Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenkassenwahlrecht. Krankenkassenfusion. Beitragssatzerhöhung. Sonderkündigungsrecht. Mitgliedschaft. wirksame Beendigung

 

Orientierungssatz

Die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse kann nur einmal wirksam beendet werden. Indem ein Versicherter von seinem Wahlrecht zum Ende der 18-monatigen Bindungsfrist des § 175 Abs 4 S 1 SGB 5 zu Gunsten der bestätigten und unmittelbar anschließenden Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse Gebrauch gemacht hat, hat er es gleichzeitig verbraucht und eine Beendigung der Mitgliedschaft zu einem früheren Zeitpunkt unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen (vgl BSG vom 2.12.2004 - B 12 KR 23/04 R).

 

Normenkette

SGB 5 § 173 Abs. 2, § 175 Abs. 4 Sätze 1, 5

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Urteil vom 30.08.2004; Aktenzeichen S 8 KR 138/04)

 

Gründe

Der Streit der Beteiligten betraf in der Hauptsache die Kündigung der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten.

Der Kläger ist zum 1. April 2003 Mitglied der Taunus Betriebskrankenkasse (BKK), einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, geworden. Jeweils unter Beibehaltung des Namens Taunus BKK ist zum 1. Oktober 2003 eine Fusion mit der Forum BKK, zum 1. Januar 2004 eine Fusion mit der BKK Hamburg-Mannheimer und zum 1. April 2004 eine weitere Fusion mit der BKK Braunschweig erfolgt. Die auf diese Weise entstandene Beklagte trägt ebenfalls den Namen Taunus BKK. Ihr allgemeiner Beitragssatz beträgt seit dem 1. April 2004 13,8 vH. Vor der Vereinigung hatte der allgemeine Beitragssatz der Taunus BKK bei 12,8 vH und derjenige der BKK Braunschweig bei 15,2 vH gelegen.

Der Kläger kündigte am 22. April 2004 seine Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 30. Juni 2004 unter Berufung auf die Beitragserhöhung. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 26. April 2004 mit, sie könne der Kündigung zum 30. Juni 2004 nicht entsprechen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Mai 2004 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 9. Juni 2004 Klage erhoben. Auf Hinweis des Gerichts, dass für die Wirksamkeit der Kündigung die Ausübung des Wahlrechts gegenüber der neuen Krankenkasse erforderlich ist, hat der Kläger während des Verfahrens am 17. Juni 2004 gegenüber der Beigeladenen die Aufnahme als Mitglied beantragt. Mit "Aufnahmebestätigung" vom 22. Juli 2004 hat die Beigeladene bestätigt, die am 17. Juni 2004 beantragte Mitgliedschaft würde grundsätzlich zum 1. Juli 2004 beginnen. Leider könne die Mitgliedschaft nicht durchgeführt werden, da keine Kündigungsbestätigung der Vorkasse vorliege. Die Beklagte hat dem Kläger eine Kündigungsbestätigung zum 30. September 2004 ausgestellt. Nach Erhalt dieser Bestätigung hat der Kläger die BKK Anker-Lynen-Prym gewählt. Die Beklagte hat die vom Sozialgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht am 2. Dezember 2004 hat der Kläger die Klage zurückgenommen und beantragt, über die Kosten zu entscheiden.

Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Es entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (aaO Satz 3). Dem Kläger sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Zwar hatte er auf Grund der bis zu den Entscheidungen des Senats vom 2. Dezember 2004 ungeklärten Rechtslage bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art zunächst ein Rechtsschutzbedürfnis, sein Sonderkündigungsrecht gegenüber der Beklagten gerichtlich klären zu lassen. Indes ist das Rechtsschutzbedürfnis, dessen Fortbestehen bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, nachträglich entfallen. Die Mitgliedschaft bei der Beklagten konnte nur einmal wirksam beendet werden. Indem der Kläger von seinem Wahlrecht zum Ende der 18-monatigen Bindungsfrist des § 175 Abs 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu Gunsten der bestätigten und unmittelbar anschließenden Mitgliedschaft bei der BKK Anker-Lynen-Prym Gebrauch gemacht hat, hat er es gleichzeitig verbraucht und eine Beendigung der Mitgliedschaft zu einem früheren Zeitpunkt unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen. Eine von vornherein begrenzte Mitgliedschaft bei der beigeladenen BKK Conzelmann, die unter diesen Umständen allenfalls in Betracht käme, sieht das Gesetz nicht vor. Der Kläger hat auf diese Weise durch eigenes Tun seiner Klage die Grundlage entzogen und sie jeder Erfolgsaussicht beraubt. Der Umstand, dass ursprünglich die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, hat demgegenüber für die Frage der Kostentragung zurückzutreten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755788

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