Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I
Der zur vertragszahnärztlichen Versorgung in T. … zugelassene Kläger wendet sich gegen die auf einer Punktwertdegressionsreglung beruhende Kürzung seiner Honoraranforderung für das Jahr 1995. Die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) teilte ihm mit Bescheid vom 15. April 1996 mit, daß er die für seine Praxis anzurechnende Jahrespunktmenge bei seiner Abrechnung für das Quartal IV/1995 überschritten habe und sein Kürzungsbetrag insgesamt 56,69 DM betrage.
Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat ausgeführt, daß der angefochtene Bescheid sich auf § 85 Abs 4b bis 4f Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1997 geltenden Fassung iVm einer gesamtvertraglichen Vereinbarung zwischen den KZÄVen in Rheinland-Pfalz und den Verbänden der Krankenkassen vom 3. Dezember 1993 stützen könne. Die in den gesetzlichen Regelungen festgelegte Punktwertdegression sei – wie das Bundessozialgericht (BSG) mit vier Urteilen vom 14. Mai 1997 entschieden habe – vor allem mit Blick auf die Gemeinwohlbelange „Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung” und „Steuerung gegen Fehlentwicklungen bei der Qualität der zahnärztlichen Versorgung” nicht verfassungswidrig. Die Vereinbarung vom 3. Dezember 1993, die davon ausgehe, daß der Zeitpunkt der Überschreitung von Punktwertgrenzen quartalsmäßig festgestellt werde, entspreche den Vorgaben des § 85 SGB V. Dies gelte auch, soweit darin festgelegt sei, daß die Vergütungsminderung durch Punktwertabsenkung vom Zeitpunkt der jeweiligen Grenzwertüberschreitung an erfolge (Urteil vom 2. Juni 1999).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG und macht geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung: Da er erst nachträglich von seiner Überschreitung unterrichtet worden sei und keine Möglichkeit mehr gehabt habe, „sich durch seine Behandlungsweise auf den Vorwurf der Punktmengenüberschreitung einzustellen”, sei sein „Vertrauen auf die bestehende Regelung” zerstört und in seine Grundrechte aus Art 12 Abs 1 Satz 2 und Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) eingegriffen worden. Darüber hinaus beruft er sich auf eine Divergenz des LSG zu den Urteilen des BSG vom 14. Mai 1997 – 6 RKa 25/96, 29/96, 30/96 und 49/94 –. Das LSG würdige nämlich nicht ausreichend, daß eine „vom Gesetzgeber unterlassene Ermittlung oder Berücksichtigung tatsächlicher Unterschiede hinsichtlich realisierbarer Kostenvorteile oder Rationalisierungsgewinne bei zunehmender Leistungsmenge innerhalb der Berufsgruppe” einen Gleichheitsverstoß bewirken könne, und habe diesbezüglich „eine Aufklärung hinsichtlich der von der Gebührenordnung vorgegebenen Sachgesetzlichkeit” nicht vorgenommen.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet.
Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) begehrt, muß darlegen, welche – in eigener Formulierung zu bezeichnende – Rechtsfrage zur revisionsgerichtlichen Überprüfung gestellt werden soll und inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, im anhängigen Rechtsstreit klärungsfähig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Der Kläger ist dieser aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zu entnehmenden Darlegungspflicht nur bei wohlwollender Würdigung seines Vorbringens nachgekommen. Er will in der Beschwerdebegründung sinngemäß (wohl) als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufwerfen, ob die in § 85 Abs 4b bis 4f SGB V idF des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (GSG) vorgeschriebenen Absenkung des Punktwertes um 20 vH, 30 vH bzw 40 vH auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn ein Vertragszahnarzt von der KZÄV erst im nachhinein von seiner Punktmengenüberschreitung erfährt. An der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage durch eine höchstrichterliche Entscheidung fehlt es jedoch, da sich ihre Beantwortung aus der Rechtsprechung des BSG bereits ergibt.
