Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5570,70 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten noch über die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Im Kern geht es um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit in der Quartiersbetreuung bei der Beklagten.
Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH mit dem Gegenstand Concierge-, Hotelpagen-, Haushalts- und ähnliche Dienstleistungen. Der Beigeladene zu 1. war in der Zeit vom 1.8.2006 bis 31.8.2007 für sie als "freier Mitarbeiter" zur Erledigung von Aufgaben der Quartiersbetreuung, des Konfliktmanagements, der Betreuung von Wohnhäusern als Concierge sowie der psychosozialen Begleitung tätig. Nach einer Betriebsprüfung forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd von der Klägerin ua Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5570,70 Euro wegen Versicherungspflicht begründender Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. im genannten Zeitraum (Bescheid vom 26.10.2009).
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das SG München abgewiesen (Urteil vom 6.2.2014). Das Bayerische LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 21.4.2016.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 16.9.2016 auf alle drei Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis Nr 3 SGG. Die Beschwerdebegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe.
1. Die Beschwerdebegründung genügt zunächst nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG Beschluss vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60; BSG Beschluss vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65; BSG Beschluss vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG Beschluss vom 11.12.1997 - 1 B 60/97 - NJW 1999, 304 und BVerfG Kammerbeschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B).
a) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil die Klägerin keine Rechtsfrage, zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht, formuliert. Diese ist jedoch für die Zulässigkeit einer auf die Grundsatzrüge gestützten Nichtzulassungsbeschwerde unverzichtbar, weil das Beschwerdegericht nur an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 181).
b) Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerin von einer sinngemäß formulierten Frage zu den Voraussetzungen ausginge, unter denen Sozialversicherungspflicht begründende Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 S 1 SGB IV angenommen werden kann, wären deren Klärungsbedürftigkeit und - worauf hier nicht vertiefend eingegangen werden soll - Klärungsfähigkeit (zu den diesbezüglichen Erfordernissen vgl zB BSG Beschluss vom 6.11.2015 - B 12 R 31/15 B - Juris RdNr 10) nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Form dargelegt. Hierzu hätte die Klägerin nicht nur behaupten dürfen, dass die Rechtsprechung der Sozialgerichte hinsichtlich der Abgrenzung von Selbstständigkeit und Beschäftigung völlig unübersichtlich sei und insoweit eine erhebliche Unsicherheit bestehe. Vielmehr hätte sie in Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu dieser Frage herausarbeiten müssen, konkret welche abstrakten, über die Rechtsanwendung im Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des § 7 Abs 1 S 1 SGB IV durch das BSG noch nicht geklärt sind.
Im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt des vorliegenden Falls und ihren Vortrag hätte sie zur Darlegung eines Klärungsbedarfs insbesondere auch auf verschiedene BSG-Urteile der letzten Jahre eingehen müssen, in denen die bisherige Rechtsprechung systematisiert, konkretisiert und zum Teil fortentwickelt bzw aufgegeben worden ist. So hat der erkennende Senat zB im Urteil vom 18.11.2015 (B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25 ≪Rackjobbing II≫) im Anschluss an ältere Entscheidungen ausführlich herausgearbeitet, wann es bei mehreren - nicht unbedingt lückenlos - aufeinanderfolgenden Tätigkeiten einer Person für einen bestimmten Auftrag- bzw Arbeitgeber für die Statusabgrenzung auf die Verhältnisse während der jeweiligen Einzeltätigkeit und nicht auf eine übergreifende Betrachtung ankommt. In diesem Urteil hat sich der Senat auch unter umfangreichen Nachweisen älterer Rechtsprechung zur Bedeutung des Anreicherns einfacher Tätigkeiten mit verantwortungsvolleren Teilaufgaben und mit größeren Möglichkeiten eigenverantwortlicher Gestaltung bei ihrer Durchführung, zum Unternehmerrisiko bei "vereinbarter" selbstständiger Erwerbstätigkeit von Personen ohne eigene betriebliche Infrastruktur und ohne eigene berufsspezifische Arbeitsmittel sowie zu Inhalt und Gewicht weiterer Kriterien bei Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit geäußert. Bereits mit Urteil vom 29.7.2015 hatte der Senat die seit 2006 in mehreren Schritten konkretisierte Rechtsprechung zur Bedeutung der zwischen dem "Dienstherrn" und dem "Dienstnehmer" geschlossenen (meist schriftlichen) Vereinbarungen zusammengefasst und ein