Entscheidungsstichwort (Thema)
Revision. Nichtzulassungsbeschwerde. Begründung. Grundsätzliche Bedeutung. Hinweis auf Verfassungsbeschwerde
Leitsatz (redaktionell)
Der pauschale Hinweis auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren reicht nicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage aus. Diese erfordert neben der Nennung einer hinreichend konkreten Rechtsfrage im Hinblick auf ihre höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Dezember 2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 3. Dezember 2003 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen Anspruch der jugoslawischen Klägerin auf Erziehungsgeld für einen Zeitraum im zweiten Lebensjahr ihrer am 10. März 2000 geborenen Tochter im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass sie im streitigen Zeitraum weder eine Aufenthaltsberechtigung noch eine Aufenthaltserlaubnis besessen habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie das Vorliegen einer Abweichung.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da keiner der in § 160 Abs 2 SGG aufgeführten Revisionszulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist.
Grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; SozR 1500 § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65).
Diesen Kriterien wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Nennung einer hinreichend konkreten Rechtsfrage. Darüber hinaus hat die Klägerin auch die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit der von ihr angesprochenen Problematik nicht hinreichend dargetan; dafür wäre eine nähere Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erforderlich gewesen. Der pauschale Hinweis auf ein beim BVerfG anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren reicht insoweit nicht aus.
Zur formgerechten Rüge eines Zulassungsgrundes der Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin eine Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht hingegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67).
Diese Begründungserfordernisse hat die Klägerin nicht erfüllt. Sie hat zwar Ausführungen des BVerfG (BVerfGE 88, 203) wiedergegeben, es jedoch unterlassen, abstrakte Rechtssätze des LSG herauszuarbeiten, die der Auffassung des BVerfG widersprechen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen