Verfahrensgang
SG Koblenz (Entscheidung vom 12.05.2023; Aktenzeichen S 10 R 25/22) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.01.2024; Aktenzeichen L 6 R 132/23) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der im Jahr 1952 geborene Kläger wurde durch Urteil des Familiengerichts vom 12.12.2007 von seiner Ehefrau geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden aus seinem bei der Beklagten geführten Versicherungskonto Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Seit Juli 2014 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nach dem Bezug ihrer Altersrente ab August 2012 verstarb die frühere Ehefrau am 31.7.2016. Den Antrag des Klägers auf höhere Altersrente nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau lehnte die Beklagte ab, weil die Verstorbene mehr als 36 Kalendermonate Rente unter Berücksichtigung des mit dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts bezogen habe(Bescheid vom 9.9.2016; Widerspruchsbescheid vom 1.12.2016) . Klage, Berufung und eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieben ohne Erfolg. Auf einen im Oktober 2019 gestellten Antrag änderte das Familiengericht mit Beschluss vom 21.12.2020 das Urteil vom 12.12.2007 dahin gehend, dass der Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1.11.2019 nicht mehr stattfindet. Daraufhin berechnete die Beklagte mit Rentenbescheid vom 26.4.2021 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab November 2019 ohne Abzüge durch den Versorgungsausgleich neu, und es erfolgte eine Nachzahlung in Höhe von 7873,24 Euro. Im Juli 2021 beantragte der Kläger die Gewährung einer höheren Altersrente bereits ab dem Todestag der geschiedenen Ehefrau. Die Beklagte lehnte eine Änderung des Bescheids vom 26.4.2021 ab(Bescheid vom 18.8.2021; Widerspruchsbescheid vom 19.1.2022) .
Das SG hat die Klage abgewiesen(Urteil vom 12.5.2023) . Das LSG hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, die Abänderung des Versorgungsausgleichs durch Beschluss des Familiengerichts vom 21.12.2020 wirke nach dem Gesetz ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung, hier im Oktober 2019, folge. Für die Zeit vor dem 1.11.2019 bleibe es bei der Übertragung der Anwartschaft auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau. Die Voraussetzungen für eine Anpassung der Rente gemäߧ 37 Abs 1 und 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person seien nicht erfüllt(Urteil vom 9.1.2024) .
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet ist. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 SGG ) .
Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht(§ 162 SGG ) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes(vgl§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen(stRspr; zBBSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 32 ff) . Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht im Ansatz.
Der Kläger ist der Auffassung, "dies ist durch das Bundessozialgericht zu entscheiden, dass die Altentscheidung in Gänze in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH abzuändern ist". Damit formuliert er schon keine vom Einzelfall losgelöste abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Vorschrift(§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht(vgl zu diesem Erfordernis zBBSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 83/22 B - juris RdNr 11 ) . Der Senat entnimmt dem nur schwer nachvollziehbaren Vorbringen, dass der Kläger meint, die durch Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften müssten mit dem Tod der geschiedenen Ehefrau, der ausgleichberechtigten Person, an ihn als ausgleichspflichtige Person zurückfallen, unabhängig davon, ob aufgrund der übertragenen Anwartschaften Leistungen erbracht worden seien. Ungeachtet der fehlenden Rechtsfrage mangelt es der Beschwerdebegründung insofern auch an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Grundlagen des Versorgungsausgleichs und dessen rentenrechtlichen Folgerungen. So erschließt sich etwa die Aussage, die Beklagte habe eine Frist einseitig festgelegt, indem sie möglicherweise ein Rückwirkungsverbot für sich in Anspruch genommen habe, schon angesichts der gesetzlichen Bestimmungen in§ 37 Abs 1 und 2 VersAusglG nicht.
Soweit es dem Kläger mit dem Vortrag, er werde in seinem Eigentumsgrundrecht ausArt 14 Abs 1 GG verletzt, um die Frage der Vereinbarkeit von§ 37 Abs 2 VersAusglG mit Verfassungsrecht geht, zeigt er ebenfalls keinen (abstrakten) Klärungsbedarf auf. Wird die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt, muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist(vgl zBBSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 5 R 160/23 B - juris RdNr 7 ;BSG Beschluss vom 28.4.2022 - B 5 R 29/22 B - juris RdNr 9 mwN) . Dies ist nicht geschehen. Mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG(BVerfG Beschluss vom 6.5.2014 - 1 BvL 9/12 ua - BVerfGE 136, 152 ;BVerfG Urteil vom 26.5.2020 - 1 BvL 5/18 - BVerfGE 153, 358 ) befasst sich die Beschwerdebegründung nicht. Die Leistungsbezugsdauer nach§ 37 Abs 2 VersAusglG war zudem bereits Gegenstand einer Entscheidung des BSG, das die Vorschrift als verfassungsgemäß angesehen hat(vglBSG Urteil vom 11.2.2015 - B 13 R 9/14 R - SozR 4-5796 § 37 Nr 2 RdNr 30-31) . Die Beschwerdebegründung enthält auch dazu keinerlei Ausführungen. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit und die Nennung der als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes sind für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreichend(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 12 R 45/19 B - juris RdNr 7 mwN) .
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen(§ 160a Abs 4 Satz 2 Teilsatz 2 SGG) .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von§ 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16612127 |