Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (redaktionell)

Einer Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie keine Rechtsfrage aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

 

Normenkette

SGG §§ 72, 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 25.04.2018; Aktenzeichen S 6 SO 698/18)

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 04.07.2018; Aktenzeichen L 2 SO 1727/18)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Juli 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. E, F, beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt Leistungen zur Beschaffung einer Unterkunft nach seiner Haftentlassung.

Der Kläger hat gegen die Beklagten sowie den Paritätischen Baden-Württemberg Klage zum Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart erhoben und einen Anspruch auf Aufnahme in einer der nach seiner Auffassung von den Beklagten betriebenen, öffentlich geförderten Einrichtungen nach seiner Haftentlassung geltend gemacht. Das VG hat die Klage an das Sozialgericht (SG) Freiburg verwiesen; dieses hat die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 25.4.2018). Die Berufung gegen den Paritätischen Baden-Württemberg hat der Kläger zurückgenommen; im Übrigen hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 4.7.2018).

Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. E., F., beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl ≪den Kläger betreffend≫ bereits Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 29.10.2018 - B 8 SO 54/17 BH - und BSG vom 31.3.2017 - B 8 SO 59/16 BH). Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.

Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.

Soweit der Kläger vorträgt, das LSG habe zu Unrecht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen, hat eine solche Rüge keine Aussicht auf Erfolg. Zutreffend sind SG und LSG davon ausgegangen, dass die Klage, mit der der Kläger ausdrücklich von den beklagten Hilfsorganisationen die Aufnahme in eine Einrichtung verlangt, unzulässig ist. Ohnehin ist nur der Beklagte zu 2 (zuvor Beklagter zu 3) Träger einer Einrichtung; es ist aber unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen, dass ihm die gegenüber den Beklagten geltend gemachte Rechtsposition zusteht.

Für die Beiordnung eines besonderen Vertreters (§ 72 SGG) bestand kein Anlass. Der Kläger ist prozessfähig (vgl bereits BSG vom 25.4.2019 - B 2 U 19/18 BH, vom 23.10.2014 - B 11 AL 3/14 C, vom 3.7.2014 - B 11 AL 4/14 S, vom 23.10.2014 - B 11 AL 9/14 BH, vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 8/14 B - SozR 4-1720 § 198 Nr 8 RdNr 10; vom 30.9.2015 - B 10 ÜG 17/14 B).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13597987

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