Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 12.10.2020; Aktenzeichen S 7 R 1369/19) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23.07.2021; Aktenzeichen L 14 R 955/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die am 1956 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten.
Für ihren am 1983 geborenen Sohn H und ihren am 1987 geborenen Sohn J wurden zuletzt jeweils 24 Monate Kindererziehungszeiten vorgemerkt. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, aufgrund der Gesetzesänderung zum 1.1.2019 zusätzlich die Zeiten vom 1.4.1985 bis zum 30.9.1985 für H und die Zeiten vom 1.5.1989 bis zum 31.10.1989 für J vorzumerken (Bescheid vom 19.6.2019). Das Ansinnen der Klägerin, für jeden ihrer Söhne 36 Monate Kindererziehungszeit anzuerkennen, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.8.2019).
Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 12.10.2020). Das LSG hat die von der Klägerin eingelegte Berufung mit Beschluss vom 23.7.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch nicht auf § 56 Abs 1 Satz 1 SGB VI stützen, weil die darin vorgesehenen Kindererziehungszeiten von drei Jahren (36 Monaten) nur für Kinder gelten würden, die nach 1991 geboren worden seien. Aus § 249 Abs 1 SGB VI in der seit dem 1.1.2019 geltenden Fassung ergebe sich, dass die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder nunmehr 30 Monate betrage. Die trotz dieser weiteren Verlängerung bestehende Ungleichbehandlung gegenüber den Kindererziehungszeiten für nach 1991 geborene Kinder sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet wird. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
a) Die Klägerin legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dar. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, muss in der Beschwerdebegründung dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Darin ist schon keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung von § 249 SGB VI oder einer anderen revisiblen (Bundes-)Norm formuliert, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu dieser Anforderung BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Für die Klägerin ergibt sich nichts Günstigeres, wollte man der Beschwerdebegründung sinngemäß die Rechtsfrage entnehmen, ob es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) verstößt, dass nach § 56 Abs 1 Satz 1 iVm § 249 Abs 1 SGB VI in der seit dem 1.1.2019 geltenden Fassung des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes vom 28.11.2018 (BGBl I 2016) die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind längstens 30 Monate beträgt, während für ab dem 1.1.1992 geborene Kinder eine Kindererziehungszeit von bis zu drei Jahren anerkannt wird. Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage wäre nicht anforderungsgerecht dargelegt.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN). Leitet eine Beschwerde einen Revisionszulassungsgrund aus einer Verletzung von Normen des GG ab, muss sie unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr, zB bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 11.2.2020 - B 10 EG 14/19 B - juris RdNr 11 mwN). Daran richtet die Klägerin ihr Vorbringen nicht aus. Sie behauptet zwar einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG. Sie befasst sich jedoch schon nicht hinreichend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zum allgemeinen Gleichheitssatz und zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Stichtagsregelungen ergangenen ist (vgl zum allgemeinen Gleichheitssatz aus jüngerer Zeit zB BVerfG Beschluss vom 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14 - juris RdNr 110 mwN; zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Einführung von Stichtagsregelungen und den dabei geltenden Schranken grundlegend BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16, RdNr 73 mwN; aus jüngerer Zeit zB BVerfG Beschluss vom 18.7.2019 - 1 BvL 1/18 - juris RdNr 105). Ungeachtet dessen legt die Klägerin nicht anforderungsgerecht dar, dass sich der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Antwort auf die sinngemäß gestellte Frage entnehmen lasse.
Sie bezieht sich vor allem auf das Urteil des BVerfG vom 7.7.1992 (1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 - "Trümmerfrauen"). Darin hat das BVerfG die Regelungen über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.7.1985 (BGBl I 1450) und im Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG) vom 12.7.1987 (BGBl I 1585) für mit dem GG vereinbar gehalten, dem Gesetzgeber aber gleichzeitig aufgegeben, die durch Kindererziehung bedingten Nachteile bei der Altersversorgung in weiterem Umfang als bis dahin auszugleichen (RdNr 121 ff). Die Klägerin trägt vor, die damaligen Erwägungen des BVerfG würden nicht mehr tragen, zumindest bedürften sie einer Überprüfung. Das BVerfG habe zwar die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers betont und diesem eine ausreichende Anpassungszeit zugestanden. Der Gesetzgeber habe aber inzwischen mehr als 30 Jahre Zeit gehabt, den Auftrag zum schrittweisen Abbau der Benachteiligung von Familien zu erfüllen. Es gebe auch durchaus Errungenschaften wie die inzwischen verbesserte (Klein-)Kinderbetreuung außerhalb der Familie. Frauen wie sie, die vor 1992 geborene Kinder erzogen hätten, könnten hiervon aber nicht profitieren. Das BVerfG habe sich im "Trümmerfrauen"-Urteil mit der darin liegenden Ungleichbehandlung, die einer Altersdiskriminierung zwischen den verschiedenen Generationen von Müttern gleichkomme, nicht befasst. Auch weitere, in der Folgezeit eingeführte familienfördernde Maßnahmen seien ausschließlich der jüngeren Generation von Müttern zugutegekommen. Der vom Gesetzgeber gewählte Stichtag 1.1.1992 erscheine zudem beliebig. Dass die Kindererziehungszeiten für vor dem Stichtag geborene Kinder immer noch um sechs Monate hinter denjenigen für später geborene Kinder zurückbleibe, sei letztlich allein fiskalisch motiviert und jedenfalls heute verfassungsrechtlich zu beanstanden. Spätestens seitdem das BVerfG, so die Klägerin sinngemäß, mit Beschluss vom 24.3.2021 (1 BvR 2656/18 ua - BGBl I 1720 - "Klimaschutz") die einseitige Verlagerung der Last zur Minderung von Treibhausgas in die Zukunft als verfassungswidrig erachtet habe, verbiete sich auch ein Familienlastenausgleich zu Lasten der älteren Generation von Müttern.
Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klägerin damit hinreichend auf das Urteil des BVerfG vom 7.7.1992 eingeht, in dem ua ausgeführt wird, die Ungleichbehandlung der Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 einerseits und nach 1921 andererseits, die sich aus der Neuregelung der Kindererziehungszeiten durch das HEZG und das KLG ergeben habe, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (RdNr 143 ff). Dabei hält das BVerfG ua auch fest, die vom Gesetzgeber angenommene mangelnde Finanzierbarkeit sei gerade bei Leistungsgesetzen ein sachlicher Differenzierungsgrund (RdNr 148). Die Klägerin versäumt es jedenfalls, sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die seit dem "Trümmerfrauen"-Urteil konkret zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und den unterschiedlich langen Kindererziehungszeiten für nach 1991 und vor 1992 geborene Kinder ergangen ist. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit dem im Widerspruchsbescheid angeführten Urteil des BSG vom 28.6.2018 (B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr 3, die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 10.1.2019 - 1 BvR 2364/18). Das BSG hat darin zur Rechtslage nach § 249 Abs 1, § 307d Abs 1 SGB VI in der vom 1.7.2014 bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.6.2014 (BGBl I 787) befunden, es sei gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei vor 1992 geborenen Kindern von Bestandsrentnern 12 Monate Kindererziehungszeiten und einen pauschalen Zuschlag zugrunde lege und nicht die 36 Monate, die für ab dem 1.1.1992 geborene Kinder gelten würden (RdNr 19). Ebenso wenig geht die Klägerin auf das sowohl im Widerspruchsbescheid als auch vom LSG angeführte Urteil des BSG vom 10.10.2018 ein (B 13 R 34/17 R - BSGE 127, 25 = SozR 4-2600 § 249 Nr 2). Darin hat das BSG - ebenfalls zur Rechtslage unter Geltung des § 249 Abs 1 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes - bezogen auf einen Rentenneuzugang ausgeführt, der Gesetzgeber habe bei der schrittweisen Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs für Erziehende in der gesetzlichen Rentenversicherung die finanziellen Folgen sowie die anderweitig bereits geltenden Regelungen des Familienlastenausgleichs innerhalb und außerhalb des Rentenrechts berücksichtigen und sich weiterhin am Stichtag 1.1.1992 orientieren dürfen (RdNr 19 ff).
b) Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das LSG habe die vom BVerfG im Beschluss vom 24.3.2021 (1 BvR 2656/18 ua - BGBl I 1720 - "Klimaschutz") aufgestellten Anforderungen nicht beachtet, zugleich eine Divergenz geltend macht, legt sie auch diesen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht anforderungsgerecht dar (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 4 mwN). Sie zeigt schon keinen tragenden abstrakten Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung auf, der im Widerspruch zu einem vom BVerfG aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz stehen könne. Soweit sie vorbringt, seit dem "Klimaschutz"-Urteil könne die immer noch nicht vollständige Gleichbehandlung von Müttern mit Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder mit denjenigen, die nach 1991 geborene Kinder erzogen haben, nicht mehr als verfassungskonform angesehen werden, macht die Klägerin im Kern wiederum die Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 56 Abs 1 Satz 1 iVm § 249 Abs 1 SGB VI geltend. Auf den darin liegenden Vorwurf, das Berufungsgericht habe inhaltlich falsch entschieden, lässt sich eine Revisionszulassung wegen Divergenz aber von vornherein nicht stützen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 5 R 282/18 B - juris RdNr 16 mwN).
c) Auch einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnet die Klägerin nicht anforderungsgerecht. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin macht ausdrücklich eine Verkennung des Streitgegenstands (§ 123 SGG) geltend, indem das LSG sich "nicht wirklich eigenständig mit den gerügten Sachverhalten und Verfahren auseinandergesetzt" und die Ungleichbehandlung als gerechtfertigt angesehen habe, "ohne sie tatsächlich zu begründen". Sie bezeichnet diesen Verfahrensmangel aber nicht in der gebotenen Form (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 6.8.2021 - B 5 R 150/21 B - RdNr 7 mwN). Mangels ausreichender Darstellung des Verfahrensgangs und ihrer Anträge zeigt die Klägerin schon nicht auf, inwiefern das LSG ihr Klagebegehren verkannt haben könnte.
Sofern die Klägerin mit diesem Vorbringen eine Verletzung der Begründungspflicht (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG und § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) gelten machen will, wäre auch ein solcher Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Nach den genannten Vorschriften sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht muss nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 1.12.2020 - B 12 KR 48/20 B - juris RdNr 9 mwN). Aus den Entscheidungsgründen muss aber ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass es hieran in Bezug auf den angegriffenen Beschluss fehlen könne. Sie bringt zwar vor, das LSG habe sich nicht mit der Situation von "Altmüttern" auseinandergesetzt, obwohl sie hierzu ua mit Schriftsatz vom 29.8.2020 vorgetragen habe. Sie zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die Gründe für die Berufungszurückweisung unklar geblieben sein könnten, obwohl das LSG im Tatbestand ihren Vortrag wiedergegeben hat, der bisherige Familienlastenausgleich gehe zulasten der älteren Mütter, und in den Entscheidungsgründen auch auf das ausführlich begründete Urteil des SG Bezug genommen hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Düring Gasser Hannes
Fundstellen
Dokument-Index HI15092182 |