Verfahrensgang
Tenor
Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Dezember 2016 - L 13 AS 159/15 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass der Klägerin wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) nach PKH-Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Beschwerde unzulässig, weil die Klägerin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig bezeichnet hat.
Die Klägerin rügt zum einen eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des LSG ohne ehrenamtliche Richter, weil es verfahrensfehlerhaft über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG entschieden habe, denn eine wirksame Zustellung der ersten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG sei zuvor nicht erfolgt. Der Beschwerdebegründung, anhand der allein das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zu prüfen ist (vgl dazu mwN nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13e, 16, 19; Voelzke in jurisPK-SGG, 2017, § 160a RdNr 235, 245), ist dieser nicht zu entnehmen. Mit der Begründung sind nicht alle Tatsachen vorgetragen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben (vgl zu den Begründungsanforderungen an Verfahrensrügen Leitherer, aaO, § 160a RdNr 16; Voelzke, aaO, § 160a RdNr 136, 139).
Es fehlt an Vortrag dazu, dass und warum die geltend gemachte unwirksame Zustellung der ersten Anhörungsmitteilung nicht iS des § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 189 ZPO geheilt sein kann durch deren tatsächlichen Zugang bei der Klägerin (vgl zum tatsächlichen Zugang Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl 2018, § 189 RdNr 4 ff), der von dieser in der Beschwerdebegründung nicht bestritten wird. In einer Nichtzulassungsbeschwerde ist indes vorzutragen, dass und warum keine Heilung gerügter Verfahrensmängel eingetreten ist (vgl Leitherer, aaO, § 160 RdNr 16c, 21 und § 160a RdNr 16a; Voelzke, aaO, § 160 RdNr 251 und § 160a RdNr 142, 249; zur Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO vgl BFH vom 6.5.2014 - GrS 2/13 - BFHE 244, 536; BFH vom 26.4.2017 - X B 22/17 - juris; BGH vom 29.3.2017 - VIII ZR 11/16 - juris; vgl dazu, dass § 189 ZPO weit auszulegen ist, BSG vom 25.1.2017 - B 3 P 23/16 B - juris, RdNr 9). Soweit in der Beschwerdebegründung auf Seite 5 ausgeführt wird "Insbesondere erfolgte die gebotene Anhörung nicht.", wird damit nicht der Zugang des ersten Anhörungsschreibens bei der Klägerin bestritten, sondern eine wirksame Anhörung als solche. Denn im Weiteren wird insoweit nur auf die Zustellung dieses Anhörungsschreibens abgestellt, nicht aber auf dessen Zugang bei der Klägerin, worauf es entscheidend ankommt. Soweit mit der Beschwerdebegründung vorgetragen wird, die Zustellung der zweiten Anhörungsmitteilung habe die unwirksame Zustellung der ersten nicht geheilt, ergibt sich auch hieraus nicht, dass und warum die geltend gemachte unwirksame Zustellung der ersten Anhörungsmitteilung nicht iS des § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 189 ZPO bereits durch deren tatsächlichen Zugang bei der Klägerin geheilt sein kann.
Soweit die Klägerin ausführt unter Hinweis auf eine Entscheidung des BSG (BSG vom 21.6.2000 - B 4 RA 71/99 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 11), selbst bei formloser Übersendung des Anhörungsschreibens hätte sich das Gericht Gewissheit über dessen Zugang verschaffen müssen, lässt dies unberücksichtigt, dass in diesem Verfahren der Zugang des Anhörungsschreibens bestritten worden war (BSG, aaO, RdNr 8, 19). Es kann deshalb vorliegend offenbleiben, ob die Anhörungsmitteilungen zuzustellen waren und ob die Zustellungen unwirksam waren.
Soweit die Klägerin zum anderen geltend macht, ihr seien ein Schriftsatz und Bescheid des Beklagten und ein Hinweisschreiben des LSG nicht bekanntgegeben worden, vermag auch dies nicht die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des LSG zu begründen, sondern allenfalls die Rüge einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG). Die diesen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen werden indes in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend konkret bezeichnet, denn hierzu gehört, weil die Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund geregelt ist (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 ZPO), grundsätzlich Vorbringen auch dazu, dass die Möglichkeit einer Beeinflussung der ergangenen Gerichtsentscheidung durch den gerügten Gehörsverstoß gegeben sein muss (vgl nur BSG vom 3.8.2017 - B 14 AS 67/17 B - juris, RdNr 9). Dies lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11829357 |