Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 16.11.2017; Aktenzeichen S 156 AS 3508/17) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.02.2018; Aktenzeichen L 19 AS 2451/17) |
Tenor
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet hat.
Der Kläger macht mit seiner Beschwerdebegründung vom 29.5.2019 allein einen Verfahrensmangel geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), ohne ihn hinreichend zu bezeichnen. Eine solche Bezeichnung setzt voraus, dass das BSG allein anhand der Begründung darüber entscheiden kann, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt, indem diejenigen Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll, substantiiert dargetan werden (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Dies ist nicht erfolgt.
Der Kläger rügt mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde eine Entscheidung des LSG durch Prozess- und nicht durch Sachurteil. Das LSG sei fehlerhaft davon ausgegangen, die Berufung sei nicht statthaft gewesen. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel insoweit nicht hinreichend bezeichnet. Er geht selber davon aus, dass sich ein Verfahrensmangel jedenfalls nicht aus unzutreffenden Annahmen zum Berufungswert (§ 144 Abs 1 SGG) ergeben kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Meldeaufforderung neben der Sanktionsentscheidung tatsächlich Streitgegenstand war, wie der Kläger behauptet (BSG vom 18.2.2019 - B 14 AS 117/18 B - RdNr 5). Soweit er aber meint, das LSG hätte die Berufung aufgrund eines Verfahrensfehlers des SG zulassen müssen (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG), weil dieses über den Feststellungsantrag nicht entschieden habe, ist sein Vortrag hinsichtlich eines Verfahrensmangels, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann, unschlüssig. Auf der Grundlage seines Vortrags ist die Berufung allenfalls - auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin (§ 145 SGG) - vom LSG zuzulassen, war aber nicht von vornherein zulässig. Dass die Verwerfung der sogleich erhobenen Berufung als unzulässig verfahrensfehlerhaft erfolgte, ergibt sich hieraus nicht.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13579423 |