Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer materiellen Rechtsfrage bei Verwerfung der Berufung als unzulässig
Leitsatz (amtlich)
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Grundsätzlichkeit einer materiellen, den Klageanspruch betreffenden Rechtsfrage begründet, obwohl das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, bedarf es für die Zulässigkeit der Beschwerde ua der Darlegung, daß das Berufungsurteil insoweit überhaupt tatsächliche Feststellungen enthält und daß diese eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die aufgeworfene Rechtsfrage ermöglichen.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 163
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 02.07.1993; Aktenzeichen L 6 Ar 34/92) |
SG Koblenz (Entscheidung vom 24.03.1992; Aktenzeichen S 7 Ar 476/91) |
Tatbestand
Das Verfahren betrifft die Gewährung von Schlechtwettergeld und Wintergeld für drei Arbeitnehmer der Klägerin (Zeitraum: 1. Februar bis 31. März 1991) sowie - nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) - von Zuschüssen zur Rentenversicherung.
Die Beklagte hat einen entsprechenden Antrag der Klägerin vom 2. August 1991 wegen Ablaufs der Ausschlußfrist für die Antragstellung (§§ 88 Abs 2 Satz 2, 81 Abs 3 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz ≪AFG≫) abgelehnt (Bescheid vom 6. August 1991; Widerspruchsbescheid vom 23. September 1991). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen (Urteil vom 24. März 1992); das LSG hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen (Urteil vom 2. Juli 1993).
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin das zweitinstanzliche Urteil angreift, ist unzulässig.
Mit der Beschwerdebegründung wird vorgetragen, sowohl die Rechtsfrage der Behandlung des unverschuldeten Versäumnisses einer Ausschlußfrist aufgrund höherer Gewalt habe grundsätzliche Bedeutung als auch die, ob es sich um Rechtsmißbrauch handele, wenn sich die Verwaltung auf das Versäumen der Ausschlußfrist berufe, obwohl dies eine Härte für den Antragsteller bedeute. Die Revision sei deshalb gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuzulassen.
Soweit die Klägerin darüber hinaus ausführt, das LSG habe zu Unrecht die Berufung als unzulässig verworfen, wird schon nicht deutlich, ob sie damit als weiteren Zulassungsgrund das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend macht oder ob lediglich eine Verfahrensrüge erhoben wird, um die Erheblichkeit (Klärungsfähigkeit) der bezeichneten materiellen Rechtsfrage aufzuzeigen. Zwar vertritt die Klägerin die Ansicht, entgegen der Auffassung des LSG sei die Berufung zulässig gewesen; andererseits formuliert sie, die Verneinung der Zulässigkeit der Berufung habe keinen Einfluß auf die Zulassung der Revision, so daß sogar der Eindruck entsteht, die Klägerin habe in diesem Punkt ausschließlich Kritik an der zweitinstanzlichen Entscheidung üben wollen, ohne hierauf ihre Nichtzulassungsbeschwerde zu stützen. Letztlich bedarf dies keiner Entscheidung, da sich die Beschwerde der Klägerin in jedem Fall als unzulässig erweist.
Zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist dem Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, inwiefern die aufgeworfenen Rechtsfragen im angestrebten Revisionsverfahren - von der erforderlichen Breitenwirkung einmal abgesehen - klärungsfähig und klärungsbedürftig sind, mithin Entscheidungserheblichkeit besitzen. Dies ist für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedoch gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlich (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nrn 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65; SozR 3-1500 § 160 Nr 8; SozR 3-4100 § 111 Nr 1; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nrn 6 und 7; Hennig/Danckwerts/König, SGG, Stand März 1993, § 160 Anm 7 und § 160a Anm 7.7; Kummer, aaO, RdNrn 106 ff; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX. Kap RdNrn 180 ff; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 160a RdNr 14).
