Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensfehler. unterbliebene Beiziehung weiterer medizinischer Unterlagen und Verfahrensakten. substantiierte Darlegung der angezweifelten Tatsachenfeststellungen. sozialgerichtliches Verfahren. Verletzung der Sachaufklärungspflicht. Übergehen eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags. Bezeichnung der einzelnen zu beweisenden Punkte. Divergenz. Darlegungsanforderungen
Orientierungssatz
1. Ein Verfahrensmangel wegen nicht vollständiger Beiziehung von medizinischen Unterlagen aus weiteren Verfahrensakten (hier aus einem früheren Gerichtsverfahren) ist nicht hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht substantiiert vorträgt, dass und bejahendenfalls welche im aktuellen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Berichte und sonstigen für die Entscheidung des LSG tragenden Unterlagen durch den Inhalt der nicht beigezogenen Akten und medizinischen Unterlagen hätten in Zweifel gezogen werden sollen.
2. Zur Darlegung eines Beweisantrags iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 403 ZPO muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 9 SB 26/18 B).
3. Tatsachengerichte sind nicht verpflichtet, auf die Stellung von prozessordnungsgemäßen Beweisanträgen hinzuwirken (vgl BSG vom 5.11.2020 - B 9 SB 34/20 B).
4. Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nach §§ 160a, 160 Abs 2 Nr 2 SGG.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nrn. 2, 3 Hs. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2, §§ 106, 103, 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 403
Verfahrensgang
SG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 14.06.2016; Aktenzeichen S 32 SB 177/15) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 15.06.2020; Aktenzeichen L 11 SB 187/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 18.9.1991 für die Zeit bis zur Zuerkennung dieses GdB ab dem 1.8.2006. Diesen Anspruch hat das LSG nach vorheriger Anhörung mit Beschluss vom 15.6.2020 als unzulässig verneint, soweit die begehrte rückwirkende Feststellung Zeiten vor dem 14.4.1992 betreffe, weil es insoweit an einer Verwaltungsentscheidung fehle. Im Übrigen stehe dem Kläger kein GdB von 50 für die Zeit vor dem 1.8.2006 zu. Nach § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X seien der Bescheid vom 16.4.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.1992 rechtmäßig gewesen. Die bei dem Kläger im Prüfungszeitraum bestehenden Gesundheitsstörungen (Taubheit links bei Normalhörigkeit rechts, Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas, Wirbelsäulenleiden) bedingten bereits nach den zahlreichen medizinischen Unterlagen nur einen GdB von 40. Dem Beweisantrag des Klägers vom 30.5.2020 sei nicht zu entsprechen, weil dieser erkennbar unsubstantiiert sei und sich der Senat nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er rügt das Vorliegen von Verfahrensfehlern und eine Divergenz.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sowie eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen ist die Beschwerdebegründung nicht gerecht geworden.
a) Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl zB Senatsbeschluss vom 6.4.2017 - B 9 V 89/16 B - juris RdNr 6 mwN).
Die Beschwerde hat es bereits versäumt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu bezeichnen. Zwar hat der Kläger mit seiner Beschwerde ua vorgetragen, nach der Anhörung durch das LSG hinsichtlich einer vorgesehenen Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG mit Schriftsatz vom 30.5.2020 einen Beweisantrag gestellt zu haben, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Denn insoweit habe es keiner weitergehenden Substantiierung bedurft, weil es offensichtlich gewesen sei, dass mit seinem Beweisantrag an die gutachterlichen Feststellungen des N anknüpfend eine weitergehende sachverständige Bestätigung erzielt werden sollte, nach der die Feststellungen eines höheren GdB als 40, nämlich von mindestens 50, rückwirkend ab mindestens 1992 habe bestätigt werden sollen. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger indes keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 403 ZPO dargelegt. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden soll. Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2017 - B 9 V 89/16 B - juris RdNr 7 mwN). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit eines Antrags zu prüfen und ggf seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahe zu legen (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2017, aaO, mwN). Demgegenüber versäumt es der Kläger nicht nur, das medizinische Fachgebiet für eine weitere Ermittlung im Rahmen seines Beweisantrags anzugeben. Er bezeichnet auch nicht einzelne Punkte, über die Beweis erhoben werden sollte (vgl Senatsbeschluss vom 5.7.2018 - B 9 SB 26/18 B - juris RdNr 10).
