Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 27.12.2016; Aktenzeichen L 13 AS 167/15) |
SG Osnabrück (Entscheidung vom 10.02.2015; Aktenzeichen S 29 AS 806/12) |
Tenor
Den Klägern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Dezember 2016 - L 13 AS 167/15 - werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass den Klägern wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) nach PKH-Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, sind die Beschwerden unzulässig, weil die Kläger den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig bezeichnet haben.
Die Kläger rügen eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des LSG ohne ehrenamtliche Richter, weil es verfahrensfehlerhaft über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG entschieden habe, denn diese Verfahrensweise sei vorliegend deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vor dem SG nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei und an dieser deshalb nicht teilgenommen habe. Abgesehen davon, dass damit ein Verfahrensmangel allein hinsichtlich der Klägerin gerügt ist, ist auch insoweit der Beschwerdebegründung, anhand der allein das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zu prüfen ist (vgl dazu mwN nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13e, 16, 19; Voelzke in jurisPK-SGG, 2017, § 160a RdNr 235, 245), ein solcher nicht zu entnehmen. Mit der Begründung sind nicht alle Tatsachen vorgetragen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben (vgl zu den Begründungsanforderungen an Verfahrensrügen Leitherer, aaO, § 160a RdNr 16; Voelzke, aaO, § 160a RdNr 136, 139).
Es fehlt an Vortrag dazu, dass und warum ein etwaiger Verfahrensmangel des SG-Verfahrens im LSG-Verfahren fortgewirkt haben kann, obwohl auch die Klägerin gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt hatte und sie deshalb im Berufungsverfahren an Vortrag zur Sache nicht gehindert war (vgl zum nur ausnahmsweisen Fortwirken von Verfahrensmängeln des SG Leitherer, aaO, § 160 RdNr 16a; Voelzke, aaO, § 160 RdNr 154, 186). Zudem wird in der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht, dass der Klägerin eine ordnungsgemäße Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG des LSG vor dessen Entscheidung nicht zugegangen sei, und nicht vorgetragen, weshalb die Klägerin nach einer Anhörung das LSG auf einen etwaigen fortwirkenden Verfahrensmangel des SG-Verfahrens nicht habe hinweisen können, der einer ermessensfehlerfreien Entschließung zur Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG entgegenstehe (vgl zur nur eingeschränkten Überprüfung dieser Ermessensentscheidung BSG vom 24.5.2012 - B 9 SB 14/11 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 9 f).
Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11799771 |