Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe ist. Antrag. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Form. Formular. Beschwerdefrist. Beschwerde zum BSG. Zugelassene Prozessbevollmächtigte
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form, d.h. mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 06.01.2014 (BGBl. I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.
2. Eine Beschwerde zum BSG entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wenn sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt und unterzeichnet worden ist.
Normenkette
SGG § 64 Abs. 2-3, § 63 Abs. 2, § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160a Abs. 1, 4, § 169 S. 3; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2-4, §§ 121, 180
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Februar 2024 - L 8 SO 35/22- Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat die Berufung der Klägerin vom 16.7.2022 gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau vom 11.7.2022 zurückgewiesen(Urteil vom 20.2.2024; der Klägerin zugestellt am 24.2.2024) . Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wendet sich die Klägerin selbst(Eingang beim Bundessozialgericht ≪BSG≫ am 4.3.2024) . Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen reichte die Klägerin mit weiterem Schreiben nach(Eingang am 2.4.2024) .
II
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe (PKH) nicht bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form( § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫) , dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014(BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Dies ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 25.3.2024 endete( § 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO) , weder PKH ausdrücklich beantragt, noch eine Erklärung vorgelegt, obwohl das LSG sie ausdrücklich darüber belehrt hat, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Hierauf wurde sie auch mit Schreiben des Gerichts vom 5.3.2024 hingewiesen.
Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH( § 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO) .
Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde die Klägerin ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16373348 |