Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 7.12.2017 den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld im Zeitraum vom 2.4.2015 bis 22.11.2015 bestätigt und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Dortmund vom 13.5.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das SG habe zu Recht dem Kläger für den vorgenannten Zeitraum Krankengeld zugesprochen. Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger sei am 18.8.2014 arbeitsunfähig erkrankt. Während der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) sei das Arbeitsverhältnis zum 30.9.2014 gekündigt worden. Bis zum 31.3.2015 - mit Ausnahme des stationären Aufenthalts in einem Reha-Zentrum, Abteilung für Orthopädie, zu Lasten des Rentenversicherungsträgers - habe die Beklagte bei fortlaufend ärztlich bescheinigter AU Krankengeld bewilligt. Der Kläger sei aufgrund ärztlicher Feststellung als arbeitsunfähig für ca 3 bis 4 Wochen aus der medizinischen Reha-Einrichtung am 26.3.2015 entlassen worden. Weitere hausärztliche und fachärztliche AU-Feststellungen seien ab 27.3.2015 bis einschließlich 22.11.2015 erfolgt. Bis zu diesem Datum habe der Kläger daher Anspruch auf Krankengeld gehabt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die AU vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts jeweils erneut ärztlich festgestellt worden. Lediglich am 1.4.2015 habe der Krankengeldanspruch nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V geruht, da der Reha-Entlassungsbericht vom 30.3.2015 bei der Beklagten verspätet eingegangen sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Beklagte Beschwerde eingelegt Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beklagte trotz ihres umfänglichen Vorbringens die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels nicht formgerecht dargetan hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beklagte hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen,
"a) Stellt eine - im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme nach dem SGB VI zu Lasten des Rentenversicherungsträgers - im Reha-Entlassungsbericht dokumentierte Entlassung des Versicherten als arbeitsunfähig für einen über den Entlassungstag hinausgehenden befristeten Zeitraum eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V dar, so dass für diesen Zeitraum eine nachfolgende fehlende Nahtlosigkeit in der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch die weiterbehandelnden Ärzte nicht zur Beendigung des Krankengeldanspruchs führt?"
"b) Ist die Rechtsfrage zu IV. 1.a) abweichend zu beantworten, wenn dieser Entlassungsbericht von der Reha-Klinik erst nach dem Entlassungstag erstellt wird, so dass die Ausstellung dieses Berichts und die persönliche Untersuchung des Versicherten in der Reha-Klinik nicht am gleichen Tag erfolgen?"
"c) Ist eine für einen befristeten Zeitraum ausgestellte Bescheinigung über die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als überholt anzusehen, wenn ein anderer Arzt in einer zeitlich nachfolgenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine kürzere Dauer der Arbeitsunfähigkeit angibt, als sich aus der vorhergehenden Bescheinigung ergibt?"
Zu den aufgeworfenen Fragen meint die Beklagte, dass es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handele, die weder anhand der Gesetzeslage noch nach der - von ihr selbst zitierten umfangreichen - Rechtsprechung des BSG (Bl 27 bis 35 der Beschwerdebegründung) ausreichend zu beantworten seien. Hierzu führt sie weiter aus, dass die Fragen die generelle Problematik beträfen, welche Anforderungen an die ärztliche Feststellung der AU im Sinne von § 46 S 1 Nr 2 SGB V aF und § 46 S 1 Nr 2 und S 2 SGB V zu stellen seien.
Die Beklagte übersieht bei alledem, dass selbst eine Rechtsfrage bereits dann als höchstrichterlich geklärt gilt, wenn sie das Revisionsgericht zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, wenn aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage ergeben (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 mwN). Insofern sind aber den vom LSG genannten und von der Beklagten in Bezug genommenen Urteilen des BSG durchaus ausreichende Anhaltspunkte zu den rechtlichen Anforderungen an die ärztliche AU-Feststellung und zur Nahtlosigkeit von ärztlichen AU-Feststellungen bei abschnittsweise bewilligtem Krankengeld zu entnehmen. Darüber hinaus hat die Beklagte aber auch keinen neuen grundsätzlichen Klärungsbedarf vorgetragen. Dieser ergibt sich entgegen ihrer Ansicht nicht aus den Fragen unter a) bis c).
