Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 04.05.2000) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2000 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger begehrt in der Hauptsache im wesentlichen die zusätzliche Berücksichtigung in der DDR erworbener Rentenansprüche im Rahmen des (sog Entgelt-)Bescheides vom 29. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 1996, den die Beklagte nach § 8 Abs 1 AAÜG in ihrer Eigenschaft als Träger des Zusatzversorgungssystems der Anlage 1 Nr 4 AAÜG zur Vorbereitung der endgültigen Rentenwertfestsetzung nach § 307b SGB VI durch den Träger der Rentenversicherung (§ 8 Abs 5 AAÜG) erteilt hat (§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG). Klage und Berufung hiergegen sind jeweils ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 19. November 1997, Urteil des LSG Berlin vom 4. Mai 2000).
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin vom 4. Mai 2000 ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Er hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden.
Die behauptete inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils (hier etwa hinsichtlich Art 72 GG) ist demgegenüber kein Revisionszulassungsgrund; der Kläger verkennt insofern, daß eine inhaltliche Überprüfung erst nach zulässiger Einlegung der aufgrund Zulassung statthaften Revision, nicht aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, erfolgen kann. Ebensowenig sind insofern die umfassenden Ausführungen des Klägers hinsichtlich seiner allgemeinen politischen und rechtlichen Einschätzung des Gesamtvorgangs der Rentenüberleitung und -überführung von Belang.
Auch soweit die vorgelegte Begründung darüber hinaus durch Verwendung der einschlägigen Rechtsbegriffe zunächst vordergründig den Eindruck einer Befassung mit Zulassungsgründen der gesetzlich vorgesehenen Art erweckt, läßt sie inhaltlich das erforderliche Mindestmaß an Sichtung und rechtlicher Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozeßbevollmächtigten nicht erkennen. Ein Bezug rentenrechtlich relevanter Einzelaspekte des umfassend wiedergegebenen Sachverhalts zu spezifischen rechtlich relevanten Fragestellungen im Zusammenhang des Regelungsgehalts gerade der angefochtenen Bescheide und des angegriffenen Urteils ist nicht erkennbar. Ebenso bleibt die konkrete Funktion von Textbausteinen mit der seitenlangen Wiederholung von Darlegungen aus anderen Verfahren (hier insbesondere B 4 RA 175/99 B) gerade im Kontext der konkreten Beschwerde bzw des angegriffenen Urteils dunkel. Anstelle des Klägers aus der unübersichtlichen Begründung zunächst selbst gerade das vorliegende Verfahren betreffende Elemente herauszusuchen, um dann ggf erstmals Bruchstücke aufeinander zu beziehen und hiervon ausgehend die hinreichende Darlegung oder Bezeichnung von Revisionszulassungsgründen iS von § 160 Abs 2 SGG zu prüfen, ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts. Dieses soll vielmehr umgekehrt auf der Grundlage einer Vertretung durch rechtskundige Bevollmächtigte (§ 166 SGG) und der strengen gesetzlichen Anforderungen an Form und Inhalt der Nichtzulassungsbeschwerde in die Lage versetzt werden, die Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich aus sich heraus beurteilen zu können.
Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet, fehlt es jeweils ersichtlich bereits am Vorliegen einer Rechtsfrage. Die vom Kläger angesprochenen Fragekomplexe zielen gerade nicht darauf ab, eine Klärung hinsichtlich der Auslegung oder Anwendbarkeit bundesrechtlicher Vorschriften auf eine durch den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt repräsentierte Fallgruppe im Rahmen eines (nach Zulassung statthaften) späteren Revisionsverfahrens zu erlangen. Vielmehr verlangen die aufgeworfenen Fragen dem Leser jeweils ab, sich als Prämisse zunächst eine Vielzahl individueller Werturteile des Klägers zu eigen zu machen, um dann auf der Grundlage dieser Position seinen scheinbar logischen Schlußfolgerungen zuzustimmen; ein derartiges Verfahren kann indessen allenfalls dazu dienen, im Rahmen von Regelungsstreitigkeiten rechtspolitisch Konsens zu erzielen, nicht jedoch Klarheit hinsichtlich der Auslegung bereits geltenden Rechts und in seinem Kontext auftretender „Rechtsfragen” zu gewinnen. Abgesehen hiervon hat es der Kläger – was zur schlüssigen Darlegung ebenfalls erforderlich gewesen wäre – auch unterlassen, für jede einzelne seiner Fragen jeweils darzulegen, an welcher Stelle es für die Prüfung der Begründetheit einer nach Zulassung zulässig eingelegten Revision notwendig gerade hierauf ankommt bzw wie sich die zu erteilende Antwort jeweils konkret und zu seinen Gunsten auf das Verfahrensergebnis auswirkt (sog Klärungsfähigkeit).
Soweit der Kläger – schon nach seinem eigenen ausdrücklichen Hinweis auch insofern abermals unter wörtlicher Übernahme von Ausführungen aus anderen Verfahren – das Vorliegen von „Divergenzen” behauptet, fehlt es hinsichtlich der behaupteten Abweichung von der Entscheidung des 7. Senats im dortigen Rechtsstreit B 7 AL 118/97 R bereits an den erforderlichen Hinweisen darauf, daß es sich um dieselbe Rechtsfrage (vgl die Nachweise bei Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 6. Aufl, § 160 RdNr 13) gehandelt hat und deren Beantwortung für die ergangenen Entscheidungen tragend gewesen wäre; zu entsprechenden Ausführungen hätte schon deshalb Anlaß bestanden, weil das Urteil vom 22. Oktober 1998 im Zusammenhang mit der Arbeitslosenhilfe und des dort zu berücksichtigenden „Schonvermögens” ergangen ist. Soweit darüber hinaus voneinander abweichende „Rechtssätze” hinsichtlich des Untergangs der DDR und von ihr gestalteter Rechtspositionen bzw hieraus angeblich erwachsenen bundesdeutschen Verpflichtungen behauptet werden, ist weder im einzelnen und schlüssig dargelegt, inwiefern die in Frage stehenden Urteile jeweils hierauf beruhen, noch inwiefern sich – bezogen auf welchen (Teil des) Streitgegenstand(es) – bei Zugrundelegung einer anderen Auffassung zumindest die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung ergeben hätte.
Soweit der Kläger schließlich eine Verletzung von § 103 SGG durch das Berufungsgericht andeutet, fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Ausführungen dazu, warum sich das Berufungsgericht gerade ausgehend von seiner Rechtsauffassung notwendig zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen. Ebensowenig ist dargelegt, warum sich das Berufungsgericht gerade im vorliegenden Zusammenhang zu einem vorübergehenden Stillstand des Verfahrens hätte veranlaßt sehen müssen und welche konkreten Folgen sich aus der behaupteten fehlerhaften Unterlassung einer entsprechenden Aussetzungs- bzw Ruhensanordnung ergeben haben.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zu einer Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen