Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 26.10.2018; Aktenzeichen L 8 R 2171/18) |
SG Heilbronn (Entscheidung vom 17.05.2018; Aktenzeichen S 1 R 4066/17) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, am 5.12.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 29.11.2018 gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.10.2018, das ihm am 8.11.2018 zugestellt wurde. Er führt ua aus, er lege "Widerspruch" ein und beantrage "Prozesskosten und Anwalt". Auf den Hinweis des Berichterstatters mit Schreiben vom 6.12.2018 hat der Kläger die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Angaben nachweisende Belege am 12.12.2018 zur Akte gereicht. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass nicht nur der Antrag auf Prozesskostenhilfe, sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - Juris RdNr 1). Hierüber ist der Kläger in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG und nochmals mit Schreiben des Berichterstatters vom 6.12.2018 ausdrücklich belehrt worden.
Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am 10.12.2018 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG), ist er diesen Anforderungen nicht nachgekommen. Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist erst am 12.12.2018 - mithin verspätet - beim BSG eingegangen. Anhaltspunkte dafür, dass im Fall einer formgerechten Beschwerdeeinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) gewährt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Rechtsverfolgung hat daher schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da somit Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist, hat der Kläger nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
2. Die mit Schreiben vom 29.11.2018 privatschriftlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und durch Schreiben des Berichterstatters vom 6.12.2018 ebenfalls hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen und begründen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Die Beschwerde ist somit als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12641644 |