detailliertes Prüfungsschema zur Ermittlung des "wahren" Inhalts der Vereinbarung entwickelt (zB BSG - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 24 ≪Aufgabe "Kopf und Seele" - Rechtsprechung≫). Zugleich finden sich in diesem Urteil grundlegende Ausführungen zur Bedeutung eines tatsächlich nicht ausgeübten, rechtlich fortbestehenden Weisungsrechts für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit (vgl hierzu auch schon BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 ≪Schönwetter-Selbstständigkeit≫ mit ergänzenden Ausführungen zur Bedeutung weiterer Indizien für die Gesamtabwägung). Zur Darlegung eines Klärungsbedarfs im Hinblick auf die vermeintliche Unvorhersehbarkeit der zur Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung hätte die Klägerin zudem aufzeigen müssen, dass die hierbei einzuhaltenden Schritte durch das Urteil des Senats vom 25.4.2012 (B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15) nicht ausreichend geklärt sind. Danach setzt die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit nämlich voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Vor dem Hintergrund weitgehend geklärter Rechtsgrundsätze zur Auslegung des § 7 Abs 1 SGB IV hat der Senat im Übrigen schon im Jahr 2011 deutlich gemacht, dass allein die Behauptung, das BSG habe eine Rechtsfrage in Bezug auf eine bestimmte Berufsgruppe noch nicht entschieden (hier: Quartiermanager mit weiteren Aufgaben), regelmäßig nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt, selbst wenn der Einzelfall beispielgebend für eine Vielzahl von Angehörigen dieser Berufsgruppe wäre und es insoweit voneinander abweichende Entscheidungen der Instanzgerichte gibt (BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22).
c) Soweit sich die Klägerin über vermeintliche Mängel der BSG-Rechtsprechung bei der Auslegung einfachen Rechts hinaus auch auf die Verletzung der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) bzw des dem Rechtsstaatsprinzip immanenten Vertrauensschutzes durch eine vermeintlich ungenügende Vorhersehbarkeit der Statuszuordnung nach § 7 Abs 1 SGB IV beruft, hätte sie darlegen müssen, dass diese Frage durch den Kammerbeschluss des BVerfG vom 20.5.1996 (1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11) noch nicht geklärt bzw erneut klärungsbedürftig geworden ist. Darin spricht das BVerfG aus, dass sich eine verfassungsrechtlich bedenkliche Unbestimmtheit des § 7 Abs 1 SGB IV nicht feststellen lasse. Zwar sei bei der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung insbesondere in den zahlreichen Zwischenstufen zwischen versicherten Arbeitnehmern und sog nicht versicherungspflichtigen freien Arbeitnehmern oder zwischen versicherten Tätigkeiten aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses und Tätigkeiten, die auf sonstigen idR "unversicherten Rechtsgründen" beruhen, eine eindeutige Vorhersehbarkeit des Ergebnisses ausgeschlossen; jedoch bediene sich das Gesetz der - in diesem Zusammenhang zulässigen und sinnvollen - Rechtsfigur des Typus. Dabei werden die versicherten Personen nicht im Detail definiert, sondern ausgehend vom Normalfall in der Form eines Typus beschrieben, ohne das im Einzelfall stets alle den Typus kennzeichnenden Merkmale (Indizien) vorliegen müssen.
Um den oben dargestellten Anforderungen zu genügen, hätte die Klägerin im Übrigen auch einen erneuten oder verbliebenden Klärungsbedarf im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG darlegen müssen, wonach die Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nur dann an Art 12 Abs 1 GG zu messen ist, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Ausübung eines Berufes steht und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (stRspr, vgl zuletzt BVerfG Kammerbeschluss vom 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 ua - BVerfGK 20, 327, 330 f mwN). So hat das BVerfG beispielsweise bereits entschieden, dass die Begründung der Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrer durch § 2 S 1 Nr 1 SGB VI den Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG nicht berührt, da die Vorschrift keine Berufs-, sondern Beitragspflichten zum Gegenstand hat, der Gesetzgeber mithin weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs des selbstständigen Lehrers steuert (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - BVerfGK 11, 352, 353 f). Die Wahl und Ausübung des "Berufs" des "Selbstständigen (= sozialversicherungsfreien) Quartiermanagers" ist in Bezug auf die Sozialversicherungsfreiheit nicht durch Art 12 Abs 1 GG geschützt.
d) Aus dem Gesamtzusammenhang ihres Vortrags wie ua auch aus Formulierungen, dass das LSG bestimmte Umstände vernachlässigt habe, ergibt sich, dass sich die Klägerin im Kern gegen Fehler des LSG bei der Anwendung materiellen Rechts wendet. Auf die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils kann aber - wie oben dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zulässig gestützt werden.
