Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 119).
Die Beschwerdebegründung des Klägers, der sich gegen die Ablehnung der Zahlung von Insolvenzgeld wegen der Versäumung der Antragsfrist wendet, wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er macht geltend, die Entscheidung des LSG beruhe auf dem Rechtssatz: "Ein Arbeitnehmer muss sich die Falschauskunft seines Prozessbevollmächtigten auch dann zurechnen lassen, wenn dieser nicht mit der Wahrnehmung eines Verwaltungsverfahrens bestellt worden ist, in dem eine Frist versäumt wurde - hier § 324 SGB III." Dieser Rechtssatz stehe im Widerspruch zu dem das Urteil des BSG vom 29.10.1992 (10 RAr 14/91 - BSGE 71, 213 = SozR 3-4100 § 141e Nr 2) tragenden Rechtssatz, "dass das Verschulden einer Person nur dann zurechenbar ist, wenn sie der Betroffene ausdrücklich zu seiner Vertretung bestellt hat und die Vornahme der fristwahrenden Handlung bzw. das für die Fristversäumung ursächliche schuldhafte Verhalten in deren Aufgabenbereich fällt; dieser also noch im Rahmen des ihm erteilten Auftrags tätig wird." Der Kläger zeigt indes nicht auf, wo genau das LSG den ihm zugeschriebenen Rechtssatz aufgestellt haben soll. Dies hätte schon deshalb besonders herausgearbeitet werden müssen, weil das LSG ausdrücklich ausführt, der vom Kläger zitierten BSG-Rechtsprechung zu folgen. Es wäre im Einzelnen darzulegen gewesen, dass das LSG tatsächlich neue rechtliche Maßstäbe entwickelt hat und nicht nur den konkreten Sachverhalt im Einzelfall würdigt, indem es die unzutreffende Auskunft des früheren Anwalts des Klägers zur einzuhaltenden Frist auf ausdrückliche Nachfrage, was zu tun sei, als dem Kläger zurechenbares Beratungsverschulden aus einem konkreten Mandatsverhältnis würdigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12463457 |