Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionszulassung. grundsätzliche Bedeutung. Vermittlungsgutschein. kein Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers. Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit. Abschluss des zweiten über 3 Monate hinaus laufenden Arbeitsvertrags während 6-wöchiger Vertragsdauer des ersten Arbeitsvertrags
Orientierungssatz
1. Eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn sich die Antwort auf die Frage, ob der Auszahlungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein wegen Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis bei fehlender Arbeitslosigkeit des Vermittelten ausscheidet, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Gem § 421g Abs 1 S 1 SGB 3 aF hatten Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins nur Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten, mithin arbeitslos waren. Erfolgte eine Vermittlung in eine auf weniger als drei Monaten begrenzte Beschäftigung (Leistungsausschluss gem § 421g Abs 3 Nr 3 SGB 3) und wurde während dieser Beschäftigung ein zweiter Arbeitsvertrag über eine auf mehr als drei Monate andauernde Beschäftigung abgeschlossen, so war der Arbeitnehmer bei Vermittlung nicht arbeitslos und ein Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers ist ausgeschlossen.
2. Daraus, dass sich der Vermittler grundsätzlich auf den im Vermittlungsgutschein ausgewiesenen Geltungszeitraum verlassen darf (vgl BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R = BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3), folgt nicht, dass nach erfolgter Vermittlung und Beendigung der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers weitere Ansprüche aus dem Gutschein hergeleitet werden könnten.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB 3 § 421g Abs. 1 Sätze 1, 4, 6, Abs. 3 Nr. 3; SGB 3 § 119 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin R, D, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) stellte der Beigeladenen einen bis zum 12.5.2006 gültigen Vermittlungsgutschein aus. Den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend war hiernach einem privaten Arbeitsvermittler bei Vermittlung der Beigeladenen in ein mindestens drei Monate dauerndes Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 15 Wochenstunden eine Vermittlungsvergütung über insgesamt 2000 Euro zu zahlen, von denen 1000 Euro sechs Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses fällig werden sollten. Der Kläger, der eine gewerbliche Arbeitsvermittlung betrieb, schloss mit der Beigeladenen einen Vermittlungsvertrag mit dem Ziel, die Beigeladene in ein Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Auf seine Vermittlung schloss die Beigeladene am 12.5.2006 einen Vertrag mit der R GmbH & Co KG über ein bis zum 30.6.2006 befristetes Beschäftigungsverhältnis. Die Beschäftigung nahm sie noch am selben Tag in der Spätschicht auf.
Nachdem sich die Beigeladene mit dem Kläger hinsichtlich des Abschlusses des Arbeitsvertrags in Verbindung gesetzt hatte, teilte dieser ihr und der R GmbH & Co KG mit, dass nach der Regelung des § 421g Sozialgesetzbuch Drittes Buch alter Fassung (SGB III aF) ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens drei Monaten Voraussetzung dafür sei, dass der Vermittlungsgutschein eingelöst werden könne. Noch am selben Tag erschien die Beigeladene erneut bei der R GmbH & Co KG und schloss nunmehr einen bis zum 15.8.2006 befristeten Arbeitsvertrag.
Am 23.6.2006 beantragte der Kläger unter Vorlage des Vermittlungsgutscheins die Auszahlung der Vermittlungsvergütung iHv 1000 Euro. Dies lehnte die Beklagte ab, weil das Arbeitsverhältnis nicht von vornherein für eine Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten geschlossen worden sei. Während das Sozialgericht die Beklagte zur Zahlung der 1000 Euro verurteilt hat, hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage abgewiesen, weil die Beigeladene nach dem Abschluss des ersten Arbeitsvertrags (mit Befristung bis zum 30.6.2006) nicht mehr arbeitslos gewesen sei und sich daher ein klägerischer Anspruch aus dem Vermittlungsgutschein für den Folgevertrag nicht mehr begründen lasse. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 22.5.2014 macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend; er beantragt ferner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwältin R, D Klärungsbedürftig sei die Rechtsfrage, ob "der Abschluss eines Arbeitsvertrages im Zeitraum der Gültigkeit eines Vermittlungsgutscheins den Auszahlungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers aus dem Vermittlungsgutschein gegenüber der BA bei Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis wegen mangelnder Arbeitslosigkeit" ausschließe. Mit "dieser direkten Frage" habe sich das Bundessozialgericht (BSG) bisher nicht befasst. Die Antwort ergebe sich auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Zudem weiche das Urteil des LSG von der Entscheidung des BSG vom 6.5.2008 (B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3) ab, weil das BSG in dieser Entscheidung ausgeführt habe, der Vermittlungsmakler könne sich auf den im Vermittlungsgutschein vorgesehenen Geltungszeitraum verlassen. Der Kläger habe auch die Kausalkette für den Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Beschäftigungsdauer von über drei Monaten in Gang gesetzt.
