Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 01.04.2021; Aktenzeichen S 68 R 137/20) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 24.01.2022; Aktenzeichen L 2 R 101/21) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist eine höhere große Witwenrente für die Zeit vom 1.10.2018 bis zum 28.2.2021.
Der Ehemann der 1953 geborenen Klägerin bezog ab dem 1.7.2014 bis zu seinem Tod am 16.9.2018 eine Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten. Auf Antrag der Klägerin bewilligte ihr die Beklagte ab dem 1.10.2018 eine große Witwenrente (Bescheid vom 5.12.2018). Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, dass die Berechnungen nicht nachvollziehbar bzw fehlerhaft seien. Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 4.7.2019 zurück.
Die von der Klägerin daraufhin umgestellte Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 1.4.2021 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 24.1.2022). Die Klage sei bereits teilweise unzulässig, soweit die Klägerin für die Zeit vom 1.10.2018 bis zum 28.2.2021 eine Rente iHv monatlich 991,37 Euro anstatt iHv 642,12 Euro begehre. Für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2020 habe sie eine monatliche Rente iHv 956,85 Euro und ab 1.7.2020 in Höhe der begehrten 991,37 Euro erhalten. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Rentenberechnung sei nicht zu beanstanden. Der Senat hat der Klägerin gemäß § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG Kosten iHv 225 Euro auferlegt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde zum BSG erhoben. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung sowie einen Verfahrensmangel geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Es kann offenbleiben, ob § 65a Abs 3 Satz 1 SGG genügt ist (vgl BSG Beschluss vom 16.2.2022 - B 5 R 198/21 B - juris). Es fehlt jedenfalls an einer formgerechten Begründung. Die Beschwerdebegründung legt einen Revisionszulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dar. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Die Klägerin trägt zur Begründung vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da ihr das LSG in einem grundsätzlich gerichtskostenfreien Verfahren Gerichtskosten auferlegt habe, weil sie das ihr zustehende Rechtsmittel nicht zurückgenommen und auf ein Urteil bestanden habe. Die Auferlegung von Gerichtskosten nach § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG stelle zudem auch einen Verfahrensmangel dar.
Ausgehend von diesem Vorbringen der Klägerin ist nicht erkennbar, dass das Urteil des LSG Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) aufwirft, die in dem vorliegenden Rechtsstreit klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Die beanstandete Auferlegung von Verschuldenskosten ist Bestandteil der Kostenentscheidung. Diese betrifft nicht das Verfahren, sondern ist Inhalt des Urteils. Sie kann nicht isoliert mit der Beschwerde angegriffen werden (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 13.1.2020 - B 4 AS 1/20 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 5 R 151/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 2.7.2018 - B 5 R 62/18 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 23.10.2003 - B 11 AL 199/03 B - juris RdNr 3; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 192 RdNr 20). Voraussetzung für eine Revisionszulassung ist ein Zulassungsgrund in Bezug auf die Hauptsache (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, aaO, mwN). Einen solchen hat die Klägerin jedoch nicht aufgezeigt.
Soweit die Klägerin rügt, dem LSG habe der Widerspruchsbescheid vom 30.1.2020 erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegen und dies stelle einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, ist der Vortrag im Hinblick auf dieses Verfahren, in dem sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 5.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.7.2019 wendet, nicht nachvollziehbar.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Düring Gasser Hahn
Fundstellen
Dokument-Index HI15285403 |