Verfahrensgang
SG Potsdam (Entscheidung vom 01.09.2022; Aktenzeichen S 32 KR 477/21) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 07.09.2023; Aktenzeichen L 4 KR 335/22) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit von ihm unterzeichneten, am 24.10.2023 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 20.10.2023 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.9.2023 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 2.10.2023 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Schlegel |
Geiger |
Scholz |
Fundstellen
Dokument-Index HI16192719 |
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