Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 11.03.2019; Aktenzeichen S 20 AS 2379/17) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 03.12.2020; Aktenzeichen L 7 AS 505/19) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2020 - L 7 AS 505/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die (isolierte) Anfechtungsklage des Klägers gegen die abschließende Entscheidung des Beklagten vom 8.5.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.6.2017 sei unzulässig, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Das LSG hat nicht zu Unrecht eine Prozessentscheidung anstelle einer Sachentscheidung getroffen ("Prozessurteil statt Sachurteil"; hierzu zuletzt BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 389/20 B - RdNr 6 mwN), indem es die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen hat, die Anfechtungsklage sei unzulässig, weil für eine isolierte Anfechtung der abschließenden Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis fehle (vgl BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr 1 RdNr 10; BSG vom 26.2.2020 - B 14 AS 133/19 B - RdNr 6). Soweit das LSG in voller Senatsbesetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entschieden hat, obwohl die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Einzelrichter (Berichterstatter) erteilt hatten (§ 155 Abs 3 und 4 SGG), liegt ebenfalls kein Verfahrensfehler vor (BSG vom 23.6.2016 - B 11 AL 7/16 BH - RdNr 9).
Fundstellen
Dokument-Index HI14693310 |