Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. September 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 99 142,87 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Im Streit stehen Heilmittelkostenregresse wegen Verordnungen von Kohlensäurebädern und Phototherapie (Quartale 1/2004 bis 1/2005) gegen den Kläger, der als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war.
Die ursprünglich angefochtenen drei Regressbescheide vom 26.6.2008 gegen die vormals beklagte Prüfungsstelle sind gegenstandslos geworden. Das SG hatte die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 9.4.2014). Nach der Aussetzung des Berufungsverfahrens zur Durchführung des Vorverfahrens und der Beiladung des nunmehr beklagten Beschwerdeausschusses bestätigte dieser die Regresse, reduzierte aber die Höhe wegen eines Schreibfehlers um 1800 Euro (Bescheide vom 14.11.2017). Die ursprünglich Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Bescheide vom 26.6.2008 für erledigt erklärt. Daraufhin hat das LSG die gegen die drei Regressbescheide vom 14.11.2017 gerichtete Klage abgewiesen: Der Heilmittelregress beruhe auf § 106 Abs 2 Satz 4, Abs 3 Satz 3 SGB V(idF des Gesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190) und den nach der maßgeblichen Landes-Prüfvereinbarung (idF ab 2004) zulässigen Einzelfallprüfungen. Es lägen Verstöße gegen die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung nach der Heilmittel-Richtlinie (idF ab 2004 iVm § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V) vor, die für Vertragsärzte verbindlich sei. Die Feststellungen zur Unwirtschaftlichkeit der streitigen Heilmittelverordnungen über Kohlensäurebäder und Phototherapie seien in der festgesetzten Höhe der Regresse zutreffend (insgesamt 99 142,87 Euro). Für die Verordnung von Kohlensäurebädern habe es an der erforderlichen medizinischen Indikation gefehlt. Phototherapie sei im maßgeblichen Zeitraum - unabhängig von der Indikation - gar nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst gewesen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, auch nicht darauf, dass es treuwidrig gewesen sei, wenn die Krankenkasse ihn - und nicht die Leistungserbringer - in Regress genommen habe trotz der seinerzeit noch unsicheren Rechtslage über den normativen Charakter der maßgeblichen Heilmittel-Richtlinie. Durch die abgerechneten Verordnungen sei ein vom Kläger zu ersetzender Schaden in Höhe der Nettoverordnungskosten entstanden.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Rechtsprechungsabweichung und Verfahrensfehler geltend (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG).
II
Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit sie den Darlegungserfordernissen an eine formgerechte Beschwerde entspricht. Im Übrigen ist sie unzulässig.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig (entscheidungserheblich) und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5; BSG Beschluss vom 15.10.2020 - B 6 KA 16/20 B - juris RdNr 8). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lässt (vgl nur BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris RdNr 4). Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder wenn die Bedeutung über den Einzelfall hinaus fehlt, weil eine weitergehende Bedeutung der Rechtsfrage für weitere Fälle nicht erkennbar ist oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 17/18 B - juris RdNr 7).
Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam,
"ob ein Regress gegen einen Leistungen verschreibenden Arzt wegen der Vergütung für daraufhin von einem Dritten erbrachten Leistungen möglich ist, wenn nach der Rechtsüberzeugung der Beteiligten und der einschlägigen Judikatur zum Zeitpunkt der Verschreibungen - hier: wegen des noch nicht anerkannten Charakters des Heilmittelkatalogs als abschließende "Positivliste" - noch keine durchgreifenden Bedenken gegen deren Zulässigkeit bestanden",
ferner
"ob es zulässig und möglich ist, den rechtlichen Anknüpfungspunkt für einen Regress gegen einen verschreibenden Arzt nachträglich auszutauschen und nachträglich auf einen rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, den der verschreibende Arzt zum Zeitpunkt der Verschreibungen noch nicht kennen konnte" (a),
"ob eine Berufung eines verschreibenden Arztes auf Aspekte des Vertrauensschutzes möglich ist, wenn Kostenträger bestimmte Leistungen jeweils im Einzelfall oder grundsätzlich genehmigen, um auf diese Weise bestehende Zweifel über die Zulässigkeit und Abrechenbarkeit der Leistung zu beseitigen, sofern der betreffende Arzt über diese Vorgehensweise der Kostenträger unterrichtet worden ist" (b),
"ob die Umstellung des Heilmittelkatalogs auf eine Positivliste und der damit einhergehende Eintritt der Unzulässigkeit der Erbringung nicht ausdrücklich in die Liste aufgenommener Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen auch dann zulässig ist, wenn damit einhergeht, dass seit Jahrzehnten etablierte Therapieverfahren ohne gesonderten und ausdrücklichen Rechtsakt übergangslos, insbesondere ohne ein Übergangsfrist, nicht mehr gegenüber gesetzlichen Krankenkassen abrechenbar sind" (c).
