Verfahrensgang
SG Meiningen (Entscheidung vom 21.06.2018; Aktenzeichen S 5 R 1392/17) |
Thüringer LSG (Urteil vom 06.04.2022; Aktenzeichen L 3 R 1077/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Berechnungsgrundlage einem an den Kläger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bereits gewährten Übergangsgeld zugrunde zu legen ist.
Der im Jahr 1978 geborene Kläger war als Berufskraftfahrer zuletzt bis Ende Dezember 2013 in der Schweiz beschäftigt. Nach Kündigung durch seinen Arbeitgeber war er ab Januar 2014 arbeitslos. Nach einem Bandscheibenvorfall im Februar 2014 beantragte der Kläger im Dezember 2014 zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Aufgrund einer auf telefonische Nachfrage der BA erteilten Auskunft der Beklagten, dass lediglich 156 Monate mit Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden seien, wurde das Verfahren zunächst bei der BA geführt. Nach einer Kontenklärung im Februar 2016 unter Berücksichtigung der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten lehnte die Beklagte einen vom Kläger im April 2016 gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der Begründung ab, der Kläger könne als Berufskraftfahrer weiterhin erwerbstätig sein (Bescheid vom 31.5.2016; Widerspruchsbescheid vom 13.7.2016). In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem SG erfolgte ein Anerkenntnis und die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 7.11.2016 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach sowie einen Eingliederungszuschuss (Bescheid vom 8.11.2016).
In der Folge gewährte die Beklagte als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum vom 8.5.2017 bis 8.8.2017 einen Vorbereitungslehrgang und eine Weiterbildung zum Zerspanungsmechaniker im Zeitraum vom 9.8.2017 bis zum 8.8.2019. Auf Anfrage der Beklagten erteilte das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 23.5.2017 eine Auskunft über die Höhe des fiktiven tariflichen Bruttoarbeitsentgelts. Darauf gestützt bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 8.5.2017 Übergangsgeld in Höhe von 30,84 Euro täglich (Bescheid vom 24.5.2017; Widerspruchsbescheid vom 17.7.2017).
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte Übergangsgeld nach dem fiktiven Bemessungsentgelt auch für die Dauer der ab dem 9.8.2017 gewährten Teilhabeleistungen bewilligt (Bescheid vom 23.8.2017; Widerspruchsbescheid vom 9.10.2017). Auch dagegen hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld müsse das zuletzt während seiner Kraftfahrertätigkeit in der Schweiz erzielte (höhere) Entgelt sein. Aufgrund einer von der Beklagten verschuldeten, fehlerhaften Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Bescheid vom 31.5.2016 habe sich die Bewilligung dieser Leistungen hinausgezögert. Er sei daher so zu stellen, als wenn die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt hätte. Das SG hat beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und in der Sache abgewiesen. Da der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückgelegen habe, sei die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach dem Gesetz aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen Arbeitsentgelts zu ermitteln, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gelte. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (Urteil vom 21.6.2018). Das LSG hat einen Anspruch auf Leistung eines höheren Übergangsgeldes ebenfalls verneint, die Berufung zurückgewiesen und auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (Urteil vom 6.4.2022).
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 23.8.2022 zugestellten Urteil persönlich mit Schreiben vom 31.8.2022 sowie mit gesondertem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde erhoben. Er macht als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung sowie eine Divergenz geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen.
Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist erfüllt sind, nachdem die Beschwerdebegründung aufgrund einer Fehlermeldung im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) am letzten Tag der bis zum 24.11.2022 verlängerten Frist nicht elektronisch und damit nicht den Anforderungen des § 65d SGG entsprechend übermittelt werden konnte. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist jedenfalls unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
1. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargelegt.
Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). In der Beschwerdebegründung muss unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger formuliert als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:
"Besteht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf Berechnung des Übergeldes ≪richtig: Übergangsgeldes≫ nach § 47 SGB IX a.F., wenn eine beantragte Maßnahme der beruflichen Rehabilitation infolge einer vom Rehabilitationsträger zu vertretenden verzögerten Kontenklärung und Behandlung des Antrags so spät begonnen wurde, dass der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn der Maßnahme i.S. des § 48 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F. länger als drei Jahre zurückliegt?
Bzw. kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch die Abweichung von einer Norm zur Berechnung des Übergangsgeldes rechtfertigen, wenn diese an einen bloßen Zeitablauf zu einem tatsächlichen Ereignis knüpft?"
Es kann dahinstehen, ob damit abstrakte Rechtsfragen zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen aufgeworfen wurden, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte, oder ob angesichts des vom Kläger formulierten Sachverhaltsbezugs die Fragen vielmehr auf die Lösung seines Einzelfalls gerichtet sind (vgl dazu BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5, jeweils mwN).
Jedenfalls legt die Beschwerdebegründung die (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist nämlich dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.2.2022 - B 5 R 203/21 B - juris RdNr 10).
