Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 27.12.2021; Aktenzeichen S 13 VG 5/21)

Bayerisches LSG (Urteil vom 31.05.2022; Aktenzeichen L 15 VG 1/22)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihr am 17.6.2022 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 5.7.2022, der am selben Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 19.9.2022 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG). Der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 7.10.2022 mitgeteilt, dass er die Vertretung niedergelegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Kaltenstein                                      Ch. Mecke                                    Röhl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15471144

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