Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 18.08.2016; Aktenzeichen L 7 AS 566/13) |
SG Chemnitz (Entscheidung vom 08.02.2013; Aktenzeichen S 6 AS 62/11) |
Tenor
Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. August 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Nach Ablehnung des Antrags des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des Senats vom 11.1.2017 - B 4 AS 82/16 BH - dem Prozessbevollmächtigen des Klägers zugestellt am 14.3.2017) war ihm auf seinen Antrag vom 28.3.2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG zu gewähren (§ 67 SGG). Der Kläger war ohne sein Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten, weil er nicht über ausreichende Mittel verfügte, die es zumutbar erscheinen ließen, rechtzeitig auf eigene Kosten einen Anwalt mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen. Das stattdessen erforderliche PKH-Gesuch hat er zugleich mit dem Nachweis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht. Dies berechtigte ihn, zunächst bis zur Entscheidung über diesen Antrag abzuwarten, ob ihm PKH bewilligt werde (vgl BSG vom 22.2.1980 - 12 BK 24/79 - SozR 1500 § 67 Nr 15 mwN; BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2).
II
Die Beschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger keine Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). In seiner fristgerecht eingereichten Begründung hat der Prozessbevollmächtigte keine Gründe für eine Zulassung der Revision (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) behauptet, sondern sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen Umständen und der rechtlichen Wertung des Beklagten und der Vorinstanzen auseinander gesetzt. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11261141 |