Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Terminsverlegung aufgrund der Verhinderung eines Beteiligten
Orientierungssatz
Wenn ein Beteiligter, der durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, sein persönliches Erscheinen im Termin für unerläßlich hält, müssen die Gründe dafür substantiiert dargelegt werden (vgl BVerwG vom 30.8.1982 - 9 C 1/81 = DÖV 1983, 247). Die Tatsache der Verhinderung allein ist, mag sie auch unabweislich sein, kein zwingender Grund für eine Verlegung des Termins - zumindest dann nicht, wenn der Beteiligte vertreten ist.
Normenkette
SGG § 110 Abs. 1
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 08.08.1990; Aktenzeichen L 12 Ka 39/89) |
Gründe
Der Kläger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und bringt vor, er habe alsbald nach Erhalt der Mitteilung des Termins beim Landessozialgericht (LSG) mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 23. Juli 1990 die Verlegung des Termins beantragt. Das LSG habe die Verlegung zu Unrecht abgelehnt. Das Schreiben vom 23. Juli 1990 habe zwar das Aktenzeichen der Parallelsache (L 12 Ka 85/89, nunmehr 6 BKa 70/90) getragen, ersichtlich aber materiell selbstverständlich auch für das anhängige Verfahren L 12 Ka 39/89 gegolten, weil es die Umstände für die Verhinderung an der Teilnahme im Termin am 8. August 1990 aufführte.
Diese Rüge ist nicht begründet. In der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Sache L 12 Ka 39/89 hat der Kläger keinen Verlegungsantrag gestellt. Das Gericht hat den Termin auch nicht von Amts wegen verlegen müssen. Wenn ein Beteiligter, der durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, sein persönliches Erscheinen im Termin für unerläßlich hält, müssen die Gründe dafür substantiiert dargelegt werden (BVerwG DÖV 1983, 247). Die Tatsache der Verhinderung allein ist, mag sie auch unabweislich sein, kein zwingender Grund für eine Verlegung des Termins - zumindest dann nicht, wenn der Beteiligte vertreten ist -.
In der Beschwerdebegründung bringt der Kläger vor, es sei ihm wegen der Ablehnung des Verlegungsantrags unmöglich gewesen, neue, für die Entscheidung relevante Tatsachen vorzutragen. Er rügt nicht - was zur Bezeichnung des Verfahrens-mangels gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderlich gewesen wäre -, daß er den Wunsch zu weiterem Sachvortrag in der Sache L 12 Ka 39/89 dem LSG dargelegt habe. Insoweit genügt es nicht, daß der Kläger (in der Sache L 12 Ka 85/89) im Schreiben vom 23. Juli 1990 ausgeführt hat, er möchte an der Verhandlung unbedingt teilnehmen und seine Argumente, insbesondere tatsächlicher Art, dem Senat vortragen. Damit hatte der Kläger die Gründe für die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens nicht substantiiert dargelegt. Eine substantiierte Darlegung war hier um so mehr angezeigt, als in den Vorinstanzen ausreichend Zeit für einen Vortrag von Tatsachen gegeben war und deshalb das Gericht ein Erscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht für sachlich geboten erachten mußte.
Der Kläger rügt, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Indessen ergibt sich die Rechtsfrage, die er für klärungsbedürftig hält, nur aus einem neuen Sachvortrag in der Beschwerdebegründung. Es fehlt insoweit an der Klärungsfähigkeit. Für die Zulassung der Revision genügt nicht die Möglichkeit der Klärung, wenn dazu weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind (BVerwG NJW 1961, 1229).
Schließlich rügt der Kläger eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung des LSG vom Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Juni 1984 - 6 RKa 7/83 - (= SozR 5520 § 29 Nr 5). Er macht geltend, aus dieser Entscheidung ergebe sich, daß das "Vertrauensverhältnis zwischen Kläger, den an ihn überweisenden Ärzten und seinen Patienten bei der Entscheidung darüber, ob die Beteiligung noch oder überhaupt notwendig ist, berücksichtigt werden muß". Tatsächlich heißt es in dem Urteil vom 6. Juni 1984, daß dieses Vertrauensverhältnis bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf die Bedeutung dieser Äußerung im Zusammenhang des Urteils ist hier nicht einzugehen. Im angefochtenen Urteil ist das LSG jedenfalls nicht von der Entscheidung des BSG abgewichen. Das LSG hat ausgeführt, der Kläger könne auch aus dem Vertrauensverhältnis zu seinen Patienten und zu den überweisenden niedergelassenen Kassenärzten kein Bedürfnis für eine weitere Beteiligung ableiten. Damit hat das LSG keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt. Es geht nicht von einem Rechtssatz aus, nach dem das Vertrauensverhältnis zwischen Krankenhausarzt, überweisenden Ärzten und Patienten bei der Entscheidung über die Beteiligung nicht berücksichtigt werden könne.
Die Kostenentscheidung wird auf § 193 SGG (analog) gestützt.
Fundstellen