Denn es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei diesen Fragen um Rechtsfragen oder nicht vielmehr um Tatsachen- bzw Beweisfragen handelt. In den von der Beklagten genannten Urteilen des BSG ist geklärt, dass eine ärztliche AU-Feststellung nicht auf einem besonderen amtlichen Vordruck bzw einem Formular der Krankenkassen bescheinigt werden und auch nicht zwingend durch einen am Vertragsarztsystem teilnehmenden Arzt festgestellt sein muss (vgl nur die Nachweise im Urteil des LSG: BSG Urteil vom 10.5.2012 - B 1 KR 20/11 R - BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 13 und Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R - Juris RdNr 13 und bereits BSG SozR 3-2200 § 182 Nr 12 S 53f). Sinngemäß handelt es sich hier um tatsächliche Fragen dazu, ob die vorgelegten Unterlagen den in diesen Urteilen aufgestellten Maßstäben entsprechen. Diese Bewertung unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung durch das LSG (§ 128 Abs 1 S 1 SGG), die nach § 160a Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht als Verfahrensmangel gerügt werden kann. So bleibt in der Frage a) schon offen, welche Person den Reha-Entlassungsbericht ausgestellt bzw unterschrieben hat. Der zweite Teil von Frage a) ist eine rechtliche Schlussfolgerung und ist schon deshalb keine Rechtsfrage. Die Frage b) ist nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG nicht entscheidungserheblich. Frage c) ist offensichtlich auf den zugrundeliegenden Einzelfall zugeschnitten und beruht auf Sachverhaltselementen, die vom LSG festgestellt und auch nicht von der Beklagten mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind.
2. Auch soweit die Beklagte Verfahrensrügen erhebt, sind diese nicht formgerecht dargetan. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Die Beklagte meint, das LSG habe ihr rechtliches Gehör (§ 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG) verletzt, weil das LSG ihren Sachvortrag im Schriftsatz vom 30.11.2017 nicht zur Kenntnis genommen bzw nicht erwogen habe (S 8 bis 14 der Beschwerdebegründung). In diesem Schriftsatz habe sie auf die im Schreiben des LSG formulierte Bitte die AU-Bescheinigungen des Zeitraums bis zum 22.11.2015 vorzulegen, diese dem Gericht in Kopie übersandt. Hieraus habe sich eine Lücke in der AU am 1.7.2015 ergeben und auch, dass die Bescheinigungen zum Teil bei der Beklagten verspätet eingegangen seien. Diese Umstände habe das LSG nicht zur Kenntnis genommen bzw bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen. Damit wird ein Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Es sind hier keine Umstände dargelegt worden, aus denen deutlich wird, dass das Vorbringen insofern überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl nur BVerfGE 47, 182; BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 13 S 12). Denn es wird bereits nicht plausibel vorgetragen, aus welchem Grund das LSG, das mit Verfügung vom 30.11.2017 ausdrücklich alle AU-Bescheinigungen bis zum 22.11.2015 angefordert habe, diese letztlich ignoriert haben sollte, wie die Beklagte behauptet. Aus ihrem eigenen Vortrag ergibt sich sogar, dass das LSG den in der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2017 überreichten Schriftsatz der Beklagten vom 30.11.2017 entgegengenommen und ordnungsgemäß im Protokoll festgehalten habe. Dass - wie die Beklagte überdies in der Beschwerdebegründung behauptet - die ehrenamtlichen Richter den Inhalt ihres Schriftsatzes nicht hinreichend zur Kenntnis genommen hätten, erscheint abwegig und nur als eine Behauptung "ins Blaue hinein", der der Senat nicht nachgehen muss.
Im Kern dieses Vortrages rügt die Beklagte nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs. Vielmehr greift sie mit diesen Rügen sinngemäß die Beweiswürdigung durch das LSG an. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde aber von vornherein nicht auf § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. Die Würdigung der Qualität und der Nahtlosigkeit von AU-Feststellungen und ihr Eingang bei der Krankenkasse gehören aber - wie sich im Übrigen widersprechende Beweisergebnisse - zur Beweiswürdigung selbst (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Eine eventuelle Verpflichtung zur weiteren Beweiserhebung kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nur dann erheblich sein, wenn dargelegt wird, dass das LSG im Berufungsverfahren dem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Dass die Beklagte einen solchen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gestellt habe, hat sie selbst schon nicht behauptet. Erst recht hätte das LSG sie darauf auch nicht hinweisen müssen.
