Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 05.06.2020; Aktenzeichen L 4 R 674/15)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.03.2015; Aktenzeichen S 39 R 1244/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der im Jahr 1985 aus Rumänien nach Deutschland übergesiedelte Kläger eine Berechnung seiner Altersrente unter voller Bewertung seiner vom 3.2.1970 bis zum 11.1.1985 zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Chemie-Fachwerker beanspruchen kann. Die Beklagte hat die genannten Beschäftigungszeiten im Rentenbescheid vom 19.8.2015 gemäß § 22 Abs 3 Fremdrentengesetz nur zu fünf Sechstel berücksichtigt. Das LSG hat die Klage gegen diesen Bescheid mit Urteil vom 5.6.2020 abgewiesen. Die Beklagte habe die streitbefangenen Beschäftigungszeiten zu Recht nicht als nachgewiesen angesehen, weil weder dem Arbeitsbuch noch den vorgelegten Adeverinta Nr 414 bzw 544 unzweifelhaft entnommen werden könne, dass relevante Unterbrechungen der Tätigkeit nicht erfolgt seien. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Rechtsprechungsabweichung geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Es ist weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Divergenz nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht formgerecht dargelegt.

Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Daran fehlt es hier.

Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht benannt. Er schildert lediglich den Sachverhalt sowie den Verfahrensablauf und führt sodann näher aus, weshalb seiner Ansicht nach die vom LSG geäußerten Zweifel an der Aussagekraft der Adeverinta Nr 544 unbegründet seien. Damit bezieht er sich ausschließlich auf die Qualität eines Beweismittels in seinem Einzelfall. Welche Rechtsfragen in diesem Zusammenhang mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung im Lichte bereits vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung noch klärungsbedürftig sein könnten, lassen seine Ausführungen nicht erkennen. Die Behauptung, das Berufungsgericht habe den Rechtsstreit falsch entschieden, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu belegen (vgl BSG Beschluss vom 6.8.2020 - B 5 RS 7/20 B - juris RdNr 6).

2. Auch eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bezeichnet der Kläger nicht hinreichend. Sie liegt vor, wenn das angefochtene Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, der GmSOGB oder der BVerfG abweicht. Darüber hinaus erfordert der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.8.2020 - B 5 RE 9/20 B - juris RdNr 4 mwN).

Die Ausführungen des Klägers werden auch diesen Anforderungen nicht gerecht. Er entnimmt den Urteilen des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1) und vom 19.11.2009 (B 13 R 145/08 R - juris) den Rechtssatz, dass eine Beitragszeit als nachgewiesen anzusehen sei, wenn für den Arbeitnehmer eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht bestanden habe und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Nichtentrichtung der Beiträge oder eine Unterbrechung der Beitragszahlung bestünden. Der Kläger stellt dem jedoch keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung des LSG gegenüber. Vielmehr behauptet er lediglich, dass die Voraussetzungen des von ihm genannten Rechtssatzes "unstreitig gegeben" seien. Damit macht er eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsgerichts und somit eine unbeachtliche Subsumtionsrüge geltend. Ungeachtet dessen lässt der Kläger unerwähnt, dass sich die von ihm wiedergegebenen Aussagen aus den genannten BSG-Urteilen ausdrücklich nur auf Beschäftigungen in einer rumänischen LPG unter den dort gegebenen besonderen versicherungsrechtlichen Bedingungen beziehen (vgl BSG Urteil vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R - aaO RdNr 19 ff, 22; BSG Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - aaO RdNr 26 f), während er selbst im streitbefangenen Zeitraum in einem großen Chemieunternehmen beschäftigt war.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14310861

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