Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Rechtsfrage. Grundsätzliche Bedeutung. Klärungsbedürftigkeit. Erstausstattung mit Möbeln und Haushaltsgeräten

 

Leitsatz (redaktionell)

Bereits die im Zusammenhang mit der Schilderung des Sachverhalts gewählte Formulierung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde, der Kläger sei „so zu stellen, als” oder zumindest handele es sich um „außergewöhnliche Umstände, welche die Leistungsgewährung rechtfertigen”, zeigt erkennbar, dass es dem Kläger um die konkrete rechtliche Behandlung seines Einzelfalls und und nicht um eine abstrakte Rechtsfrage geht.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, §§ 103, 109, 128 Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3; ZPO §§ 114, 121

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 22.03.2018; Aktenzeichen S 15 AS 435/15)

Bayerisches LSG (Urteil vom 12.02.2019; Aktenzeichen L 11 AS 385/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2019 - L 11 AS 385/18 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen zu können (Krasney in Hdb SGG, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181).

Dieser Anforderung wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie formuliert schon keine abstrakte Rechtsfrage. Bereits die im Zusammenhang mit der Schilderung des Sachverhalts gewählte Formulierung, er (der Kläger) sei "so zu stellen, als" oder zumindest handele es sich um "außergewöhnliche Umstände, welche die Leistungsgewährung rechtfertigen" zeigt erkennbar, dass es dem Kläger um die konkrete rechtliche Behandlung seines Einzelfalls geht.

Im Übrigen fehlt in der Beschwerdebegründung jede - für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erforderliche (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8) - Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen zur Erstausstattung mit Möbeln und Haushaltsgeräten (vgl BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 12; BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 5; zur Ersatzbeschaffung BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 18), weshalb auch Ausführungen dazu fehlen, dass sich aus dieser Rechtsprechung keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung des Falls des Klägers ergeben.

PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14035320

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