b) Soweit die Beklagte meint, das Urteil des LSG sei "überraschend" ergangen, hat sie die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht hinreichend aufgezeigt. Denn nach ihrem eigenen Vortrag sind die AU-Bescheinigungen im maßgeblichen Zeitraum Gegenstand der schriftsätzlichen Äußerungen der Beteiligten gewesen. Auch wenn sich das LSG in der Entscheidungsfindung letztlich nicht der Ansicht der Beklagten angeschlossen hat, so kann hieraus keine Überraschungsentscheidung abgeleitet werden. Denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vermittelt nur einen Anspruch darauf, "gehört" zu werden, nicht aber darauf, dass das Gericht auch der Ansicht der Beteiligten folgen müsste (stRspr, vgl nur zB BSG Beschluss vom 5.11.2014 - B 13 R 360/14 B - RdNr 8 mwN). Nichts anderes gilt auch für die Rüge, das LSG habe es unterlassen, darauf hinzuweisen, dass es auf den vorliegenden Sachverhalt teilweise neues Recht von § 46 SGB V (idF ab 23.7.2015) angewendet habe. Auch daraus kann die Beklagte keine Überraschungsentscheidung herleiten. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, vor einer Entscheidung auf seine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (stRspr, vgl nur BSG aaO, RdNr 9 mwN). Die Pflicht zur Gehörsgewährung bedeutet nur, dass den Beteiligten die vom Gericht eingeholten Tatsachen und Beweisergebnisse bekannt sein müssen; nicht aber muss das Gericht ihnen auch mitteilen, welche Schlussfolgerungen es aus den Tatsachen oder Beweisergebnissen zieht bzw ziehen wird (vgl BSG Beschluss vom 17.7.2007 - B 6 KA 14/07 B - BeckRS 2007, 46399 RdNr 7 mwN).
3. Die Beklagte hat auch die Verletzung von § 136 Abs 1 Nr 6, Abs 2 S 2 iVm § 128 Abs 1 S 2 SGG nicht formgerecht aufgezeigt. Eine Entscheidung ist nicht schon dann im Sinne der genannten Vorschrift nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurzfasst und nicht jeden Gesichtspunkt der erwähnt werden könnte, behandelt (vgl BSGE 76, 233, 234 = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 S 3 mwN). Die Begründungspflicht ist auch dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen (wovon die Beklagte offensichtlich ausgeht) falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (vgl BSG Beschluss vom 11.11.2014 - B 13 R 324/14 B - RdNr 7 unter Hinweis auf Beschlüsse vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - Juris RdNr 7 und vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10).
Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels einer verfahrensfehlerhaften Urteilsbegründung ist es deshalb zumindest erforderlich aufzuzeigen, weshalb die ausdrückliche Erörterung dort nicht behandelter Fragen mit Rücksicht auf das rechtliche Gehör geboten war (vgl BSG Beschluss vom 7.2.2013 - B 1 KR 68/12 B - Juris RdNr 5). Insoweit fehlt es aber an genügenden Darlegungen der Beklagten, aufgrund welcher besonderen Umstände das LSG gehalten gewesen sein könnte, sich ausführlicher als geschehen mit diesen Umständen in seiner Urteilsbegründung zu befassen. Denn die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 30.11.2017 Kopien der AU-Bescheinigungen unkommentiert übersandt und sich weder auf die ihrer Ansicht nach bestehende Lückenhaftigkeit noch auf den verspäteten Eingang der AU-Bescheinigungen berufen. Darauf hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen wie auch darauf, dass erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragene Einwände gegen das Berufungsverfahren insofern der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen können.
Daraus ergibt sich auch, dass entgegen der Ansicht der Beklagten kein absoluter Revisionsgrund iS von § 547 Nr 6 ZPO iVm § 202 SGG vorliegt.
Schließlich begründet der Umstand, dass die Beklagte das Urteil für unzutreffend hält, keinen Revisionszulassungsgrund. Dass der Kläger während des maßgeblichen Zeitraums - entgegen der vorgelegten ärztlichen AU-Feststellungen - nicht arbeitsunfähig gewesen sei, hat die Beklagte nicht behauptet.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 2 Halbs 2 SGG).
5. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12037949 |