Gründe
Der 1940 geborene Kläger war zuletzt ab 1. April 1974 als Beamter tätig; er entrichtete jedoch zur Aufrechterhaltung seiner Rentenanwartschaften vom 1. Januar 1984 bis 30. November 1995 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ab 11. Januar 1993 war er ununterbrochen dienstunfähig krank, so daß seine Versetzung in den Ruhestand eingeleitet wurde. Am 24. November 1995 beantragte er bei der beklagten BfA die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Mit Bescheid vom 6. Mai 1996 anerkannte die Beklagte das Recht des Klägers auf Rente wegen EU, dessen Voraussetzungen seit 11. Januar 1993 erfüllt seien, jedoch stünden dem Kläger hieraus keine Zahlungsansprüche zu, weil das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt (Dienstbezüge in Höhe des Ruhegehalts) aus einer vor dem Rentenbeginn aufgenommenen Beschäftigung die Höhe der Rente von 1.091,80 DM (ab 1. Juli 1996: 1.102,20 DM) übersteige. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Während des Berufungsverfahrens wurde der Kläger mit Ablauf des Monats März 1998 endgültig in den Ruhestand versetzt. Daraufhin hat die Beklagte mit Schreiben vom 22. April 1998 (gerichtlich) anerkannt, daß nunmehr seit 1. April 1998 auch Zahlungsansprüche aus dem Recht auf EU-Rente bestünden; hinzu träten Rechte auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. In Ausführung des vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 1998 den monatlichen Wert des Rechts auf EU-Rente ab 1. April 1998 in Höhe von 1.120,38 DM (ab 1. August 1998: 1.125,34 DM) neu fest und bewilligte ferner einen Zuschuß zum Kranken- und zum Pflegeversicherungsbeitrag.
Ohne die frühere Wertfestsetzung aufzuheben (§§ 45, 48 SGB X) hat die Beklagte mit Bescheid vom 28. August 1998 außerdem die Rentenhöhe rückwirkend ab 1. November 1995 niedriger als bisher festgestellt. Sie berücksichtigte die Schul- und Fachschulzeiten des Klägers - wie auch zuvor im Bescheid vom 6. Mai 1996 - als Anrechnungszeit mit elf Monaten, die sie allerdings - wie auch noch eine weitere Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit - mit geringeren Entgeltpunkten bewertete; darüber hinaus wurde die Zeit vom 1. Februar 1993 bis 31. März 1997 nicht mehr - wie noch im Bescheid vom 6. Mai 1996 - als Zurechnungszeit rentenwertsteigernd berücksichtigt; zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten ergaben sich ebenfalls nicht mehr. Zugleich entschied sie, dem Kläger die EU-Rente (zuzüglich der Zuschüsse zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag) ab 1. Oktober 1998 in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, jedoch mit dem Hinweis, daß "bei künftigen Neuberechnungen und Rentenanpassungen die sich aus den beiliegenden Berechnungen ergebenden Merkmale" zugrunde gelegt werden würden. Der Bescheid belehrte, daß er nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens sei. Dennoch wurde dem LSG keine Abschrift dieses Bescheides übersandt; auch der Kläger unterrichtete das Berufungsgericht nicht über ihn.
Vor dem LSG hat der auch dort vom Sozialverband VdK vertretene Kläger beantragt, "das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. April 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Mai 1995 (richtig: 6. Mai 1996) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1996 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 24. Juni 1998 zu verurteilen, ihm die Rente ab 1. November 1995 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer weiteren Anrechnungszeit von 36 Monaten Fachschulausbildung sowie der in der Rentenauskunft vom 13. Dezember 1991 enthaltenen Berechnungsmerkmale neu und höher zu berechnen und mit dem Zuschuß zur Kranken- und Pflegeversicherung nebst 12 % Zinsen ab 6. Mai 1996 auszuzahlen" sowie "die vom 1. Februar 1993 bis 30. November 1995 entrichteten freiwilligen Beiträge zu erstatten, hilfsweise bei der Neuberechnung der Rente zu berücksichtigen". Das LSG hat die Berufung durch Urteil vom 12. Januar 1999 zurückgewiesen und die Klage gegen den (Ausführungs-)Bescheid vom 24. Juni 1998, der gemäß §§ 153 Abs 1, 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei, abgewiesen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger als Zulassungsgrund einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend. Er rügt eine Verletzung des § 96 SGG, weil das LSG über den Bescheid vom 28. August 1998 nicht mitentschieden habe, obwohl auch dieser Bescheid Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei. Des weiteren macht der Kläger eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs geltend. Unterstelle man, daß das LSG kraft Gesetzes über den Bescheid vom 28. August 1998 entschieden habe, habe er mit einer Entscheidung nicht zu rechnen brauchen, denn das LSG habe ihn nicht darauf hingewiesen, daß es auch über diesen Bescheid mitentscheiden werde. Schließlich rügt der Kläger, daß das LSG-Urteil zu der Klage gegen den Bescheid vom 28. August 1998 nicht mit Urteilsgründen versehen sei. Eine konkludente Übertragung der Entscheidungsgründe des übrigen Urteils auf die Klageabweisung gegen den Bescheid vom 28. August 1998 sei nicht möglich, da dieser Bescheid eine Verschlechterung seiner Rechtsposition beinhalte.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), auf den seine Beschwerde sich allein stützt, nicht in der gesetzlich gebotenen Weise in der Beschwerdebegründung "bezeichnet" (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Beschwerde ist zwar frist- und formgerecht eingereicht und begründet worden (§ 160a Abs 1 und Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Der Kläger bezieht sich in seiner Beschwerdebegründung auf einen während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid der Beklagten vom 28. August 1998, mit dem sie den monatlichen Wert seines bindend zuerkannten Rechts auf EU-Rente ohne Aufhebung des Bewilligungsbescheides und ohne vorherige Anhörung durch eine Änderung der Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten und des Umfangs ihrer Anrechnung rückwirkend ab 1. November 1995 gemindert hat. Er trägt vor, das LSG habe über diesen - seine Rechtsposition verschlechternden und zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen - Bescheid nicht entschieden. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger einen Sachverhalt geschildert, aus dem sich ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ergeben könnte.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ist die Revision aber nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, "auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann". Dies muß in der Beschwerdebegründung im einzelnen aufgezeigt werden. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, verlangt das BSG - bestätigt durch das BVerfG (BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 11) -, daß die Begründung der Beschwerde bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt. "Bezeichnet" iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn er in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird (stRspr, zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21; SozR 1500 § 160a Nr 34 S 50; SozR 1500 § 160a Nr 36 S 53; SozR 3-1500 § 160a Nr 4 S 4; SozR 3-1500 § 160a Nr 10 S 18). Der Verfahrensmangel muß in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegt werden; dies ist nur dann der Fall, wenn alle Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, im einzelnen genau vorgetragen sind (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 f; SozR 1500 § 160a Nr 36 S 53). Dazu gehört auch, welches andere (günstigere) Ergebnis sich ergeben hätte (und warum), wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht geschehen wäre (Hennig in: Hennig, SGG, Stand: Juli 1997, § 160 RdNrn 140 f mwN). Erforderlich ist insoweit eine Begründung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen - dh durch ihn beeinflußt worden sein - kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21; SozR 3-1500 § 160a Nr 4 S 4). Deshalb genügt es nicht, einen Verfahrensmangel lediglich zu behaupten. Es muß vielmehr schlüssig dargelegt werden, daß die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben muß, wenn sich das Beschwerdevorbringen als richtig erweist, dh wenn der in der Beschwerdebegründung gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnete Verfahrensmangel dem LSG auch tatsächlich unterlaufen ist. Den hiernach zu stellenden Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt an einer schlüssigen Darlegung des Klägers, daß das Urteil des LSG auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln beruhen kann.