Das LSG ist als letztinstanzliche Tatsacheninstanz zudem nur dann einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wenn es sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2017 - B 9 V 89/16 B - juris RdNr 8 mwN). Insoweit hätte es des klägerseitigen Vortrags bedurft, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (vgl Senatsbeschluss, aaO, mwN). Die bloße Darlegung, weshalb aus Sicht des Klägers weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, entspricht diesem Erfordernis nicht (vgl BSG Beschluss vom 4.12.2006 - B 2 U 227/06 B - RdNr 3). Vielmehr weist der Kläger selbst auf die Ausführungen von N in dessen Gutachten hin, in dem dieser zum Problemkreis bereits Ausführungen gemacht habe. Tatsächlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG), womit er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2017 - 9 B V 89/16 B - juris RdNr 8 mwN).
b) Soweit der Kläger rügt, das LSG habe keine Einsicht in die Akten des Kreisgerichts B zum Az Z 86/85 genommen und somit einschlägige medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum 1985 bis 1992 offensichtlich nicht vollständig beigezogen, wird ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gleichfalls nicht hinreichend bezeichnet. Zwar weist er zutreffend darauf hin, dass die versuchte Beiziehung der Akten des Kreisgerichts B zum Az Z 86/85 bei dem B Landeshauptarchiv durch das LSG erfolglos geblieben ist. Vor diesem Hintergrund trägt der Kläger aber nicht substantiiert vor, dass und aus welchen Gründen das LSG auf dieser tatsächlichen Grundlage nicht hätte entscheiden dürfen. Insbesondere legt er nicht dar, dass und bejahendenfalls welche im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Berichte und sonstigen für die Entscheidung des LSG tragenden Unterlagen durch den Inhalt der nicht beigezogenen Akten und medizinischen Unterlagen hätten in Zweifel gezogen werden sollen. Insoweit zeigt der Kläger auch nicht auf, dass sich das Berufungsgericht hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Sachaufklärung (§ 103 SGG) durch Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zu betreiben. Einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag hat der Kläger, wie oben bereits ausgeführt, in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet.
c) Soweit der Kläger einen wesentlichen Verfahrensmangel darin sieht, dass das LSG gemäß § 106 Abs 1 SGG darauf hätte hinwirken müssen, dass er seinen aus Sicht des Gerichts unklaren Antrag hätte erläutern müssen, rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG).
Der Kläger versäumt es jedoch, den behaupteten Gehörsverstoß hinreichend substantiiert darzulegen. Tatsachengerichte sind nicht verpflichtet, auf die Stellung von - prozess-ordnungsgemäßen - Beweisanträgen hinzuwirken (vgl Senatsbeschluss vom 5.11.2020 - B 9 SB 34/20 B - juris RdNr 8; Senatsbeschluss vom 22.3.2018 - B 9 SB 78/17 B - juris RdNr 17 mwN). Dass der Kläger vom LSG darin gehindert worden sei, aus seiner Sicht sachdienliche Beweisanträge zu stellen, behauptet er nicht.
2. Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl Senatsbeschluss vom 5.6.2020 - B 9 SB 87/19 B - juris RdNr 4).
Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil oder Beschluss des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 13 R 140/17 B - juris RdNr 12 f). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Soweit der Kläger eine Divergenz darin zu sehen meint, dass die Entscheidung des LSG im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 7.4.2011 (B 9 SB 3/10 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 13) stehe, "wonach für die behördliche Feststellung, dass ein GdB von 50 bereits zu einem Zeitpunkt vor der Antragstellung vorgelegen hat, nur die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses erforderlich ist", fehlt es bereits an der Benennung von divergierenden abstrakten Rechtssätzen aus der angefochtenen Berufungsentscheidung in einem Überprüfungsverfahren und der zitierten Entscheidung des Senats in einem Erstfeststellungsverfahren. Allein die - behauptete - Unrichtig-keit einer Entscheidung im Einzelfall - zB aufgrund der Nichtbeachtung oder fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung - rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz nicht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.3.2017 - B 13 R 390/16 B - juris RdNr 16).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14423958 |