Diesen Fragen fehlt die grundsätzliche Bedeutsamkeit der Rechtssache. Aus ihnen ergibt sich kein neuer rechtlicher Klärungsbedarf, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind.
Der Kläger räumt selbst ein, dass der Sachverhalt im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG zur Einordnung des verordnungsfähigen Heilmittelkatalogs als "Positivliste" (iS von § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6, Abs 6 Satz 1 Nr 1 SGB V) keine neuen grundsätzlichen und ungeklärten Fragen aufwirft, auch nicht im Hinblick auf die Rechtsetzungsbefugnis des Gemeinsamen Beschwerdeausschusses (GBA) (Beschwerdebegründung S 12). Diese Annahme trifft zu. Das BSG hat zum aktuellen Recht entschieden, dass der Gesetzgeber den GBA ermächtigen durfte (s § 138 iVm § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 und § 92 Abs 6 SGB V), in Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln zu beschließen. Davon hat der GBA Gebrauch gemacht und hat anhand der Kriterien für eine indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität insbesondere den Katalog verordnungsfähiger Heilmittel, die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen, die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung, Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer ua geregelt (vgl BSG Urteil vom 17.12.2019 - B 1 KR 18/19 R - BSGE 129, 290 = SozR 4-2500 § 138 Nr 3, RdNr 16, 19). Zur hier relevanten Fassung der Heilmittel-Richtlinie 2003/2004 hat der Senat entschieden, dass die Verordnung von Heilmitteln schon seit Jahren Gegenstand von Richtlinien des Bundesausschusses war (vgl BSG Urteil vom 29.11.2006 - B 6 KA 7/06 R - SozR 4-2500 § 125 Nr 3 RdNr 13). Zum 1.1.1997 wurde Abs 6 in § 92 SGB V eingefügt (durch 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23.6.1997, BGBl I 1520). Danach waren in den Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 insbesondere 1. der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel, 2. die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen, 3. die Besonderheiten bei Wiederholungsverordnungen und 4. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer zu regeln gewesen. Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelversorgung durch die Aufnahme des Katalogs verordnungsfähiger Heilmittel sicherstellen wollte, dass eine Positivliste tatsächlich erstellt wird, um klarzustellen, zu welchen Kernbereichen die Richtlinien auf jeden Fall Regelungen treffen mussten (vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 69/04 R - SozR 4-2500 § 132a Nr 3 RdNr 26).
Zu Frage a): Soweit der Kläger meint, dass "nach der Rechtsüberzeugung der Beteiligten und der einschlägigen Judikatur" zum Zeitpunkt der Verschreibungen - hier: wegen des noch nicht anerkannten Charakters des Heilmittelkatalogs als abschließende "Positivliste" - noch "keine durchgreifenden Bedenken gegen deren Zulässigkeit" bestanden, ergibt sich daraus kein neuer grundsätzlicher Klärungsbedarf. Es handelt sich auch nicht um eine abstrakte Rechtsfrage zur Anwendung und Auslegung von Bundesrecht (§ 162 SGG). Vielmehr gibt der Kläger seine eigene Einschätzung wieder, die der Rechtsansicht des LSG entgegensteht. Das Berufungsgericht hat die seinerzeitige Rechtslage lediglich als noch unsicher beurteilt (Urteilsgründe S 21), weil der normative Charakter und die Rechtsverbindlichkeit der maßgeblichen Richtlinien noch nicht im gleichen Maße wie heute anerkannt waren (Urteilsgründe S 20). Die vom Kläger zitierte Fragestellung geht daher deutlich über die vom LSG getroffene Bewertung hinaus und enthält zugleich Tatsachenelemente, die das LSG nicht festgestellt hat. Das weitere Beschwerdevorbringen bezieht sich im Wesentlichen darauf, dass der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren und die dort vorgelegten Nachweise Vertrauensschutz hätten begründen müssen. Dies aber sind Angriffe auf die Beweiswürdigung des LSG, die von vornherein nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde sind (dazu noch unter 2.). Der weitere Teil der Frage ist schon nicht hinreichend bestimmt genug formuliert, um ihn im angestrebten Revisionsverfahren beantworten zu können. Es bleibt offen, welches Bundesrecht einer revisionsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden soll. Im Übrigen bleibt unklar, welcher rechtliche Anknüpfungspunkt nachträglich ausgetauscht worden sei, den der verschreibende Arzt im Zeitpunkt der Verordnung noch nicht habe erkennen können. Solche Feststellungen des LSG ergeben sich nicht aus dem angefochtenen Urteil. Insofern fehlt der Frage auch die Entscheidungserheblichkeit.
Die Frage des Klägers zu b) enthält weder neuen rechtlichen Klärungsbedarf noch ist sie entscheidungserheblich. Anders als in der Frage formuliert, hat das LSG weder eine Genehmigung festgestellt, von der der Kläger seitens der Kostenträger unterrichtet worden sei. Es hat auch einen generellen Verzicht auf eine Genehmigung der Heilmittelerbringung von Kohlensäurebädern und Phototherapie durch die Kostenträger verneint. Eine Vereinbarung einer entsprechenden Leistungserbringung und Abrechnung hat das LSG unter Einbeziehung des klägerischen Vortrags nicht feststellen können (LSG-Urteil S 19). Dahingehende Behauptungen hat das LSG als nicht plausibel verworfen. Auch andere, den Kläger begünstigende Tatsachen hat das LSG insofern nicht feststellen können. Die in der Frage liegende Behauptung kann daher auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) im angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich werden.
Auch die Frage zu c) begründet keinen neuen Klärungsbedarf. Denn auch ihr liegt die unzutreffende Annahme zugrunde, dass die "Umstellung auf eine Positivliste" eine nachteilige Rechtsänderung für den Kläger gebracht haben könnte. Dem stehen die Feststellungen und die Rechtsansicht des LSG entgegen. Das Gericht hat festgestellt, dass der Verordnung der Kohlensäurebäder schon keine erforderliche Indikation zugrunde lag. Im Übrigen beruht das Urteil des LSG aber auch nicht auf der Feststellung, dass "seit Jahrzehnten etablierte Therapieverfahren" übergangslos nicht mehr gegenüber gesetzlichen Krankenkassen abrechnungsfähig gewesen seien. Vielmehr hat das LSG ausgeführt, dass die Phototherapie auch schon vor der erstmaligen Bezeichnung des Katalogs in einer Richtlinie als "Positivliste" (BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 69/04 R - SozR 4-2500 § 132a Nr 3 RdNr 26) nicht vom einschlägigen Heilmittel-Katalog erfasst war.
Selbst wenn die aufgeworfenen Fragen sinngemäß auf Vertrauensschutz abzielen sollten, ergibt sich dennoch kein neuer Klärungsbedarf im Hinblick auf vom BSG bereits anerkannte Konstellationen zum Vertrauensschutz. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Anerkennung von Vertrauensschutz es erfordert, dass ein anderer Beteiligter insoweit einen besonderen Vertrauenstatbestand gesetzt hat (vgl nur BSG Urteil vom 6.5.2009 - B 6 KA 2/08 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 24 RdNr 17 ff zu fehlerhaften SSB - und Arzneimittel-Verordnungen). Bei umstrittenen ärztlichen Verordnungen kann ein Vertrauenstatbestand zwar - wie der Kläger meint - auch von der Krankenkasse gesetzt werden (vgl BSG aaO). Hierfür ist es aber nach der Senatsrechtsprechung erforderlich, dass zuständige Entscheidungs- bzw Kostenträger explizit die für von den betroffenen Ärzten praktizierte oder beabsichtigte Verordnungsweise gebilligt und die Ärzte in Kenntnis dieser Auskunft ihre Verordnungsweise fortgesetzt bzw aufgenommen haben (BSG aaO RdNr 17). Als erforderlich wurde eine auf eine verbindliche Festlegung zielende behördliche Äußerung der Entscheidungs- bzw Kostenträger erachtet (vgl BSG aaO RdNr 19, 21; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 27/12 R - BSGE 113, 123 = SozR 4-2500 § 106 Nr 40 RdNr 18).
2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der Kläger hat einen Verfahrensfehler schon nicht hinreichend aufgezeigt. Er rügt eine unterbliebene Beweiserhebung wegen der nicht durchgeführten Einvernahme von ihm benannter Zeugen, insbesondere des damaligen Verwaltungsdirektors der Fachklinik B sowie verschiedener Vertreter von Krankenkassen. Die Leistungserbringung und Abrechnung der Phototherapie und der Kohlensäurebäder seien mit Trägern der Krankenkassen abgesprochen worden. Das LSG habe diesen Beweisantrag übergangen.