Die Rüge der Verletzung des § 96 SGG ist vom Kläger nicht schlüssig dargelegt worden. Es fehlen nämlich Ausführungen darüber, weshalb das Urteil des LSG über sein Begehren auf eine höhere als die bislang von der Beklagten bindend zuerkannte EU-Rente hätte anders ausfallen können, wenn es über einen möglicherweise weiteren und neuen Streitgegenstand mitentschieden hätte, der durch gesetzliche Klageänderung nach § 96 SGG zusätzlich zum Gegenstand des Klage-(bzw Berufungs-)verfahrens geworden war, nämlich die (fingierte) Anfechtungsklage gegen den im Bescheid vom 28. August 1998 erfolgten Eingriff in den bindend zuerkannten Rentenwert.
Nach § 96 Abs 1 SGG wird auch ein neuer, nach Klageerhebung ergangener Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Gemäß § 153 Abs 1 SGG ist § 96 SGG auch im Berufungsverfahren anwendbar. Liegen die Voraussetzungen der §§ 153 Abs 1, 96 Abs 1 SGG vor, wird der neue Verwaltungsakt "Gegenstand" des Berufungsverfahrens; das Berufungsgericht ist an diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge gebunden und verpflichtet, über diesen "Gegenstand" - genauer: über das insoweit fingierte Klagebegehren - nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich "auf Klage" zu entscheiden (vgl hierzu stellvertretend Urteil des Senats vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 20/98 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSGE 18, 231, 234 f = SozR Nr 17 zu § 96 SGG; Pawlak in: Hennig, SGG, Stand: März 1998, § 96 RdNr 55; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, VI RdNr 110). Entscheidet das Gericht über einen solchen zum "Gegenstand" der Klage gewordenen Verwaltungsakt nicht, liegt ein Verfahrensmangel vor (stRspr, zB BSGE 4, 24, 26 = SozR Nr 57 zu § 162 SGG; BSGE 21, 125, 128 = SozR Nr 5 zu § 1268 RVO; BSGE 37, 93, 94 = SozR 3660 § 2 Nr 1 S 2; BSGE 45, 49, 50 f = BSG SozR 1500 § 96 Nr 6 S 10 f; ebenso in der Literatur: Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, Stand: Juni 1996, § 160 RdNr 394; Pawlak in: Hennig, SGG, Stand: März 1998, § 96 RdNr 229; Kummer, Die Rüge von Verfahrensfehlern nach dem Sozialgerichtsgesetz, in: NJW 1989, 1569, 1575; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 96 RdNr 12 und § 160 RdNr 19; Bley in: GesamtKomm, Stand: März 1994, § 96 Anm 5e). Insoweit ist die Beschwerdebegründung des Klägers auch schlüssig.
Der Kläger hätte aber darüber hinaus darlegen müssen, daß das ergangene Urteil des LSG (sein Erhöhungsbegehren abzuweisen) hätte anders ausfallen können, wenn es über den Eingriffsbescheid vom 28. August 1998 mitentschieden hätte. Das ist aber dann ausgeschlossen, wenn aufgrund des Bescheides iS von § 96 SGG ein weiterer Streitgegenstand rechtshängig wird, über den das Gericht in einem nach § 113 SGG abgetrennten Verfahren entscheiden dürfte, oder wenn der Kläger in Ausübung seiner durch § 96 SGG nicht ausgeschlossenen Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand (ausdrücklich oder schlüssig) erklärt, keine Entscheidung darüber zu begehren (s hierzu BSG SozR Nr 15 zu § 96 SGG; Meyer-Ladewig, aaO, § 96 RdNr 11a; Pawlak in: Hennig, SGG, Stand: März 1998, § 96 RdNr 95). In diesem Zusammenhang hätte der Kläger insbesondere auch aufzeigen müssen, weshalb die Einbeziehung des Eingriffsbescheides vom 28. August 1998 keinen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt hat. Hieran fehlt es, obgleich zu eingehenden Ausführungen hierzu bereits aus folgenden Gründen besonderer Anlaß bestand:
