Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Zulassung. Prozessbevollmächtigter. Vertretungszwang. Vereinigung. Verwerfung
Leitsatz (redaktionell)
Die „Zentrale Arbeitsgemeinschaft der Ärzte und Apotheker Deutschlands” lässt sich keiner der in § 166 Abs. 2 SGG genannten Vereinigungen zuordnen.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 4 S. 2 Halbs. 2, § 166 Abs. 2 S. 1, § 169
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2003 – L 11 KA 285/01 – wird verworfen.
Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, der seinen früheren Prozessbevollmächtigten zugestellt worden ist (Empfangsbekenntnis vom 13. August 2003), hat der Kläger in einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 16. August 2003 Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Der Kläger kann indessen, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und mit Schreiben des Senats vom 19. August 2003 ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 166 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Das von ihm privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die vermeintlich ihn vertretende und durch ihn vertretene „Zentrale Arbeitsgemeinschaft der Ärzte und Apotheker Deutschlands” lässt sich keiner der in § 166 Abs 2 SGG genannten Vereinigungen zuordnen. Dass der Kläger die Beschwerde (auch) „als Mitglied des Marburger Bundes” eingelegt hat, führt schon deshalb nicht zu ihrer Zulässigkeit, weil dies nicht durch den Marburger Bund geschehen ist und darüber hinaus nicht ersichtlich ist, dass der Kläger kraft Satzung oder Vollmacht des Vorstandes dieser Vereinigung zur Prozessvertretung befugt ist (§ 166 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Des Eingehens auf die weiteren vom Kläger an den Senat herangetragenen Begehren bedarf es nicht (§ 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 in Kraft gewesenen und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff).
Fundstellen