2. Die Beschwerdebegründung der Klägerin erfüllt auch nicht die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde soweit sie sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft.
Die Zulassung der Revision wegen einer vermeintlichen Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BAG ist bereits nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ausgeschlossen, worin der Kreis der abweichungsfähigen Gerichte bzw Spruchkörper abschließend umschrieben ist. Das BAG gehört nicht dazu.
Im Übrigen entspricht die Begründung schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN), weil die Klägerin keinen abstrakten Rechtssatz des angegriffenen LSG-Urteils herausarbeitet, der einem der in den von ihr angeführten Urteilen des BSG (Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15; Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R ≪Freelancer≫) enthaltenen, von der Klägerin - anders als erforderlich - ebenfalls nicht benannten abstrakten Rechtssatz entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Allein die Behauptung, das LSG habe im angegriffenen Urteil bestimmte in diesen Entscheidungen geforderte Gesichtspunkte außer Acht gelassen bzw trotz vermeintlich vergleichbarem Sachverhalts ein anderes Ergebnis gewonnen, genügt nicht den Anforderungen an die Begründung der Divergenzrüge. Vielmehr zielt auch dieser Vortrag im Kern wiederum auf die inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde - wie bereits dargelegt - nicht zulässig gestützt werden kann.
3. Die Beschwerdebegründung erfüllt die Zulässigkeitsanforderungen auch nicht bezüglich der von der Klägerin abschließend geltend gemachten Verfahrensmängel. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG sowie § 128 Abs 1 S 1 SGG und nur unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) stützen. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegen könnte und die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise darauf beruht.
a) Die Klägerin verfehlt diese Anforderungen zunächst, soweit sie eine Verletzung des § 128 Abs 2 SGG rügt. Diese soll ihrer Meinung nach darin liegen, dass das LSG im Urteil angenommen habe, Quartierbetreuung sei ihr Hauptgeschäft, obwohl sie vornehmlich im Bereich der niederschwelligen Sozialarbeit tätig sei. Hiermit wendet sich die Klägerin aber nicht gegen eine Verletzung des in § 128 Abs 2 SGG niedergelegten Gebotes, den Beteiligten vor der Urteilsfindung Gelegenheit zu geben, sich zu den hierfür erheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Vielmehr rügt sie, dass ihr das LSG keine Gelegenheit gegeben hat, sich zu der von ihm beabsichtigten Würdigung der im Hinblick auf ihre Geschäftstätigkeit vorliegen Unterlagen und Angaben zu äußern. Eine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten auf die von ihm beabsichtigte Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen, wird jedoch weder durch § 128 Abs 2 SGG noch durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG bzw Art 103 Abs 1 GG oder die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1 bzw § 112 Abs 2 S 2 SGG) begründet. Vielmehr ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 590 mwN). Statt einer Verletzung des § 128 Abs 2 SGG rügt die Klägerin mit ihrem Vorbringen sinngemäß eine Verletzung der freien richterlichen Überzeugungsbildung iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG. Hierauf kann jedoch - wie bereits dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ebenso wenig gestützt werden, wie auf die Behauptung einer vermeintlichen inhaltlichen Unrichtigkeit des Berufungsurteils.
Unabhängig davon ist die Beschwerde insoweit schon allein deshalb unzulässig, weil es die Klägerin - anders als erforderlich - darzulegen versäumt, dass die vermeintlich falsche Bezeichnung ihres Hauptgeschäfts überhaupt Bedeutung für das Urteil haben könnte. Ausgehend von der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des LSG erscheint dies höchst unwahrscheinlich.
b) Die Beschwerdebegründung der Klägerin genügt auch nicht den Zulässigkeitsanforderungen, soweit sie die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht durch das LSG rügt, weil dieses der "mehrfach vorgetragenen projektbezogenen Tätigkeit" im Urteil keinen Raum gewidmet habe, ohne zuvor darauf hinzuweisen, dass es die vorgetragenen Angaben für ungenügend halte. Auch hier versäumt es die Klägerin erneut darzulegen, dass das angefochtene Urteil ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG auf der vermeintlichen Verletzung der Hinweispflicht beruhen könnte. Zudem hätte sie auch darlegen müssen, was sie im Falle des vermeintlich notwendigen Hinweises weiter vorgetragen hätte und wieso dies der Berufung zum Erfolg hätte verhelfen können (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 602 mwN). Auch dies hat sie nicht getan.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
6. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG in Höhe des Betrags der im Beschwerdeverfahren noch streitigen Beitragsforderung festzusetzen.
Fundstellen
Dokument-Index HI10700261 |