Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Frist. Begründung. Zugelassener Prozessbevollmächtigter. Unzulässigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der gesetzten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 160a Abs. 2 S. 2, Abs. 4 S. 1, § 169
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.08.2016; Aktenzeichen L 6 R 133/15) |
SG Speyer (Aktenzeichen S 20 R 1070/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 17.8.2016 mit einem am 16.9.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.9.2016 Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.
Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 8.12.2016 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).
Mit dem am 28.10.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 25.10.2016 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10333591 |
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