Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.11.2017; Aktenzeichen L 1 AL 13/17) |
SG Speyer (Entscheidung vom 09.11.2016; Aktenzeichen S 1 AL 261/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der vom Kläger für die Zeit vom 30.1.2006 bis zum 31.12.2009 zu Unrecht zur Arbeitslosenversicherung entrichteten Beiträge (Bescheid vom 2.9.2015, Widerspruchsbescheid vom 14.9.2015). Das SG Speyer hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.11.2016). Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Berufung zurückgewiesen. Dem erst 2015 geltend gemachten Erstattungsanspruch stehe die von der Beklagten ermessensfehlerfrei erhobene Einrede der Verjährung entgegen, die mit Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung und nicht erst mit Kenntnis von der unrichtigen Beitragsentrichtung beginne. Die frühere Rechtsprechung des BSG, wonach die Verjährungsfrist mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs beginne, dieser aber nicht entstehe, solange ein Verwaltungsakt die Versicherungspflicht feststelle, sei mangels eines solchen Verwaltungsakts nicht einschlägig und außerdem ausdrücklich aufgegeben worden (Urteil vom 8.11.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger misst der Frage, "ab wann die Ansprüche auf Rückerstattung unzweifelhaft zu Unrecht gezahlter Beiträge verjähren", eine grundsätzliche Bedeutung bei. Damit ist keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
Selbst wenn eine Rechtsfrage als aufgeworfen unterstellt würde, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Mit der vom LSG zitierten Entscheidung des Senats vom 31.3.2015 (B 12 AL 4/13 R - BSGE 118, 213 = SozR 4-2400 § 27 Nr 6), wonach die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung beginnt, wenn der Anspruch erst später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen sollte, hat sich der Kläger aber nicht auseinandergesetzt. Dass damit die frühere Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13.9.2006 - B 12 AL 1/05 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 2) aufgegeben worden ist, vermag die grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11864758 |