Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 22.9.2016 den Anspruch der in 2011 geborenen und an Diabetes mellitus (Typ I) leidenden Klägerin auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I ab 1.2.2013 verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin den nach § 15 Abs 3 Nr 1 SGB XI aF erforderlichen Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten täglich für die Verrichtungen der Grundpflege unter Berücksichtigung der eingeholten ärztlichen Befunde und Sachverständigengutachten nicht erreiche.
Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im LSG-Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht formgerecht dargelegt hat (vgl § 160a Abs 2 S 1 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen,
"ob ein Hilfebedarf für die Versorgung der Einstichstellen wegen der Blutzuckermessungen grundsätzlich berücksichtigungsfähig ist",
"ob die Hilfe bei dem Desinfizieren der Haut, dh der Einstichstellen vor dem Vornehmen der Blutzuckermessung grundsätzlich berücksichtigungsfähig ist",
"ob ein Hilfebedarf für die Messung der Blutzuckerwerte und die Insulinzufuhr grundsätzlich zu berücksichtigen ist",
"ob ein Hilfebedarf bei der Pflege bzw dem Wechsel des Katheders der Insulinpumpe grundsätzlich zu berücksichtigen ist",
"ob ein Hilfebedarf beim An- und Abschnallen im Auto - wegen der besonderen Berücksichtigung der Insulinpumpe und des Katheders - grundsätzlich zu berücksichtigen ist".
Zur Begründung führt sie aus, das LSG habe die Berücksichtigung dieser Hilfebedarfe abgelehnt, weil sie nicht im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Verrichtung zu § 14 Abs 4 SGB XI aF stünden bzw kein untrennbarer Bestandteil einer solchen Verrichtung seien. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zählten aber nach der Rechtsprechung des BSG zur Grundpflege, insbesondere wenn sie zur Aufrechterhaltung von Grundfunktionen erforderlich seien, soweit sie (a) Bestandteil der Hilfe für die sog Katalog-Verrichtungen seien oder (b) im mittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Hilfe erforderlich würden (Hinweis auf BSG vom 19.2.1998 - B 3 P 5/97 R - SozR 3-3300 § 14 Nr 3; vom 16.12.1999 - B 3 P 5/98 R - Juris und vom 27.8.1998 - B 10 KR 4/97 R - BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr 7).
Mit diesem Vortrag hat die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen im angestrebten Revisionsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Es kann offenbleiben, ob es sich überhaupt um Rechtsfragen handelt, die die Auslegung und den Anwendungsbereich einer bundesrechtlichen Norm (§ 162 SGG) betreffen. Denn aus dem Vortrag der Klägerin geht deutlich hervor, dass das LSG ihrer Ansicht nach eine Entscheidung zu ihren Gunsten hätte treffen müssen, unter Beachtung der von ihr aufgezeigten Rechtsprechung des BSG (aaO). Es fehlt aber an Darlegungen, dass und aus welchen Gründen sich unter Berücksichtigung dieser bereits vorhandenen Rechtsprechung des BSG neuer Klärungsbedarf ergeben könnte. Die im Kern ihres Vortrags geltend gemachte vermeintliche Unrichtigkeit der zweitinstanzlichen Rechtsanwendung auf der Basis der Rechtsprechung des BSG stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar (stRspr vgl nur zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Ein solcher Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht schon aus dem beim BSG anhängigen Revisionsverfahren (B 3 P 3/16 R), mit dem die Klägerin meint, die konkrete Klärungsbedürftigkeit auch für ihren Rechtsstreit begründen zu können (s auch Senatsbeschluss vom 16.3.2017 - B 3 P 29/16 B). Schließlich reicht es auch nicht aus, pauschal zu behaupten, dass die Problematik weder vom BSG noch von den Instanzgerichten entschieden worden sei.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10807052 |