Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (Notanwalt) für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 1.3.2017 mit einem an das LSG adressierten, aber an das BSG übersandten und selbst unterzeichneten Schreiben vom 4.4.2017, welches am selben Tage beim BSG eingegangenen ist, "Rechtsmittel" eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt sowie einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 6.3.2017 zugestellt worden.
II
1. Die Bewilligung von PKH ist nur möglich, wenn sowohl das PKH-Gesuch als auch das Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1). Darauf ist der Kläger bereits in den Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen LSG-Urteil beigefügt waren, hingewiesen worden. Das oben genannte Formular ist nicht innerhalb der am 6.4.2017 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG) beim BSG eingegangen. Der Antrag auf PKH ist daher schon aus diesem Grunde abzulehnen.
2. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist ebenfalls abzulehnen. Nach § 202 S 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass er einen zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen (vgl BVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - und vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte dargelegt werden (vgl BGH Beschluss vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06). Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Vielmehr benennt der Kläger in seinem Schreiben vom 4.4.2017 lediglich die Rechtsanwältin Dr. V. und behauptet, dass ihr eine Liste mit 37 Namen mit von ihm befragten Anwälten vorliege. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
3. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 mwN). Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10876560 |