Der Senat hat in mehreren Entscheidungen eingehend zur Verfassungsmäßigkeit des § 85 SGB V Stellung genommen und mit Urteil vom 14. Mai 1997 – 6 RKa 25/96 – (BSGE 80, 223, 225 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr 22 S 136 ff) entschieden, daß die bei Überschreiten der Punktmengengrenzen des § 85 Abs 4b Satz 1 SGB V idF des GSG aus vertragszahnärztlicher Versorgung vorgeschriebenen Absenkung des Punktwertes verfassungsgemäß ist (ebenso Urteile vom selben Tage – 6 RKa 29/96, 30/96, 49/96 und 50/96 sowie Urteil vom 3. Dezember 1997 – 6 RKa 79/96 ≪sämtlich nicht veröffentlicht≫, Urteile vom 13. Mai 1998 – B 6 KA 39/97 R ≪Kurzwiedergabe in ArztR 1999, 49≫ sowie 38/97 R, 42/97 R und 45/97 R, ferner Urteil vom 28. April 1999 – B 6 KA 60/98 R –). Die Punktwertdegression soll vorrangig der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung und damit einem Gemeinwohlbelang von anerkannt hoher Bedeutung dienen, was Berufsausübungsregelungen zu rechtfertigen vermag. Der Senat hat näher dargelegt, daß sich der Gesetzgeber angesichts der finanziellen Entwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung veranlaßt gesehen hat, die in den Jahren 1991/1992 auch im Bereich der ambulanten zahnärztlichen Behandlung beobachtete Kostenexplosion durch kurzfristige Maßnahmen zu bremsen und gleichzeitig zu versuchen, durch strukturelle Maßnahmen den Kostendruck langfristig zu entschärfen. Darüber hinaus trägt die Punktwertdegression für umsatzstarke Zahnarztpraxen unter dem Blickwinkel des Art 3 Abs 1 GG dem Umstand Rechnung, daß es galt, im Gefolge der Erbringung größerer Leistungsmengen beobachtete qualitativ problematische Leistungen zurückzudrängen. Zudem ergeben hohe Umsätze im allgemeinen Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteile.
Zur Rüge des Klägers, die im Bereich der Beklagten geltende gesamtvertragliche Regelung habe es in rechtswidriger Weise nicht erlaubt, sich auf eine Punktmengenüberschreitung einzustellen, ist darauf hinzuweisen, daß die Partner der Gesamtverträge durch § 85 Abs 4b Satz 5 bzw § 85 Abs 4e Satz 5 SGB V gesetzlich ermächtigt waren, die Einzelheiten der verwaltungsmäßigen Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot lag darin nicht, weil die Ende 1992 geschaffenen Regelungen nur zukünftige Leistungen und Abrechnungen betrafen (zum ganzen bereits BSGE 80, 223, 235 = SozR 3-2500 § 85 Nr 22 S 146 f). Im übrigen enthielten § 85 Abs 4c bis Abs 4e keine Verpflichtung einer KZÄV, betroffene Vertragszahnärzte „punktgenau”, dh am Tag der Überschreitung des Grenzwertes zu warnen. Da die vertragszahnärztlichen Leistungen quartalsweise vergütet werden, konnte die Vergütungsminderung auch nur quartalsweise erfolgen, so daß Abs 4e Satz 1 aaO mit seinem Abstellen auf den „Zeitpunkt der jeweiligen Grenzwertüberschreitungen” sich nur auf das Quartal beziehen konnte, in dem der Grenzwert oder die Grenzwerte überschritten worden war(en). Dem wurde mit gesamtvertraglichen Vereinbarungen der hier vorliegenden Art in beanstandungsfreier Weise Rechnung getragen (so bereits Urteile des Senats vom 13. Mai 1998 ≪aaO≫ sowie vom 28. April 1999 – B 6 KA 60/98 R).
Soweit der Kläger rügt, daß Urteil des LSG weiche von der Rechtsprechung des BSG ab (Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 160a Abs 2 Nr 2 SGG), ist die Beschwerde unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht und diese zu der in einer Entscheidung des BSG niedergelegten Rechtsansicht in Widerspruch steht. In der Beschwerdebegründung muß deshalb dargelegt werden, mit welcher konkreten Rechtsaussage das LSG von welchem näher bezeichneten Rechtssatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht annähernd. Die Beschwerdebegründung läßt nämlich nicht erkennen, an welcher Stelle das LSG durch einen von ihm aufgestellten Rechtssatz von einer konkreten und für entscheidend gehaltenen Rechtsaussage des BSG zu den Punktwertdegressionsregelungen im Urteil vom 14. Mai 1997 – 6 RKa 25/96 (ua) – abgewichen sein könnte. Statt dessen wird dem LSG nur allgemein eine „nicht ausreichende Würdigung” des BSG-Urteils entgegengehalten und – inhaltlich und vom Satzbau her nicht nachvollziehbar – anknüpfend an eine vermeintlich „von der Gebührenordnung vorgegebene Sachgesetzlichkeit” unter dem nicht einschlägigen Gesichtspunkt der Divergenz die unterbliebene „Aufklärung” (des Sachverhalts?) reklamiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.
Fundstellen