Verfahrensgang

SG Speyer (Entscheidung vom 20.12.2017; Aktenzeichen S 11 U 289/15)

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.01.2019; Aktenzeichen L 2 U 10/18)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K., L., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die Nichtzulassungsbeschwerde mangels fristgerechter Begründung unzulässig ist. Gemäß § 160a Abs 2 S 1 SGG ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Das Urteil des LSG ist dem Bevollmächtigten des Klägers (§ 73 Abs 6 S 5 SGG) am 7.2.2019 - mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) - gegen Empfangsbekenntnis (§ 63 Abs 2 S 1 iVm § 174 Abs 1 und 4 S 1 ZPO) im Inland wirksam zugestellt (§ 135 SGG) worden. Damit begann die zweimonatige Beschwerdefrist (§ 160a Abs 2 S 1 SGG) am 8.2.2019 (§ 64 Abs 1 SGG) und lief am Montag, den 8.4.2019 ab (§ 64 Abs 3 SGG). Bis zum Fristablauf ist keine Beschwerdebegründung eingegangen. An der hinreichenden und fristgerechten Beschwerdebegründung war der Kläger nicht durch seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gehindert. Denn er war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten (§ 73 Abs 4 S 2 iVm Abs 2 S 1 SGG) und dieser hat nirgendwo zum Ausdruck gebracht, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde und das PKH-Gesuch beschränkt wissen will. Vielmehr hat er in der Beschwerdeschrift eine "Begründung … mit separatem Schriftsatz" angekündigt. Folglich musste er die Beschwerde innerhalb der Begründungsfrist hinreichend begründen (vgl BSG Beschlüsse vom 2.1.2017 - B 14 AS 355/16 B - Juris RdNr 3, vom 7.12.2016 - B 14 AS 321/16 B - Juris RdNr 4, vom 22.9.2003 - B 9 VG 18/03 B - Juris RdNr 3, vom 29.9.1993 - 11 RAr 39/93 - Juris RdNr 16, vom 27.6.1975 - 10 BV 35/75 - BSGE 40, 111 f = SozR 1500 § 160a Nr 8 und vom 23.1.1957 - 4 RJ 230/56 - SozR Nr 10 zu § 67 SGG). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2. Da das Rechtsmittel nicht bis zum Ablauf des 8.4.2019 begründet worden ist, muss es ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13194881

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