Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger macht im Wege der Untätigkeitsklage ein "Monatsticket 2016" geltend. Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (Verfahren S 48 SO 453/16) als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 13.12.2016); die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Beschluss vom 28.9.2017) und mit Beschluss vom selben Tag auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren abgelehnt.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt und die Gewährung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ua hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Zwar hat das LSG verfahrensfehlerhaft nicht vor seiner Entscheidung über die Berufung des Klägers über den von ihm gestellten Antrag auf PKH entschieden. Doch ist nicht erkennbar, dass dieser Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in einer Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich gerügt werden könnte. Fehler bei der Ablehnung von PKH führen nicht zur Verletzung dieses Grundsatzes, wenn zwar die Ablehnung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, in der Sache aber zu keinem Zeitpunkt eine Gewährung von PKH für das Berufungsverfahren in Betracht gekommen und die Ablehnung deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl nur BSG vom 25.7.2013 - B 14 AS 101/13 B; BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B). So liegt der Fall hier, denn es ist nicht erkennbar, dass für das Berufungsverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) bestanden haben sollte. Soweit es dem Kläger in der Sache um eine Bescheinigung des Sozialhilfeträgers für den Erhalt eines "Monatstickets für 2016" vom privaten Nahverkehrsunternehmen ging, ist unabhängig von der Frage, ob er von der Beklagten eine solche bereits erhalten hatte, und unabhängig von einer anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 17 Abs 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz ≪GVG≫) ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für ein solches Begehren im Jahr 2017 weder erkennbar noch dargetan.
Der Senat hat zudem nicht verfahrensfehlerhaft deshalb gehandelt, weil die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in der Entscheidung über die Hauptsache getroffen worden ist. Der Antrag war rechtsmissbräuchlich und konnte daher unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl nur BSG vom 26.7.2017 - B 8 SO 53/17 B). Weder bedurfte es einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter noch eines besonderen Beschlusses (vgl Bundesfinanzhof ≪BFH≫ vom 25.9.2006 - V B 215/05).
Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11554055 |