Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 08.12.2022; Aktenzeichen S 16 KR 98/20) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 07.09.2023; Aktenzeichen L 16 KR 34/23) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens um die Verbeitragung der Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der 1949 geborene Kläger ist seit dem 1.1.2013 bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner versichert. Die Beklagte berücksichtigte bei der Beitragserhebung Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung, die dem Kläger am 31.1.2014 und am 30.7.2014 zugeflossen sind. Ein dagegen gerichteter Überprüfungsantrag des Klägers hatte keinen Erfolg(Bescheid vom 20.1.2020; Widerspruchsbescheid vom 17.4.2020) . Das SG hat die gegen die Berechnung der Beiträge gerichtete Klage abgewiesen(Urteil vom 8.12.2022) . Das LSG hat die Berufung des Klägers unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung zurückgewiesen. Die Privilegierung so genannter Riesterrentner verletze nicht den Gleichheitssatz desArt 3 Abs 1 GG(Beschluss vom 7.9.2023) . Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Der Kläger behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist(stRspr; vgl nurBSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17;BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN) . Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge(vgl hierzu exemplarischBSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) schon deshalb nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts(§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht(BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann(BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN) .
Unabhängig davon ist auch die notwendige Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problematik nicht hinreichend dargelegt worden. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll(BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; ferner zBBSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - juris RdNr 9 mwN) . Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen(BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - juris RdNr 5 mwN) . Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger geht offensichtlich selbst davon aus, dass die Rechtsfrage einer "Ungleichbehandlung der Begünstigten einer Direkt-Lebensversicherung und den sog. Riester-Rentnern" bereits umfassend vom BSG(Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24) geklärt ist, wenn auch nicht in seinem Sinne. Neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte, aus denen sich ein erneuter Klärungsbedarf ergeben könnte(vglBSG Beschluss vom 9.6.2023 - B 12 KR 17/22 B - juris RdNr 10 mwN) , werden nicht dargelegt. Mit den vorgetragenen Einwänden wird nicht eine Grundsatzfrage aufgeworfen, sondern - wie der Kläger auch ausführt - die Unrichtigkeit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das LSG angeschlossen hat, geltend gemacht. Die Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung vermag aber nicht zur Zulassung der Revision führen(BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18) .
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von§ 193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16469079 |