Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegeversicherung. stationäre Pflegeeinrichtung. wirtschaftlich unselbständige Wohngruppe. Bestandsschutz
Orientierungssatz
Eine wirtschaftlich unselbständige Wohngruppe erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 71 Abs 2 SGB 11 und kann deshalb als solche auch nicht den Bestandsschutz nach § 73 Abs 3 und 4 SGB 11 genießen.
Normenkette
SGB XI § 71 Abs. 2-4
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der nach §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb entsprechend § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30; BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5) zu verwerfen. Die Klägerin macht allein den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend. Diesen hat sie jedoch nicht hinreichend dargelegt. Die Klage ist vielmehr nach ihrem eigenen Vortrag unschlüssig.
Die Klägerin begehrt in der Sache die Feststellung, daß eine separat untergebrachte Außenwohngruppe, die Teil einer als Pflegeheim iS des § 71 Abs 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) anerkannten Pflegeeinrichtung ist, als solche Bestandsschutz aufgrund des Übergangsrechts (§ 73 Abs 3 und 4 SGB XI) genießt. Die Klägerin übergeht dabei die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 Abs 2 SGB XI, die erfüllt sein müssen, um eine Alten- oder Behinderteneinrichtung in ihrer Gesamtheit oder auch nur einen der Pflege gewidmeten (wirtschaftlich und finanziell getrennt zu führenden) Betriebsbereich einer Alten- und Behinderteneinrichtung, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder eines Krankenhauses (vgl Udsching, SGB XI, 1995/96, § 71 RdNrn 10, 11; Spellbrink in Hauck/Wilde, SGB XI, 1997, § 71 RdNrn 21 bis 23a) als Pflegeheim zu qualifizieren. Eine wirtschaftlich unselbständige Wohngruppe erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 71 Abs 2 SGB XI und kann deshalb als solche auch nicht den Bestandsschutz nach § 73 Abs 3 und 4 SGB XI genießen.
Die hier eigentlich streitige Frage, ob in einer Außenwohngruppe als Teil einer als Pflegeheim anerkannten Pflegeeinrichtung für bestimmte Personen stationäre Pflegeleistungen nach dem SGB XI erbracht werden und von den Pflegekassen zu vergüten sind, betrifft einen anderen Streitgegenstand und würde eine Klageänderung (zB Klage auf Feststellung, daß die von der Klägerin in der Außenwohngruppe geleistete Pflege als vollstationäre Pflege von den Pflegekassen zu vergüten ist oder Klage auf Vergütung der vollstationären Pflege eines Pflegebedürftigen, der in der Außenwohngruppe untergebracht ist) voraussetzen, die in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässig ist (§ 168 Satz 1 SGG). Dies führt auch zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen