Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger, der einen Anspruch auf Gründungszuschuss erhebt, wirft zu § 93 SGB III die Rechtsfrage auf,
ob ein Gründerzuschuss (richtig: Gründungszuschuss) nur zu gewähren ist, wenn eine eingetretene Arbeitslosigkeit zu beenden ist oder ob er auch dann in Betracht kommt, wenn eine sicher eintretende Arbeitslosigkeit vermieden werden könne.
Er meint nach dem Zweck dieser Leistung der aktiven Arbeitsförderung müsse es genügen, dass eine zu erwartende oder sicher eintretende Arbeitslosigkeit vermieden werden kann.
Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend aufgezeigt. Dazu hätte er sich mit der Regelung des § 93 SGB III selbst sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG, die das LSG auf Seite 6 seiner Gründe zitiert hat, sowie ergänzend mit dem Urteil des Senats vom 9.6.2017 (B 11 AL 13/16 R - juris, RdNr 18), auseinandersetzen müssen. Es wäre aufzuzeigen gewesen, dass sich die aufgeworfene Frage stellt, obwohl schon nach dem Wortlaut des § 93 Abs 1 SGB III Arbeitnehmer einen Gründungszuschuss (nur) erhalten können, wenn sie durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit "die Arbeitslosigkeit beenden". § 93 Abs 2 SGB III regelt als weitere Voraussetzung des Anspruchs auf Gründungszuschuss, dass Arbeitnehmer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens einen Arbeitslosengeldanspruch von 150 Tagen haben. Zu diesen normativen Vorgaben hat das BSG bereits entschieden, dass nicht nur eine Anwartschaft oder ein Stammrecht auf Alg, sondern ein konkreter Zahlungsanspruch bestehen muss. Insofern wird nicht deutlich, dass die aufgeworfene Frage noch geklärt werden müsste.
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11351372 |