Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs 2a BKGG
Orientierungssatz
Die Regelung des § 2 Abs 2a BKGG zielt allein darauf ab, die für das bürgerliche Recht geltende Rangfolge der Unterhaltsverpflichtung (vgl § 1608 BGB) für den Bereich des Kindergeldrechtes umzusetzen. Darin liegt weder eine Mißbilligung der Eheschließung noch der Entzug sozialer Leistungen, mithin kein Verstoß gegen Art 6 GG.
Normenkette
BKGG § 2 Abs 2a; GG Art 6 Abs 1
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 28.08.1990; Aktenzeichen L 3 Kg 18/89) |
Gründe
Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 169 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil Revisionszulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Der Kläger macht zunächst geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Diese sieht er darin, daß die vom Gesetzgeber in der Vorschrift des § 2 Abs 2a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) getroffene Regelung gegen die Art 2 und 6 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße.
Mit diesem Vorbringen sind die Voraussetzungen der Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht dargetan. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache ua nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage betrifft, die klärungsbedürftig ist und durch die tragenden Gründe des Urteils des Revisionsgerichts geklärt werden kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). Zwar ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl BSG in SozR 1500 § 160a Nr 17 mwN), daß die Frage der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Norm die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache rechtfertigen kann. Die Beschwerdebegründung erfüllt aber nicht die an die Darlegungspflicht dieses Zulassungsgrundes gesetzlich gestellten Anforderungen. Die formgerechte Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift erfordert nämlich nicht nur die Benennung der verfassungsrechtlichen Norm, gegen die das Gesetz verstoßen soll, sondern auch die Darlegung, in welcher Weise das einfache Gesetz gegen die vom Beschwerdeführer genannten Normen des GG verstoßen soll. Dabei ist sowohl auf die vorliegende verfassungsrechtliche Rechtsprechung als auch auf die vom Landessozialgericht (LSG) seiner Entscheidung zugrunde gelegten Überlegungen einzugehen.
Eine Begründung in dieser Form ist der Beschwerdeführer schuldig geblieben. Jegliche Darlegung fehlt zunächst, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Regelung des § 2 Abs 2a BKGG verstoße gegen Art 2 GG. Aber auch die Unvereinbarkeit der kindergeldrechtlichen Norm mit Art 6 GG wird mit der Behauptung nicht hinreichend begründet, die Regelung des § 2 Abs 2a BKGG mißbillige die Eheschließung und bestrafe diese mit dem Entzug sozialer Leistungen. Mit der in § 2 Abs 2a BKGG in Ausführung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1970 - 1 BvR 489/68 - getroffenen Regelung zielt der Gesetzgeber allein darauf ab, die für das bürgerliche Recht geltende Rangfolge der Unterhaltsverpflichtung (vgl § 1608 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) für den Bereich des Kindergeldrechtes umzusetzen. Darin liegt weder eine Mißbilligung der Eheschließung noch der Entzug sozialer Leistungen, mithin kein Verstoß gegen Art 6 GG.
Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Kläger hat weder eine Verfahrensnorm angeführt, noch ist aus seinem sonstigen Vorbringen erkennbar, gegen welche Verfahrensnorm das LSG verstoßen haben soll und inwiefern sein Urteil auf einem solchen Verfahrensmangel beruhen kann. Die Beschwerdebegründung enthält - soweit nicht Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs 2a BKGG geltend gemacht wird - lediglich Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Diese ist jedoch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht nachzuprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen