Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 03.05.2018; Aktenzeichen L 1 KR 520/15)

SG Berlin (Entscheidung vom 22.09.2015; Aktenzeichen S 182 KR 2452/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 3.5.2018 mit einem am 1.6.2018 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 31.7.2018 haben die Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt. Der Senat hat den Kläger hierüber mit Schreiben vom 2.8.2018 informiert und darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde über den 16.8.2018 hinaus nicht möglich ist (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 16.8.2018 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12335625

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