Nach § 123 SGG darf das Gericht nur über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheiden. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren wird der erhobene Anspruch als Streitgegenstand nach Inhalt und Umfang allein vom Kläger mit seiner Klage - seinem prozessualen Begehren - bestimmt (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 EKV-Zahnärzte Nr 1 S 2). Streitgegenstand ist nach der herrschenden prozessualen Theorie (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 95 RdNr 5; Pawlak in: Hennig, SGG, Stand: April 1996, § 95 RdNr 26 und Stand: September 1996, § 123 RdNr 14; Bley in: GesamtKomm, Stand: Juni 1994, § 123 Anm 2a; jeweils mwN), der auch das BSG in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl zB BSGE 18, 266 = SozR Nr 5 zu § 156 SGG; BSGE 21, 13, 15 = SozR Nr 22 zu § 144 SGG; BSG SozR 3-5555 § 15 EKV-Zahnärzte Nr 1 S 2; SozR 3-2200 § 1303 Nr 4 S 7), der prozessuale Anspruch, nämlich das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren, eine - bestimmte oder bestimmbare - Rechtsfolge auszusprechen. Der Streitgegenstand ist also identisch mit dem erhobenen prozessualen Anspruch und wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl auch BVerwGE 96, 24, 25 mwN).
Nach dem vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Antrag war Streitgegenstand das Begehren des Klägers, den monatlichen Wert seines von der Beklagten bindend zuerkannten Rechts auf EU-Rente ab 1. November 1995 "unter zusätzlicher Berücksichtigung einer weiteren Anrechnungszeit von 36 Monaten Fachschulausbildung und der in der Rentenauskunft der Beklagten vom 13. Dezember 1991 enthaltenen Berechnungsmerkmale" höher als bislang festzustellen. Nur insoweit hat der Kläger eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) auf Gewährung einer höheren Rente wegen EU erhoben. Er hatte (ausdrücklich) ausgeführt, daß er die (teilbare) Festsetzung des Rentenwerts nur insoweit aufgehoben wissen wollte, als damit ab 1. November 1995 die Gewährung einer höheren EU-Rente als 1.091,80 DM (bzw ab 1. Juli 1996 als 1.102,20 DM) abgelehnt worden war; im übrigen, dh soweit dem Kläger ab 1. November 1995 ein Recht auf EU-Rente im Wert von wenigstens monatlich 1.091,80 DM (bzw ab 1. Juli 1996 von monatlich 1.102,20 DM) zuerkannt worden war, hat er den ihn insoweit ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt nicht angefochten; dieser ist daher bindend geworden.
Wird ein teilbarer Verwaltungsakt nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teiles durch einen später ergangenen weiteren Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt, ist für eine Einbeziehung dieses später ergangenen Verwaltungsaktes nach § 96 Abs 1 SGG in ein den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffendes gerichtliches Verfahren kein Raum (vgl bereits Urteil des Senats vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr 1 - insoweit nicht abgedruckt). Ein anderes Verständnis des § 96 SGG würde ansonsten in diesen Fällen zur Folge haben, daß ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klage- oder - wie hier - des Berufungsverfahrens werden könnte, obwohl die in dem neuen Verwaltungsakt getroffene Regelung sich überhaupt nicht auf den vom Kläger (allein) mit seinem Klagebegehren (im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis) bestimmten (und zugleich begrenzten) Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens bezieht. Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand, dem erhobenen (prozessualen) Anspruch (hier: auf Gewährung einer höheren EU-Rente), ist aber - auch soweit das BSG eine analoge Anwendung des § 96 SGG bei Dauerrechtsverhältnissen für geboten gehalten hat (vgl zB BSGE 47, 201, 202 f = SozR 1500 § 96 Nr 14 S 22 f mwN) - nicht ausreichend, um einen neuen Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens iS des § 96 SGG zu machen (ähnlich bereits BSGE 10, 103, 107; 5, 13, 16; s auch Meyer-Ladewig, aaO, § 96 RdNrn 5 und 10; Peters/Sautter/Wolff, aaO, 4. Aufl, § 96 Anm 1b ≪S II/50/51≫; Pawlak in: Hennig, SGG, Stand: März 1998, § 96 RdNrn 114 f).
