Verfahrensgang

SG Trier (Entscheidung vom 31.08.2022; Aktenzeichen S 2 R 43/20)

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.02.2023; Aktenzeichen L 2 R 190/22)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Gewährung von Übergangsgeld.

Der 1964 geborene und privat krankenversicherte Kläger unterzog sich ab dem Jahr 2015 einer auch stationären Behandlung wegen einer akuten myeloischen Leukämie. Es wurde eine Stammzellentransplantation vorgenommen. Der Kläger nahm keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch. Vom 9.7.2018 bis zum 3.9.2018 erfolgte seine stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mit Einverständnis seines Arbeitgebers auf Grundlage eines Wiedereingliederungsplans der Universitätsklinik B. Der Kläger beantragte am 15.11.2019 die Gewährung von Übergangsgeld für den Zeitraum der Wiedereingliederung, was die Beklagte ablehnte (Bescheid vom 29.11.2019; Widerspruchsbescheid vom 18.2.2020). Das SG hat seine Klage abgewiesen (Urteil vom 14.9.2021), das LSG die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung mit Urteil vom 13.2.2023 zurückgewiesen. Die Gewährung von Übergangsgeld setze voraus, dass als Hauptleistung Rehabilitations- oder Teilhabeleistungen von einem Rentenversicherungsträger gewährt würden. Bei der Prüfung, ob eine Rehabilitations- oder Teilhabeleistung als Hauptleistung für einen Anspruch auf Übergangsgeld gewährt werde, sei darauf abzustellen, ob sich diese Leistung als Teil einer Gesamtmaßnahme darstelle. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 26.5.2023 begründet hat.

II

1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht anforderungsgerecht dargetan.

Divergenz liegt vor, wenn der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, und die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen. Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.7.2022 - B 5 R 87/22 B - juris RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger meint, das LSG habe den tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass "ein Anspruch auf Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung nur im Zusammenhang mit einer laufenden 'Haupt'-Rehabilitationsleistung bestehen könne". Dies stehe im Gegensatz zu Entscheidungen des BSG vom 20.10.2009 (B 5 R 44/08 R; B 5 R 22/08 R) und 29.1.2008 (B 5a/5 R 26/07 R), wonach "ein Anspruch auf Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung als separate einzige Leistung besteht, losgelöst von anderen Rehabilitationsleistungen". Der Kläger legt schon nicht schlüssig dar, dass sich der dem LSG zugeschriebene Rechtssatz unzweifelhaft aus den Ausführungen im Berufungsurteil ableiten lasse und dass das LSG den Rechtssatz als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (vgl zur den Anforderungen an die Darlegung eines konkludent aufgestellten Rechtssatzes zB BSG Beschluss vom 13.7.2023 - B 1 KR 25/22 B - juris RdNr 10 mwN). Nach seinem Verständnis ist das LSG davon ausgegangen, dass eine stufenweise Wiedereingliederung als selbständige Rehabilitationsmaßnahme nur in bestimmten Konstellationen einen Anspruch auf Übergangsgeld auslöse. Gleichzeitig gibt er Ausführungen des LSG wieder, wonach Übergangsgeld, wenn eine stufenweise Wiedereingliederung als Teilhabeleistung bewilligt werde, durchgehend für den Zeitraum des Stufenplans gewährt werde. Damit setzt der Kläger sich nicht näher auseinander. Gleiches gilt für die von ihm wiedergegebenen Ausführungen des LSG, wonach darauf abzustellen sei, ob sich beim “Rehabilitationsgeschehen“ im Einzelfall die Leistung als Teil einer Gesamtmaßnahme darstelle. Entsprechende Aussagen finden sich in dem vom Kläger zitierten Urteil des BSG vom 20.10.2009 (B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9, RdNr 34 mwN).

Ungeachtet dessen zeigt der Kläger nicht auf, inwieweit der tatsächliche und rechtliche Kontext, in dem die den bundesgerichtlichen Entscheidungen entnommen Rechtssätze stehen, mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sein könne (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 9.8.2018 - B 5 RE 3/18 B - juris RdNr 14 mwN; BSG Beschluss vom 13.12.2017 - B 5 R 256/17 B - juris RdNr 8 mwN). Konkret wäre darzulegen gewesen, dass auch die angeführten BSG-Entscheidungen Fallgestaltungen betrafen, in denen die berufliche Wiedereingliederung der Versicherten nicht Teil einer (Gesamt-)Rehabilitationsleistung eines Sozialversicherungsträgers war, sondern außerhalb von solchen Leistungen aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erfolgte. Hierzu enthält die Beschwerde keine Ausführungen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 sowie § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Hahn

Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16148552

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