Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Beschluss vom 16.08.1993) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16. August 1993 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Die von ihm gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
Das Landessozialgericht (LSG) durfte nach § 153 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) idF des Gesetzes vom 11. August 1993 (BGBl I 50) die Berufung durch Beschluß zurückweisen. Die nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG durchgeführte Anhörung, verbunden mit dem Hinweis, daß der Senat beabsichtige, durch Beschluß zu entscheiden, war weder zu wiederholen noch zu ergänzen. Der Vortrag des Klägers nach dem ihm gegebenen Hinweis ist kein Grund, diesem etwa mitzuteilen, daß dieser Vortrag das Gericht nicht veranlaßt habe, die Absicht aufzugeben, durch Beschluß zu entscheiden. Das Gericht mußte den Vortrag zur Kenntnis nehmen, woran kein Zweifel besteht; es mußte aber vor dem angekündigten Beschluß nicht mitteilen, wie es den Vortrag gewürdigt hat.
Durch den nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG gebotenen Hinweis auf das Beschlußverfahren wird den Beteiligten deutlich gemacht, daß der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Berufungskläger kann sich nicht darauf verlassen, daß aufgrund seines Vortrages eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde und er nochmals Gelegenheit habe, Beweisanträge zu stellen. Er kann deshalb nicht mit Erfolg rügen, er sei davon abgehalten worden, einen bestimmten Beweisantrag zu stellen, der dann die Grundlage für eine Nichtzulassungsbeschwerde hätte sein können. Sein Vortrag in der Beschwerdebegründung, er habe „im Schriftsatz vom 12. August 1993 die Auffassung vertreten, daß von Amts wegen ein weiteres Gutachten einzuholen wäre” ist, was der Kläger offenbar selber erkennt, kein solcher Beweisantrag.
Einen Beweisantrag, dem das LSG hätte folgen müssen, hätte der Kläger auch dann nicht stellen können, wenn ihm bekanntgegeben worden wäre, daß die Kuranstalt, auf deren Abschlußbericht er sich beruft, die Verwaltungsakten nicht gekannt hat. Denn die aus der Formulierung des Abschlußberichtes möglicherweise abzuleitende Äußerung zu der umstrittenen Kausalitätsfrage ist kein Grund, ein gezieltes Kausalitätsgutachten, auf das sich das LSG stützt, anzuzweifeln. Der Hinweis des LSG, der Kuranstalt hätten die Versorgungsakten nicht vorgelegen,
läßt nicht den Schluß zu, der Formulierung des Abschlußberichts wäre andernfalls größeres Gewicht beigelegt worden. Der Hinweis des LSG hat nur die Bedeutung, daß außer den allen Beteiligten bekannten Gründen die Formulierung des Abschlußberichts schon deshalb nicht zu Zweifeln am bisherigen Beweisergebnis Anlaß geben kann, weil den Verfassern nicht einmal die Versorgungsakten bekannt waren. Es bestand für diese Verfasser kein Anlaß, über die Kausalität auch nur nachzudenken und etwaige Angaben des Klägers dazu nachzuprüfen. Selbst in der Beschwerdebegründung konnte der Kläger nicht behaupten, die Verfasser wollten eine andere Auffassung als das Kausalitätsgutachten vertreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen