Verfahrensgang
SG Heilbronn (Entscheidung vom 01.09.2023; Aktenzeichen S 4 U 2340/22) |
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.05.2024; Aktenzeichen L 10 U 2842/23) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 16.2.2019 als Arbeitsunfall.
Die im Anschluss an ein erfolgloses Verwaltungsverfahren (Bescheid vom 8.4.2021; Widerspruchsbescheid vom 18.8.2022) erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 1.9.2023). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 13.5.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und diese mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Klägerin rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG), weil das LSG dem Beweisantrag der Klägerin ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, den benannten Sachverständigen nach § 109 SGG zu hören.
Dieser Vortrag vermag indes nicht, die Zulassung der Revision zu begründen. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Der Beweisantrag der Klägerin bezog sich hier allein auf eine Anhörung eines Sachverständigen nach § 109 SGG. Der diesbezügliche Rügeausschluss (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der geltend gemachte Verfahrensmangel im Einzelnen beruht. Daher kann die Klägerin auch nicht mit der mit ihrem Vortrag verbundenen Rüge gehört werden, das LSG habe durch die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes vom 23.4.2024 zugleich gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) verstoßen (stRspr; vgl zum Ganzen zB BSG Beschlüsse vom 15.8.2024 - B 2 U 18/24 B - juris RdNr 8 mwN, vom 12.4.2023 - B 2 U 86/22 B - juris RdNr 3 mwN und grundlegend vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 3; s auch BSG Beschluss vom 3.7.2024 - B 9 SB 17/24 B - juris RdNr 11 mwN).
Unabhängig von diesem generellen Rügeausschluss weist der Senat hier aufgrund der besonderen Umstände, die zu der Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes geführt haben, ergänzend darauf hin, dass die Beschwerdebegründung nichts dazu vorträgt, dass die Entscheidung des LSG auf der fehlenden Berücksichtigung des Antrags nach § 109 SGG beruhen könnte, mit dem ein Gesundheitserstschaden hätte belegt werden sollen. Hierzu hätte es weiterer Ausführungen insbesondere dazu bedurft, ob und inwieweit nach den verbindlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ein Unfallereignis stattgefunden hat und die Klärung medizinischer Fragen deshalb entscheidungserheblich sein konnte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16683506 |