II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Beschwerde erfüllt nicht die formellen Voraussetzungen. Damit entfällt auch ein Anspruch des Klägers auf Beiordnung von Rechtsanwältin R, § 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 22.8.2014 nicht.
Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger eine abstrakte, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage aufgeworfen hat, die grundsätzlicher Klärung zugänglich ist. Denn zum einen betrifft die Fragestellung nur ausgelaufenes Recht (der Vermittlungsgutschein iS des § 421g SGB III aF ist durch den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein iS des § 45 Abs 7, Abs 4 S 3 Nr 2 SGB III neuer Fassung mit geänderten Inhalten abgelöst worden), sodass von der konkreten Fallproblematik allenfalls noch wenige Fälle alten Rechts betroffen sein könnten. Damit fehlt der Frage die für eine grundsätzliche Bedeutung erforderliche Breitenwirkung. Zum anderen ergibt sich die Antwort darauf, ob der Auszahlungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein gegenüber der BA wegen Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis bei fehlender Arbeitslosigkeit ausscheidet, unmittelbar aus dem Gesetz. Denn nach § 421g Abs 1 S 1 SGB III aF hatten Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins nur Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten, mithin arbeitslos waren (§ 117 Abs 1 Nr 1 SGB III aF). Die Vermittlung eines nicht (mehr) arbeitslosen Arbeitnehmers führt daher auch nicht zu einem Vergütungsanspruch.
b) Auch die Voraussetzungen einer Divergenzrüge sind nicht hinreichend dargetan. Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt worden ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26; stRspr). Schlüssig darzulegen ist auch, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Dem trägt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend Rechnung.
Der Kläger entnimmt dem angefochtenen Urteil folgenden Rechtssatz: "Erfolgt während der Gültigkeitsdauer eines Vermittlungsgutscheins eine Vermittlung in eine Beschäftigungsverhältnis von über drei Monaten, welches bei dem Arbeitgeber bereits im Rahmen eines unter drei Monaten bestehende Beschäftigungsverhältnisses besteht, mangelt es nach § 421 g SGB III an der Voraussetzung der Vermittlung aus der Arbeitslosigkeit heraus." Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger damit einen aus sich heraus verständlichen abstrakten Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung herausgearbeitet hat, mit dem eine tragende Rechtsansicht entwickelt worden ist. Jedenfalls hat er weder der vermeintlich entgegenstehenden Entscheidung des BSG vom 6.5.2008 (B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3) einen abstrakten, hiervon abweichenden, tragenden Rechtssatz entnommen noch hat er dargelegt, dass die Entscheidung des LSG auf der vermeintlichen Abweichung beruht. Daraus, dass sich ein Vermittlungsmakler - wie der angeführten Entscheidung des BSG zu entnehmen ist - grundsätzlich auf den im Vermittlungsgutschein ausgewiesenen Geltungszeitraum verlassen darf, folgt nicht, dass nach erfolgter Vermittlung und Beendigung der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers weitere Ansprüche aus dem Gutschein hergeleitet werden könnten. Daher kann auch eine Darlegung, dass die Entscheidung des LSG auf einer Abweichung von der vorgenannten Rechtsprechung des BSG beruhe, von vornherein nicht gelingen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 154, 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs 3, § 63 Abs 1 S 1 letzter Halbs Gerichtskostengesetz.
Fundstellen