Der Kläger führt aus, es gebe zu den von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen bisher keine abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung. Zwar habe das BSG in einem gleichgelagerten Fall zur früheren Rechtslage nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch dahingehend bejaht, dass Übergangsgeld nach dem im letzten Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt zu leisten gewesen sei, obwohl der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Maßnahme bereits mehr als drei Jahre zurückgelegen habe (vgl BSG Urteil vom 30.10.1985 - 5b RJ 86/84 - SozR 2200 § 1241a Nr 9). Aus welchen Gründen er annimmt, nach Außerkrafttreten der Vorschriften der RVO sei "nicht klar, ob diese Rechtsprechung auf die neuere Rechtslage anzuwenden ist", ergibt sich aus der Beschwerdebegründung aber nicht. Sie ordnet das zitierte Urteil des BSG schon nicht in den vorliegend einschlägigen Regelungskontext von § 48 Satz 1 Nr 3 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung ein. Auch befasst sich der Kläger nicht mit der aktuellen zum sozialen Herstellungsanspruch ergangenen höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl zuletzt ua BSG Urteil vom 17.6.2021 - B 3 P 5/19 R - BSGE 132, 216 = SozR 4-3300 § 7 Nr 1).
Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichenden Darlegungen zur (konkreten) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der aufgeworfenen Rechtsfragen. Unabhängig davon, dass der Kläger schon nichts dazu vorträgt, dass der Anwendungsbereich des § 47 SGB IX aF eröffnet und das in der Schweiz erzielte Entgelt der Berechnung des Übergangsgeldes nach dieser Vorschrift zugrunde zu legen ist, geht aus der Beschwerdebegründung auch nicht nachvollziehbar hervor, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erfüllt sind. Es müsste zunächst eine Pflichtverletzung vorliegen, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein und erst in einem letzten Schritt durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wiederhergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 R 5/13 R - SozR 4-2600 § 137b Nr 1 RdNr 37 mwN). Dass dies hier der Fall ist, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht im Einzelnen entnehmen. Der nicht näher konkretisierte Vortrag, bei einer früheren Hinwirkung auf eine Kontenklärung und einer ordnungsgemäßen Antragsbearbeitung hätte die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben noch vor Ablauf von drei Jahren nach Ende der Erwerbstätigkeit in der Schweiz begonnen, ist dafür nicht ausreichend. Insbesondere eine mögliche Pflichtverletzung der Beklagten, die dieser auch zuzurechnen ist, erschließt sich daraus noch nicht (zur erforderlichen Kausalität vgl auch BSG Urteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 73/99 R - SozR 3-2600 § 197 Nr 4, juris RdNr 40 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr 2, juris RdNr 39).
Soweit der Kläger im weiteren vorträgt, das LSG begründe seine Entscheidung mit einer bereits vom LSG Niedersachsen-Bremen in einem Urteil vom 19.9.2011 (L 10 R 218/08) vertretenen Rechtsauffassung, dem sei "zu widersprechen", macht er mit verschiedenen Argumenten Ausführungen zu dem nach seiner Auffassung begründeten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Damit wendet er sich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall. Dies vermag die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache indes nicht zu begründen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 30.11.2022 - B 5 R 162/22 B - juris RdNr 7).
2. Auch eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.
Eine Divergenz liegt vor, wenn das angefochtene Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht. Darüber hinaus erfordert der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13). Eine danach erforderliche Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen legt die Beschwerdebegründung nicht ausreichend dar.
Der Kläger formuliert als Rechtssatz des LSG: "Auch wenn eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation infolge einer vom Rehabilitationsträger zu vertretenden verzögerten Behandlung des Antrags so spät begonnen ≪zu ergänzen: hat≫, dass der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn der Maßnahme im Sinne von § 48 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F. (früher § 1241a Abs. 2 RVO; jetzt § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) länger als drei Jahre zurückliegt, so besteht dennoch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf Berechnung des Übergangsgeldes nach § 47 SGB IX a.F. (früher: § 1241a Abs. 1 RVO; jetzt: § 67 SGB IX)." Wo der Kläger einen solchen abstrakten Rechtssatz in den Entscheidungsgründen des LSG verortet, die im Wesentlichen aus einem Verweis auf die Ausführungen des SG bestehen, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.
Soweit der Kläger dem die Formulierung gegenüberstellt: "Wird eine beantragte Maßnahme der beruflichen Rehabilitation infolge einer vom Rehabilitationsträger zu vertretenden verzögerlichen Behandlung des Antrags so spät begonnen, dass der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn der Maßnahme i.S. des § 1241a Abs. 2 RVO (später: § 48 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F.; jetzt § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) länger als drei Jahre zurückliegt, so hat der Antragsteller einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Berechnung des Übergangsgeldes nach § 1241a Abs. 1 RVO i.V.m. § 1241 Abs. 1 RVO (später: § 47 SGB IX a.F., jetzt: § 67 SGB IX)", handelt es sich um den Leitsatz zu dem zitierten Urteil des BSG vom 30.10.1985 (5b RJ 86/84 - SozR 2200 § 1241a Nr 9; zur begrenzten Aussagekraft von Leitsätzen vgl BSG Beschluss vom 5.8.2022 - B 5 R 8/22 B - juris RdNr 8 mwN). Insofern fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung unter Würdigung des konkreten Sachverhalts, inwiefern dieser Rechtssatz hier Anwendung finden und zu dem vom Kläger angestrebten Ergebnis führen würde.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15741928 |