Vor diesem Hintergrund wären Ausführungen des Klägers erforderlich gewesen, weshalb durch den Eingriffsbescheid vom 28. August 1998 kein neuer, sondern ein mit dem zuvor streitbefangenen Rentenerhöhungsanspruch (in den Grenzen des § 99 Abs 3 SGG) identischer prozessualer Anspruch (aufgrund eines bei natürlicher Betrachtung im wesentlichen gleichen Klagegrundes) durch fingierte (hier: isolierte Anfechtungs-)Klage in den Rechtsstreit eingeführt worden war und weshalb der Urteilsausspruch des LSG hätte einen anderen Inhalt haben können, wenn es über den geänderten, aber einheitlichen Streitgegenstand entschieden hätte.
Grund zur Erörterung dieser Fragen in einer Beschwerdebegründung besteht in Fällen der vorliegenden Art insbesondere deshalb, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG keine Untätigkeitsbeschwerde gegen den Nichterlaß eines Urteils durch das Berufungsgericht ist. Da die Revision und die sie ggf (erst) eröffnende Nichtzulassungsbeschwerde keine originären Rechtsbehelfe, sondern Rechtsmittel (s hierzu zur Nichtzulassungsbeschwerde: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 9 mwN in Fn 2) sind, muß sich die Entscheidung des BSG als Revisionsgericht auf den Streitgegenstand beschränken, der auch Gegenstand des angefochtenen Urteils war. Das BSG darf weder von Amts wegen noch auf einen entsprechenden Antrag über einen anderen oder über einen weitergehenden Streitgegenstand entscheiden als das Vordergericht. Das ergibt sich schon aus dem Devolutiveffekt der Revision, mit dem nur das in die Revisionsinstanz erwächst, was auch Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war. Abgesehen davon, daß eine allein auf die Geltendmachung eines anderen als des von der Vorinstanz entschiedenen Streitgegenstandes gestützte Revision schon mangels Revisionsbeschwer unzulässig wäre, läge darin zugleich eine Klageänderung, die in der Revisionsinstanz nach § 168 Satz 1 SGG auch dann unzulässig ist, wenn der Gegner damit einverstanden ist (vgl hierzu allgemein May, Die Revision in den zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, 1995, V RdNrn 82 ff und VI RdNrn 401 ff). Die Nichtzulassungsbeschwerde steht daher in den Fällen nicht offen, in denen eine Urteilsergänzung nach § 140 Abs 1 SGG beansprucht werden kann, wenn also das Urteil des LSG (inhaltlich) einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch (Streitgegenstand) ganz oder teilweise (versehentlich) übergangen hat. Die Beschwerdebegründung des Klägers zeigt aber nicht auf, daß ein solcher Fall vorliegend nicht gegeben ist.
Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ist vom Kläger nicht hinreichend bezeichnet worden. Den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sieht der Kläger dadurch verletzt, daß das LSG über den Bescheid vom 28. August 1998 entschieden habe, ohne ihn vorher darauf hinzuweisen. Indes hat der Kläger bereits nicht aufgezeigt, daß das LSG über das Begehren auf Aufhebung des mit diesem Bescheid erfolgten Eingriffes in den bindend zuerkannten Rentenwert überhaupt entschieden hat.
Aus demselben Grunde ist schließlich auch die Rüge unschlüssig, daß das Urteil des LSG im Hinblick auf die "Klageabweisung gegen den Bescheid vom 28. August 1998" nicht mit Urteilsgründen versehen sei und deshalb an einem sog absoluten Verfahrensmangel iS der §§ 136 Abs 1 Nr 6, 202 SGG iVm § 551 Nr 7 ZPO leide.
Nach alledem genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beschwerde des Klägers war daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG (BSG SozR 1500 § 160a Nr 1 S 1; SozR 1500 § 160a Nr 5 S 6; s auch BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30 S 38) durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen