Verfahrensgang
SG Stralsund (Entscheidung vom 10.09.2012; Aktenzeichen S 12 R 34/07) |
LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 27.06.2013; Aktenzeichen L 4 R 401/12) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren über ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Juni 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Wiederaufnahmeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 27.6.2013 hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 16.1.2014 (B 13 R 293/13 B) als unzulässig verworfen. Mit einem am 3.9.2019 eingegangenen Schreiben vom 31.8.2019 hat die Klägerin persönlich die Wiederaufnahme des Verfahrens ("wiederholte Restitutions- und/oder Nichtigkeitsklage § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 579/580 ZPO") und mit Telefax vom 27.10.2019 sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens ist Voraussetzung, dass der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH nebst der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Antragsfrist eingereicht werden.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin das ihr bereits durch Verfügung vom 17.10.2019 übersandte Erklärungsformular erhalten hat oder ob sie aus anderen Gründen gehindert war, die vorgeschriebene Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen. Der Antrag der Klägerin ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die von ihr angestrengte Wiederaufnahmeklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Klägerin hat die Antragsfrist des § 179 Abs 1 SGG iVm § 586 ZPO nicht gewahrt. Nach § 586 Abs 2 ZPO sind Nichtigkeits- und Restitutionsklagen nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag der Rechtskraft des Urteils - hier des Beschlusses - an gerechnet, unstatthaft. Es kann dahinstehen, ob die Rechtskraft des Beschlusses vom 16.1.2014 schon mit der Aufgabe zur Post oder erst mit der Zustellung an die Beklagte und die Prozessbevollmächtigten der Klägerin jeweils am 7.2.2014 eingetreten ist (vgl zu dieser Frage BSG Beschluss vom 17.5.2016 - B 13 R 67/16 B - juris RdNr 5). Der Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme ist erst am 3.9.2019 und damit jedenfalls mehr als fünf Jahre nach Rechtskraft des Beschlusses vom 16.1.2014 beim BSG eingegangen. Einer der Ausnahmetatbestände des § 586 Abs 3 oder Abs 4 ZPO ist nicht gegeben. Eine Wiedereinsetzung in die Fünfjahresfrist ist ausgeschlossen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 179 RdNr 7a mwN).
Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.
2. Der von der Klägerin selbst gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den oben genannten Beschluss des LSG ist unzulässig, weil - wie zuvor dargelegt - der Antrag der Klägerin nicht innerhalb der Antragsfrist von fünf Jahren beim BSG eingegangen ist (§ 179 Abs 1 SGG iVm § 586 Abs 2 Satz 2 ZPO). Zudem ist der Antrag von der Klägerin nicht formgerecht gestellt worden.
Gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG müssen sich die Beteiligten - außer im PKH-Verfahren - durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dem Vertretungszwang unterliegen alle Prozesshandlungen im gesamten Verfahren, und damit auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl BSG Beschluss vom 20.5.2015 - B 5 R 175/15 B - juris RdNr 2; BFH Beschluss vom 15.6.1998 - IX K1/98 - juris RdNr 5 f).
Der Antrag der Klägerin ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entsprechend).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13766006 |