Da das LSG vorliegend nicht in der Sache entschieden hat, sondern mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig eine reine Prozeßentscheidung getroffen hat, besteht besondere Veranlassung, die Klärungsfähigkeit der Rechtsfragen zu erläutern. In Fällen der Verwerfung der Berufung als unzulässig ist es dem Bundessozialgericht (BSG) nämlich im allgemeinen selbst nach Zulassung der Revision verwehrt, eine die Rechtsfragen betreffende Entscheidung in der Sache zu fällen, weil es meist schon an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) mangelt (BSG, Beschluß vom 20. Juli 1987 - 7 BAr 24/87 - ≪unveröffentlicht≫; Beschluß vom 15. Oktober 1992 - 7 BAr 84/92 - ≪unveröffentlicht≫; Beschluß vom 28. Oktober 1993 - 7 BAr 122/93 - ≪unveröffentlicht≫). Wird das Begehren auf Zulassung der Revision gleichwohl auf materielle Rechtsfragen gestützt, erfordert die Zulässigkeit der Beschwerde zunächst die schlüssige Darlegung, daß die Berufung entgegen der Ansicht des LSG zulässig war, und darüber hinaus einen substantiierten Vortrag, weshalb das Revisionsgericht sich nicht nur auf die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung zu beschränken, sondern in der Sache und folglich auch über die als grundsätzlich bezeichneten materiell-rechtlichen Fragen zu entscheiden habe. Nur wenn das Revisionsgericht von einer Zulässigkeit der Berufung auszugehen hätte und auch verwertbare tatsächliche Feststellungen des LSG vorliegen, ist eine Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen möglich.
Zwar hat die Klägerin sich mit der Zulässigkeit der Berufung auseinandergesetzt und insoweit die Entscheidung des LSG wegen Verstoßes gegen die Rechtsweggarantie (Art 19 Abs 4 Grundgesetz) als unrichtig bezeichnet; in der Sache sind die Ausführungen, das LSG sei an die Nichtzulassung der Berufung durch das SG nicht gebunden, jedoch zumindest zweifelhaft (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl 1991, § 150 RdNrn 9 f). Ob wegen Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht die Beschwerde bereits unzulässig ist, kann offenbleiben; jedenfalls fehlt es der Beschwerdebegründung an der Darlegung, daß das LSG-Urteil überhaupt die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen enthält und daß diese es trotz ihrer Unerheblichkeit für die zweitinstanzliche Entscheidung der Revisionsinstanz ermöglichten, die aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen zu entscheiden (vgl zu dieser Problematik: BSGE 9, 80, 85 f; BSG, Urteil vom 10. November 1993 - 11 RAr 47/93 - ≪zur Veröffentlichung vorgesehen≫; BVerwG DVBl 1963, 521); die Beschwerdebegründung läßt ohnedies jegliche Sachverhaltsschilderung vermissen.
Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind außerdem in der Literatur umfassend diskutiert, und die Rechtsprechung weist insoweit klare Konturen auf (vgl nur: Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 2. Aufl, § 27 Anm 3 mwN; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm zum AFG, Stand September 1993, § 88 RdNr 12 und § 72 Anm 4e; Gagel, Komm zum AFG, Stand August 1992, § 72 RdNr 157 mwN; Gemeinschaftskomm zum AFG, Stand September 1993, § 88 RdNrn 45 ff mwN und § 81 RdNr 9 mwN; BSGE 22, 257 ff = SozR Nr 2 zu § 143l AVAVG; BSG SozR Nr 3 zu § 143l AVAVG; SozR 4100 § 72 Nr 2; BSG, Urteil vom 28. November 1967 - 7 RAr 30/65 - ≪unveröffentlicht≫). Die Klägerin hat sich hiermit weder auseinandergesetzt noch vorgetragen, daß die von ihr bezeichneten Rechtsfragen gleichwohl oder wieder klärungsbedürftig seien.
Die Klägerin hätte ihrer Darlegungspflicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG selbst dann nicht genügt, wenn man ihr Vorbringen, die Berufung gegen das SG-Urteil sei entgegen der Ansicht des LSG zulässig gewesen, als Geltendmachung eines Zulassungsgrundes iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ansehen könnte. Denn auch dann fehlte es an der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen. Die Klägerin bezeichnet die Berufung nämlich nur als zulässig, weil die bezeichneten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung seien, so daß richtigerweise eine Zulassung durch das SG gemäß § 150 Nr 1 SGG aF hätte erfolgen müssen und das LSG deshalb an die Nichtzulassung nicht gebunden sei. Ausgehend von dieser Argumentation wäre über die sonstigen Begründungselemente für eine auf Verfahrensfehler gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hinaus Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit notwendig; allenfalls dann könnte er als zumindest formal schlüssig bezeichnet werden, ohne daß es auf inhaltliche Richtigkeit ankäme.
Die Beschwerde ist somit in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen