Verfahrensgang

LSG Hamburg (Urteil vom 24.11.2016; Aktenzeichen L 4 AS 233/16)

SG Hamburg (Entscheidung vom 15.06.2016; Aktenzeichen S 48 AS 2314/16)

 

Tenor

Die Verfahren B 14 AS 459/16 B und B 14 AS 460/16 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 459/16 B.

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. November 2016 - L 4 AS 233/16 und L 4 AS 234/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Verfahren B 14 AS 459/16 B und B 14 AS 460/16 B zwischen denselben Beteiligten sind miteinander zu verbinden nach § 113 Abs 1 SGG, weil sie sich in der Sache auf dieselbe Wasserkostennachforderung vom 24.3.2014 beziehen.

Den Anträgen auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Entscheidungen erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

Insbesondere kommt den Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Davon ist bei der vorliegend streiterheblichen Frage nach der Statthaftigkeit der Berufung (§ 144 SGG) im Streit um die Übernahme einer Wasserkostennachzahlung iHv 9,91 Euro nicht auszugehen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidungen des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweichen, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Schließlich ist nach Durchsicht der Verfahrensakten nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass das LSG die Berufungen mangels Erreichens des Rechtsmittelstreitwerts (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) zu Unrecht als unzulässig verworfen hat. Keine Bedeutung hat deshalb, dass die dem Berufungsverfahren L 4 AS 234/16 zu Grunde liegende Klage zu S 48 AS 2368/14 bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig war.

Die vom Kläger persönlich eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Entscheidungen des LSG sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden sind (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), worauf der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der Entscheidungen des LSG hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11261150

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