Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zurückverweisung gem § 160a Abs 5 SGG. Verfahrensfehler. Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit iVm dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Einverständniserklärung gem § 124 Abs 2 SGG. wesentliche Änderung der Prozesslage. Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens. gerichtliches Ermessen. gebundene Entscheidung. Zweckmäßigkeitsprüfung
Orientierungssatz
1. Eine Einverständniserklärung iSv § 124 Abs 2 SGG, die das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung von Amts wegen zu prüfen hat, verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich nach ihrer Abgabe die bisherige Tatsachen- oder Rechtsgrundlage und damit die Prozesssituation wesentlich geändert hat (vgl BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 45/10 B)
2. Mit dem Antrag, das Ruhen des Verfahrens gem § 202 SGG iVm § 251 S 1 ZPO (zur Anwendbarkeit in sozialgerichtlichen Verfahren vgl BSG vom 8.9.1976 - 11 RK 10/76 = SozR 1750 § 251 Nr 1) anzuordnen, ist eine wesentliche Änderung der bisherigen Prozesslage eingetreten.
3. Zum gerichtlichen Ermessen hinsichtlich einer Ruhensanordnung gem § 202 SGG iVm § 251 S 1 ZPO, wenn das LSG den Ruhensantrag des Klägers nicht an die Beklagte zur evtl Zustimmung weitergeleitet und damit den Beteiligten nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, die prozessrechtlichen Grundlagen für eine Ruhensanordnung zu schaffen.
4. Liegen die Voraussetzungen für eine Ruhensanordnung vor (übereinstimmende Beantragung und Zweckmäßigkeit), steht diese nicht im Ermessen des Gerichts, da es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl OVG Berlin-Brandenburg vom 8.3.2011- OVG 2 L 7.11 = NVwZ-RR 2011, 624). Lediglich die Prüfung der Zweckmäßigkeit eröffnet einen Einschätzungsspielraum (vgl BFH vom 20.3.2009 - III B 219/08).
5. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren, für die keine wirksame Einverständniserklärung nach § 124 Abs 2 SGG vorliegt, verletzt regelmäßig zugleich den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör (vgl BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 135/04 B = SozR 4-1500 § 124 Nr 1).
Normenkette
SGG § 124 Abs. 1-2, § 202; ZPO § 251 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; SGG §§ 62, 160a Abs. 5
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.04.2015; Aktenzeichen L 8 U 4313/14) |
SG Heilbronn (Entscheidung vom 16.09.2014; Aktenzeichen S 7 U 2833/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Verletztenrente (Bescheid vom 9.11.2009 und Widerspruchsbescheid vom 7.7.2010). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.9.2014). Im Berufungsverfahren haben sich die Beteiligten am 17.4.2015 im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt. Mit am 20.4.2015 beim LSG per Telefax eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Anordnung des Ruhen des Verfahrens beantragt, weil Prof. Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens zum Nachweis einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung beauftragt worden sei, das im Juni 2015 vorgelegt würde. Vom Ergebnis des Gutachtens würde es abhängen, ob die Berufung fortgeführt oder zurückgenommen werde.
Am 24.4.2015 hat das LSG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, der Senat habe wegen der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden können. Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens habe nicht zu einer die Unwirksamkeit der grundsätzlich unwiderruflichen Prozesserklärung bewirkenden neuen Prozesslage geführt. Das gerichtliche Ermessen für die Ruhensanordnung sei erst mit einem beidseitigen Ruhensantrag eröffnet.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger als Verfahrensfehler ua die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und (sinngemäß) des Mündlichkeitsgrundsatzes. Das LSG hätte eine Stellungnahme der Beklagten zum Ruhensantrag einholen und diesem bei deren Zustimmung stattgeben müssen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Sie bezeichnet die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensmangel einer Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit (§ 124 Abs 1 und 2 SGG) iVm dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ergibt. Die Beschwerdebegründung enthält auch hinreichende Ausführungen dazu, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen kann.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts ist verfahrensfehlerhaft ergangen, weil das LSG nicht ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden dürfen. Infolgedessen können die vom Kläger außerdem erhobenen Rügen dahingestellt bleiben.
Das Gericht entscheidet nach § 124 Abs 1 SGG, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Mündlichkeit enthält § 124 Abs 2 SGG. Danach kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Eine Einverständniserklärung iS dieser Vorschrift, die das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung von Amts wegen zu prüfen hat, verliert allerdings ihre Wirksamkeit, wenn sich nach ihrer Abgabe die bisherige Tatsachen- oder Rechtsgrundlage und damit die Prozesssituation wesentlich geändert hat (BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 45/10 B - juris RdNr 14). Das war hier im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung am 24.4.2015 der Fall.
Mit dem am 20.4.2015 gestellten Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, ist eine wesentliche Änderung in der bisherigen Prozesslage eingetreten. Denn nach § 202 SGG iVm § 251 Satz 1 ZPO (zur Anwendbarkeit in sozialgerichtlichen Verfahren BSG vom 8.9.1976 - 11 RK 10/76 - SozR 1750 § 251 Nr 1 RdNr 2) hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Prozessförderungspflicht (vgl BSG vom 10.12.2013 - B 13 R 63/11 R - juris RdNr 12 mwN) erscheint die Anordnung des Ruhens des Verfahrens wegen der Beauftragung von Prof. Dr. S. vor dem Hintergrund, dass eine posttraumatische Belastungsstörung von Dr. H. in seinem Gutachten vom 28.5.2014 nicht bestätigt, von der Dipl.-Psychologin G. in ihrem Gutachten vom 13.7.2014 hingegen angenommen und auf den Arbeitsunfall vom 27.8.1979 zurückgeführt worden ist, zweckmäßig. Das LSG ist ebenfalls nicht von einer unzweckmäßigen Ruhensanordnung ausgegangen, sondern hat darauf abgestellt, dass das gerichtliche Ermessen für die Ruhensanordnung erst bei beidseitigem Ruhensantrag eröffnet wäre. Es hat allerdings den Ruhensantrag nicht an die Beklagte zur evtl Zustimmung weitergeleitet und damit den Beteiligten nicht die Möglichkeit eingeräumt, die prozessrechtlichen Grundlagen für eine Ruhensanordnung zu schaffen. Liegen die Voraussetzungen für eine Ruhensanordnung vor, steht diese jedoch nicht im Ermessen des Gerichts. Das Gericht "hat" das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn es zweckmäßig und übereinstimmend beantragt worden ist, sodass es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung handelt (OVG Berlin-Brandenburg vom 8.3.2011 - OVG 2 L 7.11 - juris RdNr 7). Lediglich die Prüfung der Zweckmäßigkeit eröffnet einen Einschätzungsspielraum (vgl BFH vom 20.3.2009 - III B 219/08 - juris RdNr 3). Wird die Zweckmäßigkeit angenommen, ist daher der Antrag eines Klägers auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens der Beklagten zur evtl Zustimmung zum Zwecke der in diesem Fall gebotenen Ruhensanordnung vorzulegen.
Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren, für die keine wirksame Einverständniserklärung nach § 124 Abs 2 SGG vorliegt, verletzt regelmäßig zugleich den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör (BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 135/04 B - SozR 4-1500 § 124 Nr 1 RdNr 12). Gerade die in Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung bietet eine besondere Gewähr zur Wahrung des rechtlichen Gehörs.
Das angefochtene Urteil kann auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass es im Falle der Ruhensanordnung nach Eingang des von Prof. Dr. S. erstellten Gutachtens vom 5.6.2015 zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, kann das BSG auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen (§ 160a Abs 5 SGG). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen