Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die klagende GmbH gegen die Feststellung, dass ihr zu 1. beigeladener Geschäftsführer in der Zeit vom 1.1.2012 bis 31.12.2016 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag und gegen die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und Arbeitslosenversicherung sowie der Insolvenzgeldumlage iHv 78 401,82 Euro.
Der Beigeladene zu 1. ist seit 1.7.2005 als weiterer Geschäftsführer der Klägerin tätig, nachdem zuvor dessen Vater Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war. Im streitigen Zeitraum war der Beigeladene zu 1. nicht Gesellschafter der Klägerin. Ende 2016 erfolgte eine Umstrukturierung, in deren Folge der Beigeladene zu 1. einen Anteil iHv 40 % des Stammkapitals erhielt. Nach einer Betriebsprüfung stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin seit 1.7.2005 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht unterliege, und forderte für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.12.2016 Beiträge zur GRV und Arbeitslosenversicherung sowie die Insolvenzgeldumlage iHv 78 401,82 Euro nach (Bescheid vom 8.3.2017, Widerspruchsbescheid vom 2.7.2018). Das SG hat die Klage der Klägerin abgewiesen (Urteil vom 10.12.2018). Das LSG hat die Berufung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. zurückgewiesen. Der Beigeladene zu 1. sei als Fremdgeschäftsführer beschäftigt gewesen (Beschluss vom 19.7.2019). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG wenden sich die Klägerin und der Beigeladene zu 1. mit ihrer gemeinsam erhobenen Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Dies gilt auch für Beschlüsse des LSG nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG oder § 158 Satz 2 SGG(vgl § 153 Abs 4 Satz 3, § 158 Satz 3 SGG) .
1. Die Beschwerdebegründung vom 25.10.2019 benennt keinen Zulassungsgrund.
a) Im Kern ihres Vorbringens rügen die Klägerin und der Beigeladene zu 1. eine aus ihrer Sicht falsche Rechtsanwendung. Das LSG habe bei einem Fremdgeschäftsführer das Vereinbarte und Praktizierte nicht mehr beleuchtet, sondern, ohne Beachtung dieser Punkte, einen abstrakten Obersatz aufgestellt ohne Subsumtionsmöglichkeit. "Diese Rechtsprechung" stelle einen Verstoß gegen die Vertragsfreiheit dar. Die Argumentation folge nicht den logischen Denkgesetzen. So sei aufgrund der vertraglichen Regelung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. von Selbstständigkeit auszugehen.
Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann - anders als im zivil- und finanzgerichtlichen Verfahren (§ 543 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 2 Finanzgerichtsordnung; vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 419 ff; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl 2020, § 543 RdNr 8, 13 mwN) - nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
b) Das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und/oder einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) legen die Klägerin und der Beigeladene zu 1. nicht in einer nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dar. Insbesondere befassen sie sich nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von Fremdgeschäftsführern, auf die das LSG hingewiesen hat.
c) Soweit die Klägerin und der Beigeladene zu 1. eine Verletzung von § 103 SGG rügen, genügt die Beschwerdebegründung auch insoweit nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Klägerin und Beigeladener zu 1. tragen hierzu vor, das LSG verkenne, dass aufgrund des Geschäftsführervertrages nur eine einzige Weisung hätte ergehen können, nämlich "die Weisung der Abberufung als Geschäftsführer". Nur insoweit habe ein "Machtverhältnis" bestanden. Dies sei aber kein Machtverhältnis "über den Inhalt des Geschäftsführerseins, auf welchen sich eine Weisungsbefugnis beziehen" müsse, "um in den Bereich der Nicht-Selbständigkeit zu fallen". Diese Aspekte seien vom LSG nicht auseinandergehalten, sondern fälschlicherweise vermengt worden, was zu einer falschen Schlussfolgerung, zu einer falschen Entscheidung und zu einem Verstoß gegen insbesondere § 103 SGG geführt habe.
Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. berücksichtigen nicht, dass nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen entsprechenden prozessordnungsgemäßen Beweisantrag haben die Klägerin und der Beigeladene zu 1. nicht benannt. Im Übrigen läuft die Beschwerdebegründung auch insoweit auf die Rüge einer aus Sicht der Beschwerdeführer falschen Rechtsanwendung hinaus. Darauf kann aber - wie dargelegt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13656436 |