Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Urteil vom 07.03.2017; Aktenzeichen L 5 VE 2/16)

SG für das Saarland (Entscheidung vom 16.12.2015; Aktenzeichen S 18 VE 854/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 7. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG für das Saarland vom 7.3.2017 mit von ihr selbst verfassten nicht unterzeichneten Schreiben vom 28.3.2017, 5.4.2017 und 6.4.2017 Beschwerde eingelegt. Des Weiteren hat sie in den genannten Schreiben Verfahrensrügen geltend gemacht, einen Befangenheitsantrag gestellt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Schreiben vom 28.3.2017 ist nach Weiterleitung durch das LSG am 3.4.2017, die Schreiben vom 5.4. und 6.4.2017 sind per Telefax am selben Tag beim BSG eingegangen. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin gemäß Postzustellungsurkunde am 13.3.2017 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG). Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 Abs 2 SGG am 13.4.2017 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils ausdrücklich hingewiesen worden.

Die von der Klägerin persönlich gestellten Anträge (Verfahrensrügen, Befangenheitsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) sind ebenfalls unzulässig, da sämtliche Prozesshandlungen im Verfahren vor dem BSG dem Vertretungszwang (§ 73 Abs 4 SGG) unterliegen. Folge des Vertretungszwanges ist, dass sämtliche Prozesshandlungen im Grundsatz wirksam nur durch den Prozessbevollmächtigten - nicht jedoch von dem Beteiligten selbst - vorgenommen werden können (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 73 RdNr 55). Von diesem gesetzlichen Vertretungszwang nimmt § 73 Abs 4 SGG allein das Prozesskostenhilfeverfahren aus. Einen Prozesskostenhilfeantrag beim BSG hat die Klägerin nicht gestellt. Über die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist die Klägerin in den der angefochtenen Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH hingewiesen worden.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10895384

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