a) Ein Verfahrensmangel kann auf die Verletzung von § 103 SGG aber nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGB V). Es fehlt schon an der Bezeichnung eines ordnungsgemäß gestellten Beweisantrags. Dazu hätte der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG rechtskundig vertretene Kläger entweder einen Beweisantrag ordnungsgemäß stellen oder auf einen bereits schriftsätzlich formulierten Beweisantrag Bezug nehmen und diesen so genau bezeichnen müssen, dass er für das Gericht ohne Weiteres auffindbar ist (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; zuletzt BSG Beschluss vom 5.5.2023 - B 6 KA 1/23 B - juris RdNr 4). Zu diesen Anforderungen trägt der Kläger in der Beschwerdeschrift nichts vor, sodass die Darlegungsanforderungen insoweit nicht erfüllt sind.
b) Der Kläger ist zudem der Meinung, es sei verfahrensfehlerhaft, dass das LSG den klägerischen Vortrag für unsubstantiiert und widersprüchlich gehalten habe im Hinblick auf behauptete Genehmigungen der - unzulässigen - Heilmittelverordnungen. Insofern habe das LSG die Darlegungsanforderungen überspannt, weil der Kläger keine genaueren Kenntnisse über zwischen Dritten abgeschlossene Absprachen bzw Verträge haben konnte. Das LSG habe auch nicht hinreichend die Feststellungen aus dem Urteil des SG gewertet, dass der Kläger im Austausch mit Fachkliniken gestanden habe. Deshalb habe das LSG die Darlegungsanforderungen im Hinblick auf das Genehmigungserfordernis überspannt.
Auch hierin liegt kein Verfahrensfehler des LSG. Mit diesem Vortrag zielt der Kläger im Kern auf die Beweiswürdigung des LSG. Das LSG hat den klägerischen Vortrag berücksichtigt. Angriffe auf die Beweiswürdigung des LSG können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber von vornherein keinen Verfahrensmangel begründen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG).
c) Es liegt weder eine Verletzung rechtlichen Gehörs noch eine Überraschungsentscheidung (§ 62 SGG) vor. Der Kläger meint, das LSG habe ihn auf die Widersprüchlichkeit seines Vortrags hinweisen müssen, weil dieser Aspekt im Urteil des LSG tragend geworden sei. Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz rechtlichen Gehörs das Gericht nicht dazu, vorab Hinweise auf die in Aussicht genommene Beweiswürdigung zu erteilen. Eine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, existiert nicht. Sie wird weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten begründet, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 23.12.2022 - B 5 R 170/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 20 mwN).
3. Es liegt auch keine Divergenz vor. Eine Rechtsprechungsabweichung ist bereits nicht hinreichend bezeichnet.
Für eine formgerechte Darlegung ist es erforderlich, dass das LSG seiner Entscheidung einen Rechtssatz tragend zugrunde gelegt hat, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG widerspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht schon vor, wenn das LSG einen Rechtssatz aus einer oberstgerichtlichen Entscheidung nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung einer Revision wegen Divergenz (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 29.11.2017 - B 6 KA 43/17 B - juris RdNr 13 mwN). Nach diesen Maßstäben kann die vom Kläger behauptet Divergenz nicht zu einer Revisionszulassung führen.
Der Kläger ist der Meinung, das LSG habe in seinem Urteil den Rechtssatz aufgestellt,
"dass über die Abreden zwischen der leistungserbringenden Stelle und den Krankenkassen nur Bekundungen oder Dokumente Auskunft geben können, die von einem Kostenträger stammen oder von diesem jedenfalls bestätigt wurden".
Ein solcher Rechtssatz existiere nicht und stünde mit der Rechtsprechung des BSG auch nicht in Einklang, insbesondere widerspreche er dem Urteil des BSG vom 20.3.2013 (B 6 KA 27/12 R - BSGE 113, 123 = SozR 4-2500 § 106 Nr 40). Dem sei kein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, dass über den Inhalt von Abreden allein die Krankenkassen verbindlich Auskunft geben könnten.
Hier fehlt es bereits an einer Gegenüberstellung eines Rechtssatzes aus dem in Bezug genommenen Urteil des BSG. Es ist nicht ausreichend vorzutragen, dass das BSG-Urteil in seiner Gesamtheit einem Rechtssatz des LSG widerspreche. Der Senat ist auch nicht angehalten, sich aus dem zitierten Urteil des BSG einen Rechtssatz herauszusuchen, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Schließlich ist zweifelhaft, ob es sich bei dem zitierten Satz des LSG um einen Rechtssatz handelt. Denn die Formulierung des Satzes ist auf den Einzelfall des Klägers bezogen. Im Übrigen lässt der Kläger auch offen, an welcher Stelle in den Entscheidungsgründen des LSG-Urteils dieser Satz formuliert sein soll.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da sie keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO).
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht dem Regressbetrag.
Fundstellen
Dokument-Index HI15946127 |