Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde zum BSG. Frist. Begründung. Vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte. Unzulässigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine Beschwerde zum BSG, die nicht innerhalb der Frist durch vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden ist, ist als unzulässig zu verwerfen.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 160a Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 4 S. 1, § 169
Verfahrensgang
SG Mannheim (Entscheidung vom 26.06.2020; Aktenzeichen S 8 R 245/19) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.09.2022; Aktenzeichen L 7 R 2211/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.9.2022 mit einem am 13.10.2022 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 6.1.2023 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).
Mit am 6.1.2023 durch EGVP beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten angezeigt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Düring Hannes Hahn
Fundstellen
Dokument-Index HI15581740 |
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